Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 661/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 2471/23 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6.4.2023 anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Bescheid vom 6.4.2023 über die Festsetzung eines Zwangsgelds von 4.000,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 6.000,00 Euro sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei aufgrund der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 20.4.2017 seit mehr als sechs Jahren verpflichtet, die Lagerplätze in Form von Wechselbrücken entlang des Privatwegs Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück 000 zu beseitigen. Mit der Verfügung vom 9.5.2022 habe die Antragsgegnerin eine neue Frist zur Beseitigung der Wechselbrücken bis zum 1.6.2022 gesetzt. Dieser Verpflichtung sei der Antragsteller ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Fotodokumentation vom 30.3.2023 nicht nachgekommen.
7Die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
8Er macht ohne Erfolg geltend, die der Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 20.4.2017 sei nicht hinreichend bestimmt, es gebe keine „Lagerplätze in Form von Wechselbrücken“, die Verfügung konkretisiere nicht, welche Wechselbrücken er beseitigen solle. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in Ziffer 2. der bestandskräftigen Verfügung vom 20.4.2017 die „vollständige Beseitigung der entlang des Privatwegs (Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück 000) errichteten Lagerplätze in Form von Wechselbrücken“ aufgegeben. Daraus folgt aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers, dass der Antragsteller alle entlang des näher bezeichneten Flurstücks befindlichen Wechselbehälter zu beseitigen hatte und dass diese Verpflichtung sowohl aufgeständerte Wechselbrücken als auch Wechselbehälter auf fahrbaren LKW-Lafetten umfasste.
9Ebenso wenig greift der Einwand durch, die von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder aus Mai 2022 (Beiakte Heft 1a im Verfahren 7 B 660/23, Blätter 97-100) zeigten nicht den Zustand, der auf den Lichtbildern aus dem Jahr 2017 (Beiakte Heft 1a im Verfahren 7 B 660/23, Blätter 5-10) erkennbar sei, es handele sich nicht um die Wechselbrücken und LKW-Lafetten, die Gegenstand der Ordnungsverfügung aus dem Jahr 2017 seien sollten. Die Ordnungsverfügung vom 20.4.2017 umfasst unter Berücksichtigung auch ihrer Begründung nicht nur die Beseitigung der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Wechselbehälter, sondern auch deren späteren Austausch.
10Auch das Argument des Antragstellers, die Wechselbrücken seien keine baulichen Anlagen, sondern nur temporär abgestellte mobile und bewegliche Fahrzeugaufbauten, verfängt nicht. Damit wendet er sich gegen die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Grundverfügung vom 20.4.2017; auf die Rechtmäßigkeit dieser Grundverfügung kommt es für die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds indes nicht an. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit können im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden, sie müssen unmittelbar gegen die Grundverfügung geltend gemacht werden.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 - 5 A 2152/10 -, juris, Rn. 21.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 146 1x
- 23 K 2471/23 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 660/23 2x (nicht zugeordnet)
- 5 A 2152/10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)