Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 383/23
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag hat keinen Erfolg.
2Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergibt sich der allein geltend gemachten Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht.
3Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2023 – 2 A 2186/21 –, juris Rn. 39, und vom 6. April 2023 – 10 A 638/21.A –, juris Rn. 4.
5Daran fehlt es hier.
6Die Zulassungsbegründung fasst den Kern der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung vorab zusammen:
7„Die Klägerin führt ein neues Argument in die bekannte Diskussion um die Rechtmäßigkeit des sogenannten "Rundfunkbeitrags" ein, und macht einen öffentlich-rechtlichen Minderungsanspruch gemäß § 280 ff, § 441 ff BGB analog wegen Schlecht-/Nichtleistung der Beklagten geltend. Die Beklagte wird ihrer gesetzlichen Verpflichtung zu "neutraler und ausgewogener Berichterstattung" in keinster Weise gerecht wird, so dass der Klägerin ein auf Null reduziertes Minderungsrecht wegen Schlechtleistung der Beklagten gemäß § 280 ff, § 441 ff BGB analog zusteht."
8Ungeachtet dessen, ob hierin eine (sinngemäß) ausformulierte Frage im vorstehend dargelegten Sinne zu erkennen ist, fehlt es jedenfalls an der Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit. Der Zulassungsantrag zeigt nicht einmal ansatzweise Gründe auf, die eine analoge Anwendung der genannten schuldrechtlichen Vorschriften auf die öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitragspflicht, die kraft Gesetz entsteht und auch im Übrigen nicht ansatzweise vertragsähnlich ausgestaltet ist, rechtfertigen könnten. Die Vorstellung einer Regelungslücke liegt jedenfalls fern. Auch sonst zeigt der Zulassungsantrag weder einen Bezug zur streitgegenständlichen Rundfunkbeitragspflicht der Klägerin aus § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 RBStV für ihre Wohnung auf, noch legt sie dar, weshalb durch ihre Behauptung, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten würden ihrem gesetzlichen Programmauftrag in „keinster“ Weise gerecht, eine (neuerliche) Klärung der Rechtsgültigkeit dieser Regelungen, des Anwendungsbereichs der Härtefallregelung aus § 4 Abs. 6 RBStV oder gar einer analogen Anwendung zivilrechtlicher Regelungen über Minderungs- oder Leistungsverweigerungsrechte in einem Vertragsverhältnis veranlasst sein sollte.
9Im Übrigen hat der beschließenden Senat bereits mehrfach entschieden,
10vgl. etwa Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 A 2949/21 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.,
11dass Bedenken, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrer besonderen Aufgabenstellung im Rahmen der dualen Rundfunkordnung im Einzelnen tatsächlich gerecht werden, es von vornherein nicht rechtfertigten, die Zahlung des Rundfunkbeitrages zu verweigern oder zu mindern, ohne dass es zu dieser Feststellung einer Vertiefung in einem Berufungsverfahren bedürfte.
12Das folgt schon daraus, dass die Rundfunkbeitragserhebung nicht zum Zwecke der Programmlenkung oder der Medienpolitik des – pluralistisch angelegten – öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werden darf. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit. Die Kontrolle der für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien obliegt den in den Rundfunkstaatsverträgen hierfür eingerichteten Aufsichtsgremien, deren Zusammensetzung am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten ist und dem Gebot der Staatsferne genügen muss.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 ‑ 6 B 70.17 -, juris Rn. 7 und 10, m. w. N. zur einschlägigen Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts; vgl. zudem: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -, juris Rn. 77 ff.; OVG NRW, Urteile vom 21. September 2018 - 2 A 1821/15 -, juris Rn. 41 ff., und vom 12. März 2015 ‑ 2 A 2423/14 -, juris Rn. 71; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.
14Sollten diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder ungenügend erfüllen, kann der Einzelne sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen an den Beklagten und seine Organe, insbesondere an den Rundfunkrat (§ 10 WDR-Gesetz) oder an die aufsichtführende Landesregierung (§ 54 WDR-Gesetz) wenden und steht ggfs. der Weg zu den Verfassungsgerichten offen.
15Vgl. nur: BVerfG, Urteile vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, und vom 11. September 2007 ‑ 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, jeweils juris.
16Im Verfahren über die Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen oder die Gewährung von Befreiungen kommt es darauf nicht an.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2021 ‑ 2 A 3107/20 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2017 - 7 ZB 17.60 -, juris Rn. 9, m. w. N.
18Abgesehen davon entbehrt auch die Annahme der Grundsatzrüge, der Beklagte werde seiner gesetzlichen Verpflichtung zu "neutraler und ausgewogener Berichterstattung" in „keinster“ Weise gerecht, jeglicher Grundlage.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (streitige Geldleistung: 121,00 Euro).
21Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 124 1x
- 2 A 2186/21 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 638/21 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 441 Minderung 1x
- § 3 Abs. 1 RBStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 6 RBStV 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2949/21 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 5 1x
- 6 B 70.17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1675/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 1821/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2423/14 1x (nicht zugeordnet)
- 7 ZB 17.60 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvF 1/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvF 4/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2270/05 1x (nicht zugeordnet)
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