Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 B 705/22.AK
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 D 122/22.AK gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2022 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je ½. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.
Der Streitwert wird auf 10.357,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 22 D 122/22.AK gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2022 über die Verlängerung der Zurückstellung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage wiederherzustellen,
4hat Erfolg.
51. Der beschließende Senat ist als „Gericht der Hauptsache“ gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO für die Entscheidung über den Antrag erstinstanzlich zuständig. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m betreffen. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass hiervon auch Streitigkeiten über eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB erfasst sind.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2021 ‑ 8 B 1088/21.AK -, BauR 2021, 1945 = juris Rn. 4 ff., und vom 11. Mai 2022 - 7 B 241/22.AK -, BauR 2022, 1168 = juris, sowie Urteil vom 1. Dezember 2021 - 7 D 84/21.AK -, juris Rn. 19 f.; Berstermann, in: BeckOK VwGO, 62. Edition, § 48 Rn. 11a.
72. Der zulässige Antrag ist begründet.
8a) Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des angegriffenen Zurückstellungsbescheides und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Der angefochtene Bescheid vom 24. Mai 2022, mit dem die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 12. Mai 2020 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage unter Verlängerung der mit Bescheid vom 25. Mai 2021 bis zum 31. Mai 2022 ausgesprochenen Zurückstellung weiter bis zum 28. Februar 2023 ausgesetzt worden ist, erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtswidrig.
9Die Anforderungen der hier allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB sind voraussichtlich nicht erfüllt. Bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm dürften von dem Antragsgegner unzutreffend bejaht worden sein. Selbst wenn dies indes nicht der Fall sein sollte, bestünden jedenfalls offensichtliche, im Hauptsacheverfahren durchgreifende Ermessensfehler.
10Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB kann die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung nach Satz 1 für höchstens ein weiteres Jahr aussetzen, wenn besondere Umstände dies erfordern.
11Das Maß der erforderlichen Konkretisierung der zu sichernden Planung ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu bestimmen. § 15 Abs. 3 BauGB ist ein Sicherungsinstrument für eine im Werden befindliche Konzentrationszonenplanung und soll den Schutz der Planungshoheit der Gemeinde verbessern. Welche Anforderungen an die Konkretisierung der Flächennutzungsplanung zu stellen sind, hängt im Übrigen insbesondere auch vom Planungsstadium ab. Je länger der Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss zurückliegt, desto eher muss die Gemeinde ihre Planung anhand der vorliegenden Unterlagen, namentlich der zwischenzeitlich ermittelten Planungsgrundlagen weiter konkretisieren.
12Zu Einzelheiten vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 ‑ 8 B 1317/20 -, BauR 2021, 675 = juris, vom 20. Juli 2021 - 8 B 1088/21.AK -, BauR 2021, 1945 = juris, und vom 11. Mai 2022 ‑ 7 B 241/22.AK -, BauR 2022, 1168 = juris.
13Da sich Zurückstellungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 BauGB zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer auswirken, dürfen sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Zeiträume ausgesprochen werden, um das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgrundrecht nicht unverhältnismäßig zu beschränken.
14Nach dem Wortlaut des Satzes 4 reicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB allein nicht aus, um die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein zweites Mal auszusetzen. Der Gesetzgeber ist vielmehr davon ausgegangen, dass eine Gemeinde die Konzentrationszonenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB durchaus innerhalb des in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die erste Zurückstellung vorgesehenen Zeitraums von längstens einem Jahr bewältigen kann. Eine Verlängerung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB kommt nur beim Vorliegen „besonderer Umstände“ in Betracht.
