Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2918/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
31. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2017, mit der diese den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid vom 29. Januar 2016 (im Folgenden: Vorbescheid) für den Teilrückbau einer auf dem Grundstück E. 69 in E. (Gemarkung X., Flur 11, Flurstück 355) (im Folgenden: Vorhabengrundstück) errichteten Halle sowie die Nutzung der verbleibenden Hallenhälfte für ein Unternehmen des Baugewerbes (im Folgenden: Vorhaben) zurückgenommen hat, abgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen vor. Der Vorbescheid sei rechtswidrig. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Es widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. der Beklagten vom 30. Mai 1970 (im Folgenden: Bebauungsplan). Es sei in dem allgemeinen Wohngebiet, das der Bebauungsplan für weite Teile des Plangebiets festsetze und in dem auch das Vorhabengrundstück liege, weder allgemein nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig noch könne es ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Die Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW sei gewahrt. Sie habe nicht vor dem 7. März 2017 zu laufen begonnen, an dem der mit der Prüfung des nachfolgenden Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau der Halle sowie deren Nutzung als Büro, Lager- und Werkstatthalle eines Baugewerbes auf Seiten der Beklagten befasste Sachbearbeiter zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Vorbescheid rechtswidrig sei, und dies entsprechend vermerkt habe. Die Befugnis zur Rücknahme des Vorbescheids sei nicht verwirkt. Die Beklagte habe ihr Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt.
5a) Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass der Vorbescheid rechtmäßig sein könnte, weil das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bauplanungsrechtlich zulässig sei.
6aa) Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in dem Bebauungsplan entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts funktionslos geworden sein könnte. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Festsetzung nur dann funktionslos, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und dies in einem Grad erkennbar ist, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, juris Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2019 ‑ 10 D 8/17.NE -, juris Rn. 52.
8Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit einer Festsetzung reichen dafür nicht aus. Sie tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass sie als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, juris Rn. 4.
10Dass dies hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Fall sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
11Die Klägerin meint, gewerbliche Nutzungen in den im Jahr 1994 genehmigten Hallen auf dem Nachbargrundstück E. Nr. 59 (Bodenbelagstechnik C. GmbH) sowie weitere gewerbliche Nutzungen auf den Grundstücken Nr. 53 und Nr. 46 (C1. GmbH: Sanitär- und Heizungstechnik), Nr. 27 (L. GmbH: Straßenbau, Erdarbeiten, Entwässerung u.a.), Nr. 23 (T. GmbH: Grünarbeiten) und Nr. 71 verliehen dem Gebiet das Gepräge eines Mischgebiets. Dabei tritt sie den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass auf dem Grundstück Nr. 71 eine gewerbliche Nutzung in Gestalt einer Wohnmobil- oder Stellplatzvermietung und auf dem Grundstück Nr. 59 eine chemische Reinigung oder eine Sägeverleihfirma nicht hätten ermitteln werden können, nicht substantiiert entgegen. Sie behauptet lediglich pauschal, in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke südlich der Straße E. habe sich, wie aus der Skizze auf Seite 3 der Urteilsabschrift ersichtlich sei, in großem Umfang gewerbliche Bebauung angesiedelt. Auf die bauliche Nutzung der Grundstücke nördlich der Straße kommt es schon deswegen nicht an, weil dieser Bereich weitestgehend außerhalb des in Rede stehenden festgesetzten allgemeinen Wohngebiets liegt. Im Übrigen ist der klägerische Vortrag auch insoweit unsubstantiiert.
12Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den unzulässigen Schluss gezogen, die gewerblichen Nutzungen durch die Betriebe T., C1. und L. seien nicht geeignet, das Gebiet zu prägen, weil sie nicht genehmigt seien, ist schon nicht erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend damit begründet, dass selbst bei Berücksichtigung aller in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet vorhandenen fünf Gewerbebetriebe - einschließlich der Betriebe T., C1. und L. - und eines einem Freiberufler im Sinne des § 13 BauNVO gleichzustellenden Maklers ein „Umkippen“ des Gebietscharakters in ein Mischgebiet nicht erfolgt sei. Die Wohnnutzung dominiere in dem allgemeinen Wohngebiet weiterhin. Mit dieser Bewertung setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander, wenn sie allgemein „bauplanungsrechtlichen Wildwuchs“ geltend macht und auf von ihr wahrgenommene Verkehre mit Kleintransportern auf der Straße E. Bezug nimmt.
13Im Übrigen folgt aus dem Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe seit mindestens 30 Jahren keine „Gebietskontrolle“ mehr durchgeführt, auch nicht, dass die Beklagte illegale gewerbliche Nutzungen in dem allgemeinen Wohngebiet geduldet hätte. Die schlichte Hinnahme eines baurechtlich illegalen Geschehens für eine längere Zeit hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken. Von der Duldung einer illegalen baulichen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen Duldung, als deren Folge die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert wäre, muss den entsprechenden behördlichen Erklärungen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die illegale bauliche Nutzung geduldet werden soll.
14Vgl. etwa auch OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2019 - 10 A 684/18 -, juris Rn. 6, vom 18. März 2019 - 10 A 685/18 -, juris Rn. 13 ff., vom 3. September 2018 - 10 B 1126/18 -, juris Rn. 9, vom 31. März 2010 - 7 A 1823/09 -, n.v., und vom 6. Juli 2009 - 10 B 617/09 -, juris Rn. 15, sowie Urteil vom 6. Februar 2003 - 10 A 3666/99 -, juris Rn. 49.
15Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Beklagte diesen strengen Anforderungen genügende Erklärungen abgegeben haben könnte mit der Folge, dass sie gegen illegale gewerbliche Nutzungen in dem allgemeinen Wohngebiet nicht mehr mit Erfolg einschreiten könnte. Erfolglos bestreitet die Klägerin insoweit mit Nichtwissen, dass die Beklagte tatsächlich gegen solche Nutzungen einschreite. Dass die Beklagte beabsichtigt, bauaufsichtliche Maßnahmen gegen illegale gewerbliche Nutzungen zu ergreifen, ergibt sich aus ihrem substantiierten Vorbringen im erstinstanzlichen Klageverfahren und den in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen.
16bb) Ohne Erfolg macht die Klägerin weiter geltend, das Vorhaben sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in dem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig.
17Das Verwaltungsgericht hat seiner diesbezüglichen rechtlichen Bewertung die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte sogenannte eingeschränkte Typisierungslehre zugrunde gelegt. Eine fehlerhafte Anwendung der sich hieraus ergebenden Prüfungsmaßstäbe zeigt die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht auf. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vorhaben bei hier zulässiger typisierender Betrachtung um einen in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetrieb handele. Die insoweit tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Baudienstleister mittlerer Größe mit Büroräumen, einer Lagerhalle nebst Wartungs- und Reparaturwerkstatt, wie er zur Genehmigung gestellt ist, führe typischerweise zu Lärmimmissionen, die die Wohnruhe beeinträchtigten, stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Sie setzt sich insbesondere nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem von einem solchen Betrieb typischerweise ausgelösten Zu- und Abfahrtsverkehr von Mitarbeitern, Kunden und Zulieferern auseinander.
18Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich zudem nicht, dass das Vorhaben nicht typisierend betrachtet werden könnte. Der Vortrag, es verhalte sich mit ihrem Betrieb ähnlich wie mit einem Lager, das nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sei, lässt sich mit den zu dem Bauantrag gehörenden Betriebsbeschreibungen nicht in Einklang bringen. Daraus ergibt sich, dass, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, zu dem Betrieb auch die Reparatur von Betonsägen und Kernbohrmaschinen vor Ort gehört. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen. Dass gewerbliche Bohr- und Sägetätigkeiten auf dem Vorhabengrundstück stattfinden sollen, hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
19Mit den die angegriffene Entscheidung selbstständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, selbst wenn bei unterstellter Atypik auf die konkreten Verhältnisse abgestellt werde, sei das Vorhaben in einem Wohngebiet wegen des von ihm erreichten Störgrades nicht zulässig, setzt sich die Klägerin im Übrigen ebenfalls nicht substantiiert auseinander. Sie beruft sich allein pauschal darauf, dass der Betrieb seit Jahren beanstandungsfrei betrieben werde.
