Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 3195/20
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
2I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
31. Erfolglos stellt der Zulassungsantrag „die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides (...) im Hinblick auf die Verletzung formellen Rechts in Abrede“. Der Kläger beanstandet insoweit die nicht ausreichende Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten und macht dazu sinngemäß geltend, diese hätten seine „Stellungnahme im Rahmen der Anhörung“ zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand nicht berücksichtigen können, weil sie ihnen nicht vorgelegen habe. Die Beanstandung geht schon deshalb ins Leere, weil der Kläger, dem hierzu mit Schreiben vom 17.5.2018 Gelegenheit gegeben worden war, vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung nicht Stellung genommen bzw. keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme erhoben hat.
42. Keine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründet ferner der Hinweis auf die „Vorgaben des Rundschreibens zur Dienstunfähigkeit (RdSchr. d. BMI v. 4.5.2016 – D1-30101/5#1)“. Das gilt bereits deshalb, weil sich das genannte Rundschreiben zu Fragen der Dienstunfähigkeit bzw. begrenzten Dienstfähigkeit nach §§ 44 bis 49 BBG verhält. Diese Bestimmungen sind indessen im Streitfall nicht einschlägig, weil es sich bei dem Kläger um einen Landesbeamten handelt. Abgesehen davon bleibt auch insoweit jede Darlegung aus, inwieweit „deren Äquivalenz in Bezug auf das hier seitens der Beklagten verfolgte konzeptionelle Projekt ‚Vorfahrt für Weiterbeschäftigung‘ problematisch“ sein soll.
53. Vergeblich macht der Zulassungsantrag überdies geltend, „dass seitens der Kammer die erfolglose Weitervermittlung als festgeschrieben angesehen wurde, obgleich zum einen dem Kläger die Teilnahme an maßgeblichen Qualifikationskursen nicht ermöglicht und damit praktisch verwehrt worden war und zum anderen auch belegt entsprechende Stellen verfügbar waren“. Dabei geht es dem Kläger nicht um Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG), sondern um einen Microsoft Word-Schreibkurs. Hierbei legt der Zulassungsantrag weder dar, aufgrund welcher Zusammenhänge dem Kläger die Teilnahme an einer derartigen Maßnahme hätte ermöglicht werden müssen, noch setzt er sich damit auseinander, dass der Kläger ausweislich der Mitteilung des Landesamtes für Finanzen vom 24.4.2018 zur „Word 2010 - Grundlagenschulung“ vom 22. bis 25.1.2018 in Düsseldorf zugelassen wurde und eine entsprechende Abordnung durch seine Dienststelle erfolgte. Der Kläger teilte per E-Mail vom 19.1.2018 indes mit, akut dienstunfähig erkrankt zu sein und nicht an der Fortbildungsmaßnahme teilnehmen zu können. Dazu, welche Stellen „belegt“ verfügbar gewesen sein sollen, verhält sich der Zulassungsantrag in keiner Weise.
6II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die mit den Zulassungsantrag aufgeworfene Frage,
7„inwieweit eine ressortinterne Amtsstellensuche anhand der gesetzlichen Vorgaben zu reglementieren ist und eine Entscheidung Verbindlichkeit zu beanspruchen vermag“,
8ist schon nur eingeschränkt verständlich. Ungeachtet dessen bleibt jede Darlegung zu ihrer Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit aus.
9III. Hinsichtlich der darüber hinaus noch benannten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), werden mangels jeglicher Erläuterungen ebenfalls die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- §§ 44 bis 49 BBG 6x (nicht zugeordnet)
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 5x
- VwGO § 124a 3x
- BeamtStG § 26 Dienstunfähigkeit 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x