15Die Formulierung „wenn besondere Umstände es erfordern“ ist identisch mit der Formulierung in § 17 Abs. 2 BauGB für die zweite Verlängerungsmöglichkeit bei Veränderungssperren, so dass es naheliegt, die hierzu ergangene Rechtsprechung auf § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB zu übertragen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2014 - 8 B 690/14 -, NVwZ-RR 2015, 323 = juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Oktober 2018 ‑ 5 S 1398/18 -, NVwZ-RR 2019, 144 = juris; Saarl. VG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 5 L 572/14 -, juris Rn. 69, und nachfolgend Saarl. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 2 B 288/14 -, ZNER 2014, 596 = juris Rn. 26; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand Februar 2014, § 15 Rn. 84a und b; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 15 Rn. 16; Rieger, ZfBR 2014, 535, 536; anders Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, § 15 Rn. 95 f.
17Danach ist ein Planverfahren durch besondere Umstände gekennzeichnet, wenn es sich von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt. Das ist der Fall, wenn das Planverfahren Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufs aufweist.
18Notwendig ist ferner, dass die Aufstellung des Plans gerade wegen dieser Besonderheiten mehr als die übliche Zeit erfordert. Schließlich darf die Gemeinde die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Vertreten muss eine Gemeinde insbesondere jedes ihr vorwerfbare Fehlverhalten, wobei im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Mängel, die in der Sphäre der Gemeinde auftreten, auf deren Fehlverhalten zurückzuführen sind. Der Gemeinde kann jedoch dann nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens gemacht werden, wenn sie darlegen kann, dass sie sich im jeweiligen Zeitpunkt objektiv vernünftig verhalten hat.
19Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 = juris Rn. 42, und Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 4 NB 44.92 -, ZfBR 1993, 93 = juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2014 - 8 B 690/14 -, NVwZ-RR 2015, 323 = juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 1 MN 190/13 -, BauR 2014, 814, juris Rn. 16; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand Mai 2014, § 17 Rn. 52; Mitschang, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 17 Rn. 4; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, § 15 Rn. 96.
20Ein Sonderfall kommt nach gefestigter Rechtsprechung angesichts dessen nur dann in Betracht, wenn die Gemeinde das Bauleitplanverfahren zügig und unter Aufbietung aller verfügbaren Kräfte betrieben hat und betreibt.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 ‑ IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 = juris Rn. 42; BGH, Urteil vom 25. Juni 1959 - III ZR 220/57 -, BGHZ 30, 338 = juris Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 2 B 282/16.NE -, juris Rn. 24, 27; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2019, § 15 Rn. 96, § 17 Rn. 36.
22Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB und der getroffenen Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde ist dabei derjenige des Erlasses des Zurückstellungs- bzw. Verlängerungsbescheides als letzter behördlicher Entscheidung.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 ‑ 8 B 1317/20 -, BauR 2021, 675 = juris, vom 20. Juli 2021 ‑ 8 B 1088/21.AK -, BauR 2021, 1945 = juris, und vom 11. Mai 2022 ‑ 7 B 241/22.AK -, BauR 2022, 1168 = juris.
24Gemessen hieran erweist sich der angegriffene Verlängerungsbescheid vom 24. Mai 2022 als voraussichtlich durchgreifend fehlerhaft. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass vorliegend besondere Umstände bestünden, die eine Verlängerung der regelmäßig auf ein Jahr befristeten Zurückstellung im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten und auf denen die Überschreitung dieses Zeitraums beruhte (dazu aa). Solche hat der Antragsgegner jedenfalls nicht festgestellt (dazu bb). Ausgehend hiervon erweist sich jedenfalls die getroffene Ermessensentscheidung als offensichtlich fehlerhaft (dazu cc).
25aa) Anhaltspunkte dafür, dass die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen durch besondere Umstände gekennzeichnet wäre, werden sich voraussichtlich nicht feststellen lassen. Dabei mag hier dahinstehen, ob § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB hierfür als Vergleichsmaßstab den allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit,
26so OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2014 - 8 B 690/14 -, NVwZ-RR 2015, 323 = juris Rn. 11,
27oder lediglich die sonstige Konzentrationsflächenplanung ins Auge fasst.
28So VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 5 S 1398/18 -, NVwZ-RR 2019, 51 = juris Rn. 30; Rieger, ZfBR 2014, 535, 537.
