Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 389/23

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.4.2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

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