Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 803/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 937,50 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 908/22 gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1.000,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 1.750,00 Euro gemäß dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.3.2022 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es überwiege vorliegend das Vollziehungsinteresse. Die Ordnungsverfügung vom 17.3.2022 sei nach der allein möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 19.1.2022 sei unanfechtbar. Die Antragstellerin sei der ihr durch Ziffer 1 dieser Ordnungsverfügung auferlegten Verpflichtung - die Eingangstreppe instand zu setzen, hierzu die Fehlstellen auszubessern und die Stufen der kompletten Treppe mit einem rutschhemmenden Belag nach DIN 51130 auszugestalten - nicht nachgekommen. Für eine Nichtigkeit dieser Grundverfügung sei nichts ersichtlich. Ein Vollstreckungshindernis liege nicht vor. Die Zwangsgeldfestsetzung sei nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere seien keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
4Diese tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert.
5Soweit sie geltend macht, sie sei ihrer Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 19.1.2022 nachgekommen und habe die notwendigen Maßnahmen in Auftrag gegeben, die Stufen seien so bearbeitet worden, dass sie rutschfest seien, auch die Antragsgegnerin habe eingeräumt, dass an den Stufen gearbeitet worden sei, sie habe sogar eingestanden, dass durch die vorgenommenen Arbeiten eine Rutschfestigkeit gegeben sei, führt dieses Vorbringen zu keinem anderen Ergebnis.
6Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, bis zum Erlass der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung habe lediglich eine Auftragsbestätigung der Fa. U. vorgelegen. Aus dem späteren Schreiben der Fa. U. vom 11.4.2022 ergebe sich, dass mit der "bislang nicht erfolgten Sanierung" der Treppen voraussichtlich am 25.4.2022 und damit erst Wochen nach Erlass der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung begonnen werden solle. Dem ist die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen nicht entgegen getreten. Insbesondere genügte allein die behauptete Wiederherstellung der Rutschfestigkeit der Treppenstufen nicht, um die Verpflichtung aus der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung zu erfüllen.
7Die gegen die Grundverfügung vom 19.1.2022 gerichteten Einwendungen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass wegen der Flutkatastrophe im B. Land innerhalb der gesetzten Frist von 10 Tagen keine Handwerker zu bekommen seien bzw. die Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, verfangen ebenfalls nicht. Die Grundverfügung ist bestandskräftig und - nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch nicht nichtig.
8Aus obigen Gründen hat das Verwaltungsgericht auch nicht - wie die Antragstellerin wegen der behaupteten "Rutschfestigkeit" geltend macht - die Interessenabwägung fehlerhaft vorgenommen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 5 K 908/22 1x (nicht zugeordnet)