29Für letzteres spricht indes mit Gewicht der systematische Zusammenhang der Regelung. § 15 Abs. 3 BauGB stellt eine Sonderregelung für eine Flächennutzungsplanung mit Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dar und hat mithin nur diese im Blick. Dies gilt in besonderem Maße für § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB, der in der allgemeinen Regel des § 15 Abs. 1 BauGB gerade keine Entsprechung findet, also für die „übliche städtebauliche Planungstätigkeit“ nicht gilt.
30Selbst wenn man dies indes anders beurteilte, ist anerkannt, dass Konzentrationszonenplanungen nicht schon für sich genommen einen besonderen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB begründen.
31So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2014 - 8 B 690/14 -, NVwZ-RR 2015, 323 = juris Rn. 17; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 5 S 1398/18 -, NVwZ-RR 2019, 51 = juris Rn. 31.
32Daraus folgt unmittelbar, dass sich das konkrete Planungsvorhaben (auch) von den üblichen entsprechenden Planungen qualitativ abheben muss. Wäre dies nicht der Fall, stellte nämlich allein die Tatsache, dass es um eine Konzentrationszonenplanung für Windenergieanlagen geht, diese Besonderheit dar. Hieran ändert auch die zutreffende Feststellung nichts, dass der Rahmen von einem Jahr für eine - bei § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB ersichtlich im Zentrum stehende - ordnungsgemäße Konzentrationszonenplanung für die Nutzung der Windenergie tatsächlich mindestens knapp bemessen ist.
33Darauf abstellend insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2014 - 8 B 690/14 -, NVwZ-RR 2015, 323 = juris Rn. 17.
34Der Gesetzgeber hat diesen Zeitraum gleichwohl für grundsätzlich ausreichend und angemessen gehalten, obwohl ihm die Komplexität des Planungsprozesses bekannt gewesen sein muss. Trotzdem hat er - anders als etwa in § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB für sogar auf zwei Jahre angelegte Veränderungssperren für „normale“ Bebauungsplanverfahren - eine voraussetzungslose Verlängerung gerade nicht vorgesehen und hieran bis heute festgehalten. Entgegen der insbesondere von der Beigeladenen offenbar vertretenen Auffassung erlaubt es § 15 Abs. 3 BauGB mithin nicht, für eine Flächennutzungsplanung, die die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB haben soll, von einer Regelfrist von zwei Jahren für die Zurückstellung auszugehen.
35Solche damit konkret zu fordernde Besonderheiten - etwa besonders aufwändige Artenschutzprüfungen oder sonstige in den örtlichen Gegebenheiten begründete Besonderheiten - sind aber letztlich schon deshalb nicht zu erkennen, weil die hier in Rede stehende Flächennutzungsplanung sich nicht in einem rechtlichen oder tatsächlichen Neuland bewegt. Vielmehr konnte die Beigeladene auf ihre früheren Planungsergebnisse und deren rechtliche Bewertung durch das beschließende Gericht in seinem Urteil vom 6. März 2018 - 2 D 95/15.NE - zurückgreifen und sich entsprechend im Kern auf eine Fehlerkorrektur beschränken, zumal sie erklärtermaßen an ihren früheren Planungsvorstellungen grundsätzlich festhalten will. Insbesondere sind in den Entscheidungsgründen des Urteils, gegen das die Beigeladene Rechtsmittel nicht eingelegt hat, bereits die Punkte klar aufgezeigt, die die Beigeladene nicht zuletzt mit ihrer Antragserwiderung als erst im Laufe des Planungsprozesses eingetretene bzw. erkennbare Entwicklungen bezeichnet. Dies gilt namentlich für die Einordnung der Waldgebiete und die insoweit ggf. erforderliche differenzierende Betrachtung, die „Unwirksamkeit“ des „Zieles“ 5 des einschlägigen Gebietsentwicklungsplans, Vorsorgeabstände und Schutzgebiete. Demgegenüber war der ebenfalls angeführte Orientierungswert von 10 % für die Frage, ob der Windenergienutzung substanzieller Raum eröffnet wurde und wird, für die Planung der Beigeladenen schon damals nicht entscheidungserheblich.