20Kritik der Klägerin an Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu immissionsschutzrechtlichen Aspekten greift schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung hierauf ausdrücklich nicht gestützt hat.
21b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW nicht gewahrt sein könnte. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Frist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vor dem 7. März 2017, an dem der mit der Prüfung des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung befasste Sachbearbeiter die Rechtswidrigkeit des Vorbescheids erkannte und dies entsprechend vermerkte, zu laufen begonnen haben könnte.
22Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist ist. Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass sich die zuständige Behörde über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts im Klaren ist. Es ist unerheblich, ob sie sich zuvor in einem Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Tatsachenirrtum) oder über dessen rechtliche Beurteilung (Rechtsirrtum) befunden hat. Zum anderen setzt der Fristbeginn voraus, dass sich die zuständige Behörde darüber im Klaren ist, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG NRW gegeben sind und die Notwendigkeit besteht, wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts förmlich über die Rücknahme entscheiden zu müssen. Die für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgebliche Kenntnis erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen. Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf. Erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist.
23Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 4 A 4173/18 -, juris Rn. 7 ff., mit weiteren Nachweisen (zur gleichlautenden Bundesregelung).
24Ausgehend hiervon legt die Klägerin nicht dar, dass die Beklagte sich vor dem 7. März 2017 über die Rechtswidrigkeit des Vorbescheids im Klaren gewesen sein könnte. Sie meint, die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit habe bei der Beklagten bereits am 3. November 2015 vorgelegen - unter diesem Datum ist ein in den Hausakten für das Vorhabengrundstück enthaltener Bescheid vom 15. August 2005 reproduziert worden, mit dem ein Bauantrag vom 28. Januar 2005 für eine gewerbliche Nutzung auf dem Vorhabengrundstück abgelehnt worden ist.
25Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber im Einklang mit der von ihm angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass eine fristerhebliche Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts in jedem Fall erst nach Erlass des Verwaltungsakts erlangt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn eine bewusste oder gewollte Fehlentscheidung vorliegt,
26vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 1992 - 4 B 97.92 -, juris Rn. 3,
27wofür es hier überdies an jeglichen Anhaltspunkten fehlt.
28Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht selbstständig tragend angenommen, die Kenntnis davon, dass der Bauantrag vom 28. Januar 2005 abgelehnt worden sei, bedeute schon deswegen nicht zugleich Kenntnis davon, dass der Vorbescheid rechtswidrig sei, weil sich das Vorhaben von dem seinerzeitigen Antragsgegenstand - eine Gewerbehalle mit Hausmeisterservice und Handwerksbetrieb für Innenausbau und Sanierung auf dem Vorhabengrundstück - wesentlich unterscheide. Dies greift die Klägerin nicht ansatzweise substantiiert an. Sie behauptet lediglich eine Vergleichbarkeit der jeweils zur Genehmigung gestellten gewerblichen Nutzungen. Ihr Vorbringen zu den vermeintlichen Umständen der Reproduktion des Bescheids vom 15. August 2005, auf die es nach dem Vorstehenden schon nicht entscheidungserheblich ankommt, ist überdies nicht nachvollziehbar.
