Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1054/23
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7.9.2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.7.2023 zu Recht im Einklang mit der höchstrichterlichen sowie der Rechtsprechung des Senats zu § 35 Abs. 1 GewO abgelehnt, weil sich die Antragstellerin unter anderem allein in Anbetracht ihrer erheblichen Steuerschulden und mangels Vorlage eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts als gewerbeübergreifend gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen habe.
4Diese Würdigung wird durch das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, noch nicht einmal ansatzweise erschüttert.
5Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft das laufende Insolvenzeröffnungsverfahren nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Ein Insolvenzverfahren, das ‒ wie hier ‒ erst nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens eröffnet wurde, ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Gewerbes wegen einer auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführenden Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. § 12 GewO führt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung weder dazu, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung vom Erlass der letzten Behördenentscheidung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verschiebt, noch hindert die Vorschrift eine Vollstreckung der Gewerbeuntersagung für die Dauer des Insolvenzverfahrens.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 ‒ 8 C 6.14 ‒, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 22 ff., insb. Rn. 25.
7Auch anderweitig sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die eine günstige Zuverlässigkeitsprognose oder jedenfalls die Erwartung rechtfertigen könnten, die mit der Untersagungsverfügung bekämpfte Gefahr werde sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht realisieren. Sie hat bislang kein tragfähiges Sanierungskonzept aufgestellt. Der bloße Hinweis auf ein Insolvenzverfahren ersetzt ein solches nicht. Dass die Antragstellerin mit ihren Einnahmen aus der aus der Insolvenzmasse freigegebenen gewerblichen Tätigkeit über ein gesichertes Einkommen verfügt, ist bereits nicht dargelegt. Hierfür reicht angesichts der erheblichen öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten und der vom Insolvenzverwalter mitgeteilten Masseunzulänglichkeit der Verweis auf die im Insolvenzverfahren gegebene Aufsicht des Insolvenzgerichts nicht aus, zumal die gewerbliche Tätigkeit gerade unter Hinweis auf die streitgegenständliche Gewerbeuntersagung aus dem Insolvenzverfahren freigegeben wurde.
8Sollten nach Einschätzung des Insolvenzverwalters dennoch entsprechende Sanierungschancen bestehen, bleibt es der Antragstellerin unbenommen, einen Antrag auf Wiedergestattung ihrer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO zu stellen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
11Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- GewO § 12 Insolvenzverfahren 1x
- GewO § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 2x
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 8 C 6.14 1x (nicht zugeordnet)