36Vgl. dazu schon OVG NRW, Urteil vom 6. März 2018 - 2 D 95/15.NE -, DVBl. 2018, 950 = juris Rn. 18, 62, 72 ff.
37Dass die Abarbeitung dieser für die hiesige Planung relevanten Aspekte nicht innerhalb eines Jahres möglich gewesen wäre, ist mithin nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin zudem mit Recht darauf hingewiesen, dass der Beigeladenen tatsächlich bis zu ihrem Verlängerungsantrag ein Zeitraum von mehr als vier Jahren zur Verfügung gestanden hat. Der Einleitungsbeschluss datiert vom 18. März 2018. Auch wenn es - wie die Beigeladene insoweit zutreffend anführt - keine Höchst- oder Regelfrist für Flächennutzungsplanungen gibt und die Zeiten geringerer Planungsaktivitäten vor einer Zurückstellung von geringerem Gewicht als die danach liegenden Zeiträume sind,
38vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 8 B 1541/21.AK -, NWVBl. 2022, 207 = juris Rn. 28 ff.,
39gehört der Gesamtplanungszeitraum fraglos zu den Aspekten, die für die Frage, ob „besondere“ Umstände eine Verlängerung der Zurückstellung erfordern, zu berücksichtigen sind. So hat schon der Antragsgegner in einer E-Mail vom 18. Juni 2020 zutreffend angemerkt: „Eigentlich müsste der Plan ja kurz vor der Vollendung stehen. Stutzig macht mich, dass ich auch nichts zur frühzeitigen Beteiligung geschweige denn zur Offenlage gefunden habe.“
40Unbeschadet dessen lässt sich auch für den Zeitraum ab der ersten Zurückstellung nicht feststellen, dass die Überschreitung der ersten Zurückstellungsfrist der Beigeladenen nicht zurechenbar sein könnte, es ihr also unter Aufbietung aller Kräfte unter Beachtung des gerade aufgrund des Rückgriffs auf Planungssicherungsinstrumente geltenden Zügigkeitsgebotes nicht möglich war, die Planung rechtzeitig zum Abschluss zu bringen.
41Hiergegen spricht bereits, dass die Beigeladene sich wiederholt nicht an ihren eigenen, auch und gerade gegenüber dem Antragsgegner kommunizierten Zeitplan gehalten hat, ohne dass sie dies auch nur ansatzweise begründet hätte. So hat sie im Rahmen der ersten Zurückstellung mitgeteilt, die frühzeitige Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung sei „im ersten Halbjahr 2021 geplant.“ Tatsächlich fand diese (erst) zum Ende des 3. Quartals 2021 - nämlich vom 26. August bis 27. September 2021 - statt. Eine Begründung für diese Verzögerung ist den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen. Mindestens Gleiches zeichnet sich für die förmliche Offenlage nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB ab. Hier hatte die Beigeladene mit ihrem Verlängerungsantrag vom 4. Mai 2022 gegenüber dem Antragsgegner noch mitgeteilt, sie beabsichtige, diese „im II. Quartal 2022 […] durchzuführen“. Tatsächlich soll nun, wie sie mit Schriftsatz vom 24. Juni 2022 im Hauptsacheverfahren 22 D 122/22.AK erklärt hat, ein Ratsbeschluss zur Offenlage frühestens in der Ratssitzung am 25. August 2022 gefasst