Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 827/22 und 4 E 680/22
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge wird abgelehnt.
Gründe:
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2Die vom Kläger beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8.11.2022 ‒ 4 E 680/22 ‒ wäre unbegründet. Der Senat hat in dem genannten Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
3Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
4Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.
5Der Senat hat nicht zuletzt das Vorbringen des Klägers zur gerichtsinternen Zuständigkeit für das Verfahren auf Einstellung von Gerichtsentscheidungen in die NRWE-Datenbank zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Da der Kläger mit seiner Klage vom 22.8.2022 geltend gemacht hatte, es handele sich nicht um einen „IFG NRW Antrag“, und diese Ansicht auch nochmals mit seiner Beschwerde vom 16.9.2022 bekräftigt hatte, ist das Rechtsmittel nicht von dem für Streitigkeiten nach den Informationsfreiheitsgesetzen zuständigen 15. Senat, sondern von dem für das Justizverwaltungsrecht zuständigen 4. Senat bearbeitet worden. Das war für den Kläger aus der mit einem Aktenzeichen des 4. Senats versehenen Eingangsverfügung, die am 25.10.2022 zur Post gegeben worden war, ersichtlich. Hierzu hatte er Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7.11.2022.
6Abgesehen davon, dass der gesetzliche Richter am Oberverwaltungsgericht nach der hiesigen Geschäftsverteilung zu bestimmen ist und nicht nach derjenigen des Verwaltungsgerichts, ist mit den haltlosen und angesichts des bisherigen Vorbringens des Klägers, dem der Senat Rechnung getragen hat, nicht mehr nachvollziehbaren Folgerungen aus der abweichenden Sachbehandlung des Verwaltungsgerichts kein Gehörsverstoß des Senats geltend gemacht.
7„Akteneinsicht nach § 100 VwGO“ oder nach § 13 EGovG NRW in die elektronischen Signaturen des Geschäftsverteilungsplans des Senats auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg oder einem Datenträger war dem Kläger nicht zu gewähren.
8Nach § 21g Abs. 7 und § 21e Abs. 9 GVG sind grundsätzlich nur Abschriften der Geschäftsverteilungspläne zur Einsichtnahme vorzulegen, nicht jedoch die Urschrift.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.2.2022 ‒ 3 B 27.21 ‒, juris, Rn. 19, m. w. N.
10Derartige Abschriften sind dem Kläger auf seinen Antrag hin mit Verfügung vom 9.11.2022 mit dem Angebot zur Verfügung gestellt worden, die entsprechenden Prüfprotokolle der elektronischen Signaturen nach vorheriger Anmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle des 4. Senats einzusehen. Ein weitergehender Anspruch auf Übermittlung der mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach § 55a Abs. 7 Satz 1 VwGO unterschriebenen Geschäftsverteilungspläne besteht nicht. Bei den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplänen handelt es sich im Übrigen weder um Akten im Sinne von § 100 Abs. 1 VwGO,
11vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29.11.2018 ‒ 9 B 26.18 ‒, juris, Rn. 16,
12noch um Verwaltungsakte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Geschäftsverteilungspläne sind keine Maßnahmen der Justizverwaltung, sondern werden in richterlicher Unabhängigkeit beschlossen.
13Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.2.1964 ‒ 2 BvR 411/61 ‒, BVerfGE 17, 252 = juris, Rn. 9, BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 ‒ 7 C 47.73 ‒, BVerwGE 50, 11 = juris, Rn. 30.
14Damit ist auch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (EGovG NRW) nicht anwendbar. Geschäftsverteilungspläne entstammen schon keiner öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit und das Gericht nimmt bei ihrer Erstellung auch keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. 2 EGovG NRW wahr, für die das Gesetz nur gilt.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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