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VwGO § 87b

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 154/25.Z
13. Februar 2026
3 L 154/25.Z 13. Februar 2026
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 D 170/25.AK
10. Februar 2026
22 D 170/25.AK 10. Februar 2026
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 D 199/25.AK
10. Februar 2026
22 D 199/25.AK 10. Februar 2026
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 D 169/25.AK
10. Februar 2026
22 D 169/25.AK 10. Februar 2026
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 D 198/25.AK
10. Februar 2026
22 D 198/25.AK 10. Februar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 4 K 2162/24
3. Februar 2026
4 K 2162/24 3. Februar 2026
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 3213/21
15. Januar 2026
7 A 3213/21 15. Januar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg (6. Kammer) - 6 K 5723/25
5. Januar 2026
6 K 5723/25 5. Januar 2026
Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (39. Kammer) - 39 K 263.19 A
22. Dezember 2025
39 K 263.19 A 22. Dezember 2025
Gerichtsbescheid vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 D 124/25.AK
19. Dezember 2025
8 D 124/25.AK 19. Dezember 2025