werden, so dass die förmliche Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung absehbar nicht einmal im 3. Quartal 2022 durchgeführt sein, sondern noch in das 4. Quartal 2022 hineinreichen wird. Das lässt es zugleich mindestens unwahrscheinlich erscheinen, dass das Verfahren innerhalb der verlängerten Zurückstellungsfrist bis zum 28. Februar 2023 ordnungsgemäß wird abgeschlossen werden können. Das gilt umso mehr, als selbst dieser Zeitplan ausweislich der Antragserwiderung vom 5. August 2022 offensichtlich nicht mehr gelten soll; die förmliche Offenlage soll nunmehr erst im 4. Quartal stattfinden. Tatsächlich steht ein Offenlagebeschluss nicht auf der im Ratsinformationssystem der Beigeladenen abrufbaren Tagesordnung für die Ratssitzung am 25. August 2022. Zugleich macht die Beigeladene geltend, in der Beteiligung gingen „nicht selten hunderte Stellungnahmen“ ein, die kaum mehr innerhalb der dann noch verfügbaren jedenfalls weniger als vier Monaten ordnungsgemäß abgearbeitet werden könnten. Gründe für dieses bemerkenswerte zweimalige Abrücken von einem jeweils nur etwa sechs Wochen zuvor förmlich avisierten Zeitplan sind im Übrigen weder den Aufstellungsvorgängen noch den im Verfahren abgegebenen Erklärungen zu entnehmen. Dass eine Einzelfallbetrachtung der verbliebenen Potenzialflächen noch aussteht, musste vielmehr am 5. Mai wie am 24. Juni 2022 bekannt sein. Zugleich erschließt sich nicht, warum hierfür nach dem letzten einschlägigen Ratsbeschluss vom 7. April 2022 ein Zeitraum von mehr als vier Monaten erforderlich sein sollte.
42Gleiches gilt für den Umstand, dass der Rat der Beigeladenen seine Entscheidung über ein so wesentliches, gleichzeitig aber von keiner artenschutzrechtlichen Begutachtung abhängiges Kriterium wie den dem Gesamtkonzept zugrunde zu legenden Vorsorgeabstand zur Wohnbebauung im Außenbereich und zu Siedlungsflächen erst am 7. April 2022 getroffen hat. Selbst das von der Beigeladenen wiederholt als objektiv verfahrensverzögernd betonte nordrhein-westfälische Gesetzgebungsverfahren zur 2. Änderung des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch, das zur Ausschöpfung der in § 249 Abs. 3 BauGB eröffneten Möglichkeiten geführt hat, war zu diesem Zeitpunkt bereits seit etwa neun Monaten abgeschlossen. Dieser Zeitraum fällt auch vollständig in die bereits laufende (erste) Zurückstellung. Demgegenüber hat die seitens des von der Beigeladenen beauftragten Planungsbüros bereits in der Ratssitzung vom 3. Dezember 2021 als in den nächsten Ratssitzungen notwendig herausgestellte Diskussion - geschweige denn eine Entscheidung - über die Bewertung von Waldflächen jedenfalls ausweislich der Aufstellungsvorgänge bis heute nicht stattgefunden. Auch der dort genannte, „Anfang des Jahres 2022“ zu erarbeitende Zeitplan findet sich in den Aufstellungsvorgängen oder in sonstigen im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht.
