Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 3038/18
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.6.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 42.785,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
21. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9.
4Das Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig in Frage.
5Das Verwaltungsgericht hat ‒ unter Aufhebung der in den Bescheiden jeweils enthaltenen Zinsforderungen ‒ die gegen die Teilwiderrufsbescheide vom 18.5.2016 und 13.7.2017 gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Der auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW gestützte zeitanteilige Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 30.12.2010 einschließlich seiner Änderungen in Ziffer 1 des Teilwiderrufsbescheids vom 18.5.2016 sei rechtmäßig erfolgt. Innerhalb der Monate November 2015 bis Januar 2016 seien anstelle der im Zuwendungsbescheid geforderten Schaffung und Erhaltung von 19,05 Dauerarbeitsplätzen nur 18 Beschäftigte bei der Klägerin angestellt gewesen. In diesem Zeitraum habe die Klägerin die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet. Die Beklagte habe ihr Widerrufsermessen, das durch § 7 LHO NRW sowie die Ziffern 8.2.3.1 VV zu § 44 LHO und Ziffer 8.2.3 ANBest-P-RWP auf ein intendiertes Ermessen gerichtet sei, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt sei weder durch den Einbruch der Altmetallpreise, die erhobene Kündigungsschutzklage, die Schwierigkeit der dauerhaften Arbeitsplatzbesetzung oder den Irrtum des Geschäftsführers über das Ende der Zweckbindungsfrist noch durch die erfolgte Wiedereinstellung von Mitarbeitern, das überobligatorische Erreichen des Arbeitsplatzziels ab April 2016, die nur kurzzeitige Unterschreitung des Arbeitsplatzziels um wenige Mitarbeiter oder aber aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gegeben. Der von der Klägerin geltend gemachte Einbruch der Altmetallpreise rechtfertige ein Absehen vom Widerruf bereits deshalb nicht, weil sie einen Zusammenhang zwischen einer etwaigen marktstrukturellen Veränderung dieser Art und der Nichterfüllung des Arbeitsplatzzieles nicht nachvollziehbar und substantiiert vorgetragen habe. Dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang gestellten Hilfsbeweisantrag habe als so genanntem „Ausforschungsbeweis“ nicht nachgegangen werden müssen, weil er erkennbar ohne tatsächliche Grundlage erhoben worden sei. Hieran habe auch das Vorbringen der Klägerin nach der mündlichen Verhandlung nichts geändert. Selbst wenn sich aus dem Vorbringen etwas anderes ergäbe, wäre es nach § 87b Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Auch die von dem im November 2015 gekündigten Mitarbeiter erhobene Kündigungsschutzklage, die Schwierigkeit, dauerhaft Arbeitsplätze zu besetzen, sowie die weiteren angeführten Gründe stellten keine Gründe für ein Absehen vom Widerruf dar. Die mit Ziffer 2 des Teilwiderrufsbescheids vom 18.5.2016 verlangte Rückforderung des ausgezahlten Zuwendungsbetrags in Höhe von 25.671,00 Euro finde ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Entsprechendes gelte für die Ziffern 1. und 2 des Teilwiderrufsbescheids vom 13.7.2017 hinsichtlich des Zeitraums von Februar bis März 2016, in dem die Klägerin anstelle der geforderten 19,05 Dauerarbeitsplätze nur 16,4 Beschäftigte gehabt habe, weil sie drei Mitarbeitern gekündigt habe.
6Die gegen diese Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
7Die Klägerin sieht einen Ermessensfehler darin, dass die Beklagte in ihrer Ermessensausübung die Notwendigkeit der Kündigung eines Mitarbeiters, der sie bestohlen habe, schon nicht ordnungsgemäß ermittelt und gewichtet habe. Falsch liege die Beklagte darin, dass sie, die Klägerin, es zu vertreten habe, in einem Beschäftigungsverhältnis Opfer von vorsätzlichen Straftaten ihrer Mitarbeiter gegen sie zu werden. Ein Ermessensfehler ist damit nicht schlüssig aufgezeigt.
8Weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht haben der Klägerin die Kündigung eines Mitarbeiters vorgehalten, so dass insoweit weder ein Fehler besteht noch ein Anhalt für weitere Ermittlungen oder aber Gewichtungen. Vielmehr haben sie darauf abgestellt, dass es der Klägerin ausweislich der eindeutigen Voraussetzungen des bestandskräftigen Zuwendungsbescheids oblegen habe, für die Zeit der fünfjährigen Zweckbindungsfrist die geförderten Dauerarbeitsplätze durchgehend zu besetzen. Diese Besetzung der Dauerarbeitsplätze liegt in ihrer Risikosphäre und ihrem Verantwortungsbereich. Die Entscheidung, ob sie anstelle des gekündigten Mitarbeiters einen neuen Mitarbeiter einstellt, oder aber den Arbeitsplatz angesichts des Kündigungsschutzprozesses des gekündigten Mitarbeiters offenhält, trifft sie eigenständig in Abwägung ihrer unternehmerischen wirtschaftlichen Interessen. Dies hat die Beklagte in dem (insoweit maßgeblichen) Widerrufsbescheid vom 18.5.2016 deutlich zum Ausdruck gebracht, indem sie die von der Klägerin im Rahmen der Anhörung genannten Gründe ihrem allgemeinen unternehmerischen Risiko zugeordnet hat (dort S. 5, viert- und drittletzter Absatz). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil nicht selbst Ermessen ausgeübt, sondern ausgehend von seinem mit Zulassungsgründen nicht angegriffenen rechtlichen Standpunkt, die Ausübung des Widerrufsermessens sei nach Nr. 8.2.3.1 VV zu § 44 LHO NRW intendiert, erläutert, weshalb die Annahme der Beklagten – auch mit Blick auf die in den ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen vom Widerruf bei Zweckverfehlung – ermessensfehlerfrei ist, die von der Klägerin angeführten Gründe für die zeitweise Verfehlung des Arbeitsplatzziels seien dem allgemeinen unternehmerischen Risiko zuzuordnen (Urteilsabdruck, S. 12, drittletzter Absatz, bis S. 13, erster Absatz, und S. 17, dritter Absatz). Hierzu hat es ausgeführt, die Klägerin habe es zwar nicht zu vertreten, dass sie einen Mitarbeiter am 5.11.2015 verhaltensbedingt habe kündigen müssen, sie hätte jedoch angesichts ihrer Verpflichtung zur Besetzung von 19,05 Arbeitsplätzen entweder einen „Puffer“ an Arbeitsplätzen vorhalten oder aber die betreffende Stelle trotz des laufenden Kündigungsschutzklageverfahrens wieder besetzen müssen. Da die Klägerin das Arbeitsplatzziel im Rahmen einer mit Schreiben vom 10.5.2017 geschilderten anderen Geschäftspolitik ab April 2016 wieder einhalten konnte, obwohl der Preisverfall von Altmetall noch bis Ende 2016 angedauert hat – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat (Urteilsabdruck, Seite 14, dritter Absatz, bis S. 15, erster Absatz) –, wird durch die Ausführungen der Antragsbegründung nicht schlüssig in Zweifel gezogen, dass die Annahme der Beklagten, das allgemeine unternehmerische Risiko habe sich realisiert, ermessensgerecht ist. Insbesondere ergibt sich aus diesem vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Zusammenhang unter Berücksichtigung der Einlassungen der Klägerin im Schreiben vom 10.5.2017 zugleich die sachliche Vertretbarkeit der Annahme der Beklagten, die Verfehlung des Arbeitsplatzziels (und nicht die Kündigung eines straffälligen Mitarbeiters für sich genommen, bezogen auf die deshalb auch keine Aufklärung geboten war) habe nicht auf Umständen beruht, die die Klägerin nicht vertreten müsse – S. 5 des Teilwiderrufsbescheids vom 18.5.2016, vierter Absatz, unter Hinweis auf Nr. 4.2.1 des Koordinierungsrahmens (vom 10.6.2015) –. Schließlich hat die Klägerin nicht nachvollziehbar aufgezeigt, die Verfehlung des Arbeitsplatzziels habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, S. 17, dritter Absatz) im Sinne von Nr. 4.2.2 lit. d) des Koordinierungsrahmens (vom 10.6.2015) – entsprechend Nr. 4.2.4 in Teil II. Abschnitt A. des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 2009, BT-Drs. 16/13950, S. 49 – auf einer Erschöpfung des Arbeitsmarkts beruht.
92. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
10Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Die geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2017 – 4 A 1808/16 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.
12Wie unter 1. ausgeführt, zeigen die Angriffe der Klägerin keine entscheidungserheblichen Schwierigkeiten auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
133. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs, eines Aufklärungsmangels sowie der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
14Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Das Gericht muss dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht auch in der Sache folgen, sondern kann aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als die Beteiligten es für richtig halten. Insbesondere lässt die Nichterwähnung einzelner Argumente des Beteiligtenvortrags für sich genommen nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 – 5 B 4.10 –, juris, Rn. 4, m. w. N.
16Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.2017 ‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N.
18Dass das Verwaltungsgericht gegen die genannten Vorgaben verstoßen haben könnte, ist nicht dargetan. In der Antragsbegründung wird ausschließlich gerügt, das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.6.2018 habe nicht nach § 87b VwGO zurückgewiesen werden dürfen. Demgegenüber wird die unabhängig hiervon erfolgte Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrags als erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhobener Ausforschungsbeweisantrag nicht als prozessordnungswidrig beanstandet. Abgesehen davon hat sich das Gericht in diesem Zusammenhang sowohl mit dem entsprechenden Tatsachenvortrag der Klägerin als auch mit ihrem Beweisangebot auseinandergesetzt. Abweichend von der Ansicht der Klägerin ist es jedoch zu der rechtlichen Einschätzung gelangt, dass in ihrem Vorbringen ‒ sei es im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren bis zur mündlichen Verhandlung, sei es in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 21.6.2018 ‒ (schon) in zeitlicher Hinsicht kein widerspruchsfrei geltend gemachter nachvollziehbarer Anhalt für einen Zusammenhang zwischen marktstrukturellen Veränderungen und der Nichterfüllung des Arbeitsplatzziels zu finden ist (Urteilsabdruck S. 13, vierter Absatz, bis S. 16, erster Absatz).
19Der von der Klägerin mit diesem Vorbringen ebenso geltend gemachte Aufklärungsmangel bzw. Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz liegt gleichfalls nicht vor. Dem Verwaltungsgericht musste sich im Hinblick auf etwaige marktstrukturelle Veränderungen kein weiterer Aufklärungsbedarf aufdrängen. Vielmehr waren nach seiner vertretbaren Würdigung des Beteiligtenvorbringens die beantragte gerichtliche Beweiserhebung sowie eine weitere Sachverhaltsermittlung entbehrlich. Im Grunde wendet sich die Klägerin in Form der Verfahrensrüge gegen die nach ihrer Auffassung unzutreffende Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts. Das ist aber keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. Dasselbe gilt für ihre Rüge, schon die Beklagte hätte den Sachverhalt im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung weiter ermitteln müssen.
20Angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht den Schriftsatz der Klägerin vom 21.6.2018 eigenständig tragend inhaltlich gewürdigt hat, kann auf sich beruhen, ob Vorbringen der Klägerin im Rahmen einer selbständig tragenden Hilfsbegründung fehlerfrei nach § 87b VwGO zurückgewiesen worden ist. Ein hierin liegender möglicher Verfahrensmangel wäre nicht erheblich, weil das Verwaltungsgericht ohne den angenommenen Verfahrensverstoß zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, ohne dass insoweit Zulassungsgründe erfolgreich geltend gemacht sind.
21Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Beschlüsse vom 14.8.1962 ‒ 5 B 83.61 ‒, BVerwGE 14, 342 = juris, Rn. 15 ff., und vom 29.3.2019 ‒ 5 BN 1.18 ‒, juris, Rn. 19.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz nach Verfahrensverbindung.
24Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- § 7 LHO 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 LHO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87b 1x
- VwGO § 124 1x
- 2 BvR 2426/17 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 1808/16 1x (nicht zugeordnet)