29Die Klägerin zeigt ungeachtet dessen auch nicht auf, dass sich die Beklagte vor dem 7. März 2017 darüber im Klaren gewesen sein könnte, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Dies setzt nach den oben stehenden Grundsätzen regelmäßig - so auch hier - voraus, dass sich die Behörde die für die Ausübung des Rücknahmeermessens maßgebliche Kenntnis dadurch verschafft hat, dass sie dem Betroffenen Gelegenheit gegeben hat, sich zu der beabsichtigen Rücknahme des Verwaltungsakts, den sie für rechtswidrig hält, zu äußern. Die Anhörung erfolgte hier durch die Beklagte ausweislich der Verwaltungsvorgänge mit Schreiben vom 18. April 2017, die fristgerechte Stellungnahme der E1. Sägetechnik GmbH - der seinerzeitigen Bauherrin und Pächterin des Vorhabengrundstücks mit am 12. Mai 2017 eingegangenem Schreiben vom 10. Mai 2017.
30c) Ebenso wenig bietet das Zulassungsvorbringen Anhaltspunkte dafür, dass das Recht zur Rücknahme des Vorbescheids verwirkt sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Verwirkung vorliegen, zutreffend wiedergegeben. Danach müssen Umstände eintreten, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat. Der Begünstigte muss ferner tatsächlich darauf vertraut haben, dass die Rücknahmebefugnis nicht mehr ausgeübt werde, und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt haben, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 4 A 183/16 -, juris Rn. 19, und vom 18. Januar 2017 - 4 A 1998/14 -, juris Rn. 17, jeweils mit weiteren Nachweisen.
32Hier ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der E1. Sägetechnik GmbH bereits vor der Anhörung zur beabsichtigten Rücknahme des Vorbescheids bewusst gewesen sein könnte, dass dieser rechtswidrig war. Die Klägerin trägt im Gegenteil selbst vor, sie beziehungsweise die E1. Sägetechnik GmbH habe auf die Rechtmäßigkeit des Vorbescheids vertraut. Dass sich die Beklagte schon vor dem 7. März 2017 über die Rechtswidrigkeit des Vorbescheids im Klaren gewesen sein könnte, folgt aus dem Zulassungsvorbringen - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt ‑ nicht. Dagegen, dass die Beklagte dessen Rücknehmbarkeit schon vorher erkannt haben könnte, spricht gerade, dass sie unter dem 28. November 2016 auf den unter Bezugnahme auf den Vorbescheid gestellten Antrag vom 30. Juni 2016 die Genehmigung für den Abriss eines Teils der Halle auf dem Vorhabengrundstück erteilt und in dem nachfolgenden oben genannten Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung im Jahr 2016 Unterlagen nachgefordert hat, ohne planungsrechtliche Bedenken geltend zu machen.
33d) Die Klägerin legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Ermessensfehlern fehlerhaft verneint haben könnte. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sie sich schon nicht hinreichend auseinander, sondern macht auch in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, das Vorhaben sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die sie nach dem Vorstehenden jedoch nicht schlüssig in Frage stellt, gebietsverträglich. Soweit sie die Absicht der Beklagten, bauaufsichtliche Maßnahmen gegen illegale gewerbliche Nutzungen im Plangebiet zu ergreifen, auch in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen bestreitet, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
342. Ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
35Ohne Erfolg rügt die Klägerin insoweit, das Protokoll über den Ortstermin sei möglicherweise unvollständig, weil es sich um ein nach Beschädigung des Diktiergeräts und Vernichtung des Diktats erstelltes Gedächtnisprotokoll des Einzelrichters handele. Eine fehlerhafte Protokollierung - hierzu gehört auch eine etwaige Unvollständigkeit des Protokolls - kann nicht als Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanstandet werden, sondern nur mit einem bei dem Verwaltungsgericht zu stellenden Antrag auf Protokollberichtigung (§§ 105 VwGO, 164 ZPO).
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2022 - 1 A 841/19 -, juris Rn. 7 f.
37Abgesehen davon könnte die Klägerin gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO eine Verletzung der Protokollierungsvorschriften im Ortstermin im Zulassungsverfahren ohnehin nicht mehr geltend machen, weil sie dies nicht bei der nachfolgenden mündlichen Verhandlung gerügt hat.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
40Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
41Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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