43Ferner ist - zumal angesichts der hierfür gegebenen Begründung - nicht nachvollziehbar, warum die für erforderlich gehaltenen ornithologischen Gutachten erst so spät in Auftrag gegeben wurden, dass sie ausweislich der Mitteilung der Verwaltung der Beigeladenen in der Ratssitzung vom 23. Juni 2022 noch nicht vorlagen. Dies wird dadurch bestätigt, dass sie jedenfalls am 24. Juni 2022 noch nicht Bestandteil der Aufstellungsvorgänge geworden waren. Dass die bisherigen Untersuchungen ein gewisses Alter erreicht hatten, war vielmehr seit dem Einleitungsbeschluss offensichtlich, zugleich die Lage der Potenzialflächen jedenfalls im Wesentlichen bekannt. In diesem Zusammenhang ist indes anzumerken, dass die in der Antragserwiderung der Beigeladenen aufgestellte Behauptung, die Gutachten seien „noch im Jahr 2020 beauftragt“ worden, kaum zutreffen dürfte, sondern wahrheitswidrig erfolgt ist. Zwar finden sich die Aufträge selbst in den Aufstellungsvorgängen nicht, dafür aber eine E‑Mail vom 9. Februar 2021 an den Bürgermeister der Beigeladenen, nach der der Gutachter G. , der die Brutvogeluntersuchungen durchgeführt hat, erst im Februar 2021 - „wieder erwarten“ - ausfindig gemacht werden konnte und jedenfalls an diesem Tag noch nicht beauftragt war. Gleiches gilt für den Gutachter T. , von dem der „Fachbeitrag zur Flächennutzungsplanung der Stadt Bad X. – Ergebnisse avifaunistischer Untersuchungen im Jahr 2021 in vier für Windenergie vorgesehenen Gebieten“ stammt. Dieser wurde nach Aktenlage am 10. Februar 2021 nachgemeldet. Jenseits dessen ist nicht nachvollziehbar, warum diese Gutachten, die im Oktober 2021 bzw. März 2022 erstellt worden sein sollen, noch im Juni 2022 nicht dem Rat vorlagen oder zu den Aufstellungsvorgängen gelangt waren.
44Dass die Beigeladene ihren Angaben gegenüber dem Antragsgegner entsprechend „von den zur Verfügung stehenden Instrumenten zur Beschleunigung des Planungsverfahrens Gebrauch gemacht hat“, ist gleichfalls nicht zu erkennen, zumal es insoweit an jeglicher Konkretisierung fehlt. Welche Instrumente sie damit meinen könnte, hat die Beigeladene ebenso wenig wie nähere Umstände und Effekte ihres Einsatzes erläutert. In ihrer Antragserwiderung vom 5. August 2022 findet sich hierzu kein Wort, obwohl bereits die Antragstellerin in ihrem Schreiben an den Antragsgegner vom 17. Mai 2022 das Fehlen jeglicher Belege für diese Behauptung gerügt hatte. Es dürfte sie mithin tatsächlich nicht geben. Jedenfalls der am 20. August 2020 gefasste Beschluss, nach dem fortan der Rat alle Entscheidungen - einschließlich etwa Verfahrensbeschlüsse - zur 67. Flächennutzungsplanänderung treffen muss, kann kaum als Mittel der Beschleunigung verstanden werden. Ebenso findet sich etwa auch in den vorliegenden Planungs- und Gutachtenaufträgen keine zeitliche Vorgabe. Die „langwidrige“ Vorgehensweise des Planungsbüros haben selbst die Ratsfraktionen der Beigeladenen in der Sitzung vom 23. Juni 2022 kritisiert (vgl. dazu das Dokument unter https://ratsinfoservice.de/ris/badx./itemtracker/details/2727). Dies muss sich die Beigeladene als in ihrem Verantwortungsbereich liegend indes zurechnen lassen.
45bb) Selbst wenn aber tatsächlich besondere Umstände im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB vorliegen sollten und die Verzögerung als darauf beruhend zu betrachten wäre, hätte der Antragsgegner einen solchen Sachverhalt seiner Ermessensentscheidung jedenfalls nicht zugrunde gelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich mit dem konkreten Planungsverfahren selbst beschäftigt hätte. Vielmehr hat er sich offenkundig unbesehen auf die zumindest in Teilen unzutreffenden oder nicht belastbaren Angaben der Beigeladenen verlassen. Dies mag für eine erste, gebundene Zurückstellung noch im Ansatz tragfähig sein. Demgegenüber verlangt eine ausnahmsweise nach Ermessen zu gewährende Verlängerung - wie jede Ermessensentscheidung - eine eigene, hinreichende Sachverhaltsermittlung durch die Genehmigungsbehörde. Solches lässt sich hier nicht einmal im Ansatz feststellen. Noch mit der Antragserwiderung im hiesigen Verfahren hat der Antragsgegner bestätigt, dass die Aufstellungsvorgänge dort nicht vorlägen. Wie er gleichwohl ein von der Beigeladenen zu vertretendes Fehlverhalten hinsichtlich der zeitlichen Dauer des Planungsverfahrens ausdrücklich als „nicht ersichtlich“ feststellen konnte, verwundert angesichts der fehlenden Beschäftigung mit diesem Verfahren - und der oben aufgeführten Lücken sowie der eigenen Feststellung vom 18. Juni 2020 - allerdings schon. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner auch und gerade durch die im Anhörungsverfahren abgegebene Stellungnahme der Antragstellerin vom 17. Mai 2022 genügenden Anlass hätte haben müssen, sich näher mit den Angaben der Beigeladenen auseinanderzusetzen.
46In der Folge hat der Antragsgegner - teilweise unter wörtlicher Wiederholung der Begründungen der ersten Zurückstellung und des Verlängerungsantrags der Beigeladenen - letztlich allein die Planungshintergründe erneut aufgeführt und im Übrigen auf die allgemeine Komplexität von Konzentrationszonenplanungen verwiesen. Welche besonderen Umstände gerade im konkreten Fall aus seiner Sicht die zeitliche Verzögerung verursacht haben, ergibt sich daraus indes nicht. Solches wird im angefochtenen Bescheid auch nicht geprüft, sondern offenbar bei einem vermeintlich fehlenden Fehlverhalten der Beigeladenen als gegeben vorausgesetzt (vgl. Bescheid S. 8).
47cc) Vor diesem Hintergrund erweist sich der angegriffene Bescheid vom 24. Mai 2022 zumindest als ermessensfehlerhaft. Denn der Antragsgegner hat - wie ausgeführt - jedenfalls nicht alle wesentlichen Ermessensgesichtspunkte berücksichtigt und sich zudem einseitig und - soweit ersichtlich - ungeprüft auf Angaben der Beigeladenen gestützt, die in Teilen unzutreffend und/oder schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag nicht belastbar waren. Hinzu kommt, dass ausweislich der Bescheidbegründung allein die grundgesetzliche Verankerung der Planungshoheit der Beigeladenen angesprochen wird, die ebenso verfassungsrechtlich fundierten Interessen der Antragstellerin (Art. 12, 14 GG) und der Allgemeinheit (Art. 20a GG) als solche aber keine Erwähnung finden. Hierzu passt, dass die von der Antragstellerin angeführte bevorstehende - und inzwischen in Kraft getretene - Gesetzesänderung mit dem verkürzten Argument, diese gelte noch nicht, beiseitegeschoben wird, ohne die dahinter stehenden, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Tatsachen und Interessenlagen auch nur erkennbar in Erwägung zu ziehen.
48Vgl. in diesem Zusammenhang und unter dem Gesichtspunkt des erforderlichen intertemporären Grundrechtsschutzes bereits BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, juris Leitsatz 3: Der Ausbau erneuerbarer Energien dient dem Klimaschutzziel des Art. 20a GG und dem Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels, weil mit dem dadurch CO2-emissionsfrei erzeugten Strom der Verbrauch fossiler Energieträger zur Stromgewinnung und in anderen Sektoren wie etwa Verkehr, Industrie und Gebäude verringert werden kann. Der Ausbau erneuerbarer Energien dient zugleich dem Gemeinwohlziel der Sicherung der Stromversorgung, weil er zur Deckung des infolge des Klimaschutzziels entstehenden Bedarfs an emissionsfrei erzeugtem Strom beiträgt und überdies die Abhängigkeit von Energieimporten verringert.
49Dies wirkt sich umso stärker aus, als bereits unter bisherigen Rahmenbedingungen das erhebliche öffentliche Interesse an der Beschleunigung von Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen im Rahmen der Energiewende als ein maßgeblicher Faktor bei der Beurteilung widerstreitender Interessen anerkannt war.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2021
51- 7 B 8/21 -, BauR 2021, 957 = juris, vom 20. Juli 2021 - 8 B 1088/21.AK -, BauR 2021, 1945 = juris, und vom 5. Mai 2022 - 7 B 1783/21.AK -, BauR 2022, 1166 = juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8. April 2021 - 1 B 10081/21 -, ZNER 2021, 294 = juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Januar 2022 - 10 S 1861/21 -, UPR 2022, 193 = juris.
52Zugleich hat der Antragsgegner den - grundsätzlich berechtigten - Interessen der Beigeladenen am Schutz ihrer Planungshoheit vorliegend ein Gewicht beigemessen, das ihnen objektiv angesichts des von der Beigeladenen dargelegten Planungsstandes nicht zukommt. Er hat seine Ermessensentscheidung jedenfalls maßgeblich darauf gestützt, eine Genehmigung des Vorhabens der Antragstellerin würde einen erfolgreichen Abschluss der laufenden Flächennutzungsplanung insgesamt unmöglich machen. „Die bisher ausgearbeiteten und weit fortgeschrittenen Planungen wären hinfällig. Zudem sind auch für die Stadt Bad X. wirtschaftliche Interessen von Belang; das Planverfahren zur Ausweisung von Windkonzentrationszonen ist auf Grund seiner Komplexität und seines Umfangs mit hohen Kosten für die Gemeinde verbunden“. Von solchen Folgen einer Genehmigung kann hier indes keine Rede sein, weil der beantragte Standort der Anlage auch nach den Angaben der Beigeladenen innerhalb einer Potenzialfläche liegt, die derzeit ohnehin einer Einzelfallbetrachtung unterzogen wird. Das Grundgerüst der Planung, insbesondere die auf den gesamten Planungsraum anzuwendenden harten und weichen Tabukriterien werden von dem Ergebnis des hiesigen Genehmigungsverfahrens mithin nicht berührt, die Auswirkungen beschränken sich vielmehr allein auf die dritte Stufe der Planung, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurückstellung gerade erst begonnen hatte und ergebnisoffen nach individuellen Gesichtspunkten abzuarbeiten ist. Vor diesem Hintergrund sind die in der Begründung des Verlängerungsantrags enthaltenen Ausführungen zur einschlägigen Potenzialfläche, die einer Vorfestlegung dahingehend, diese werde im Ergebnis nicht berücksichtigt werden, zumindest nahe kommen, angesichts des offenbar erst erreichten Planungsstandes für sich genommen durchaus problematisch. Dass die bisherigen Planungen „hinfällig“ würden, trifft jedenfalls nicht zu. Zugleich greift angesichts dessen das Kostenargument so nicht, wobei dahinstehen kann, ob dieses im Rahmen der Entscheidung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB überhaupt von eigenständiger Relevanz sein kann.
53b) Selbst wenn indes die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren entgegen der Überzeugung des Senats als offen anzusehen wären, fiele die dann gebotene allgemeine Interessenabwägung im konkreten Fall zugunsten der Antragstellerin aus. Da es - wie ausgeführt - mindestens unwahrscheinlich geworden ist, dass die Beigeladene ihre Flächennutzungsplanung bis zum Ablauf der erneuten Zurückstellung ordnungsgemäß und rechtsgültig wird abschließen können, fehlt es an einem hinreichenden rechtfertigenden Grund, die eigentumsrechtlich verfestigte Anspruchsposition der Antragstellerin auf Bescheidung ihres Genehmigungsantrages noch bis dahin einzuschränken.
54Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO.
55Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet die Bedeutung des die Zurückstellung des Genehmigungsantrags betreffenden Hauptsacheverfahrens mit 1 % der Investitionssumme, die hier nach den Angaben der Antragstellerin im Genehmigungsantrag 2.071.428,50 Euro netto beträgt. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
56Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2022 ‑ 7 B 241/22 -, juris Rn. 16 f., m. w. N.
57Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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