Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1046/21
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.143,41 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
5Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 21. Mai 2021 die begehrte Zulassung der Berufung nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
6I. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 7.167,16 Euro nebst Zinsen für seine Behandlung vom 20. November bis zum 20. Dezember 2018 in den U. Kliniken A. im Z. – Privatklinik T., J.-straße 00, A., in Höhe von 7.143,41 Euro stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die geltend gemachten Kosten für die stationäre Behandlung des Klägers seien gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW 2018 beihilfefähig. Die U. Kliniken A., in der der Kläger behandelt worden sei, erfüllten auch nach Auffassung des Beklagten die Voraussetzungen, die § 107 Abs. 1 SGB V an ein Krankenhaus stelle. Zwar würden dort auch Rehabilitationsleistungen erbracht, allerdings nur an gesetzlich versicherte Patienten. Für Privatversicherte und für beihilfeberechtigte Patienten böten die U. Kliniken keine Rehabilitationsmaßnahmen, sondern ausschließlich stationäre Akut-Krankenhausbehandlungen in einer Abteilung an, für die keine Zulassung nach § 108 SGB V vorliege. Die Beihilfefähigkeit zu Aufwendungen für eine Behandlung in einer solchen Abteilung richte sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2018 und nicht nach § 6 BVO NRW 2018. Es liege keine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne der letztgenannten Vorschrift vor. Dass sich in einem solchen Fall die Beihilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2018 bemesse, verdeutliche § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2018. Nach dieser Vorschrift gelte – soweit eine Rehabilitationseinrichtung auch über Abteilungen verfüge, die die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 1 i. V. m. § 108 SGB V erfüllten – für von diesen Abteilungen erbrachte Leistungen § 4 Absatz 1 Nr. 2 BVO NRW 2018. Dass die in Rede stehende Abteilung der U. Kliniken über keine Zulassung nach § 108 SGB V verfüge, sei unerheblich. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW 2018 verweise für die Beihilfefähigkeit von Leistungen, die in Krankenhäusern im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V erbracht worden seien, auf die für stationäre Krankenhausaufenthalte maßgebliche Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2018. Für Krankenhäuser ohne Zulassung nach § 108 SGB V bemesse § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW 2018 die Beihilfe anhand eines Vergleichs mit den Kosten, die für dieselbe Behandlung in einer Klinik der Maximalversorgung entstanden wären. Auf der Grundlage der Vergleichsberechnung des Universitätsklinikums Köln ergäben sich für die Behandlung des Klägers beihilfefähige Kosten (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) i. H. v. 10.136,07 Euro. Unter Berücksichtigung des für den Kläger geltenden Bemessungssatzes von 70 % folge daraus eine Beihilfe von 7.095,25 Euro. Die weiter geltend gemachten Beförderungskosten i. H. v. 68,80 Euro seien gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW 2018 beihilfefähig. Die Anlegung des für den Kläger geltenden Bemessungssatzes führe zu einem weiteren Beihilfeanspruch von 48,16 Euro. Der Zinsanspruch beruhe auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
7II. Das hiergegen erhobene Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
81. Dies gilt zunächst, soweit das beklagte Land ausgeführt hat, bei der Behandlung des Klägers habe es sich um eine Rehabilitationsmaßnahme und nicht um eine stationäre Akut-Krankenhausbehandlung gehandelt. Dies folge daraus, dass die T. Privatklinik pauschalierte Tagessätze abgerechnet habe. Auch seien keine ärztlichen Leistungen separat berechnet worden, die Aufschluss über den Charakter der tatsächlich durchgeführten Behandlung hätten geben können. Eine solche pauschalierte Abrechnung der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Behandlungskosten entspreche der Abrechnungspraxis bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen, in deren Kosten – unter Berücksichtigung getroffener Preisvereinbarungen mit den Sozialversicherungsträgern – auch ärztliche Behandlungskosten inkludiert seien. Diese lediglich auf die Abrechnung der Maßnahme gestützte Argumentation begründet jedoch keine durchgreifenden Zweifel an der Einordnung des Verwaltungsgerichts, es habe sich um eine stationäre Akut-Krankenhausbehandlung gehandelt. Für die Qualifikation der Behandlung als Krankenhausbehandlung spricht bereits, dass die den Kläger behandelnde Ärztin R. in ihrer Verordnung vom 12. November 2018 ausdrücklich eine Krankenhausbehandlung verordnet hat und als nächsterreichbares, geeignetes Krankenhaus die „U. Fachkliniken, Privatklinik T.“ benannt hat. Diese Verordnung zeigt, dass Frau R. aufgrund einer akuten Erkrankung des Klägers eine Krankenhausbehandlung für medizinisch indiziert erachtet hat und davon ausgegangen ist, dass diese Krankenhausbehandlung in der Privatklinik T. erbracht wird. Dem entspricht auch die Bescheinigung der Privatklinik T. vom 20. Dezember 2018, ausweislich der sich der Kläger „vom 20.11.2018 bis 20.12.2018 in unserer stationären Krankenhausbehandlung“ befunden habe (Hervorhebung nur hier). Auch das weiterhin im Internet abrufbare Einrichtungskonzept der Privatklinik T. vom 30. August 2018 lässt darauf schließen, dass es sich bei der Behandlung des Klägers um eine Akut-Krankenhausbehandlung gehandelt haben muss. In diesem Konzept wird auf Seite 3 ausgeführt, dass für Beihilfeberechtigte wie den Kläger ausschließlich stationäre Akut-Krankenhausbehandlungen angeboten, für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden.
9Vgl. Einrichtungskonzept der U. Kliniken A. im Z. – Privatklinik T., abgerufen am 16. Juli 2024 unter https://www.x.
10In Anbetracht dieser übereinstimmenden, für eine Krankenhausbehandlung sprechenden Indizien, weist die Art der Abrechnung über eine Tagespauschale ein geringeres Gewicht auf. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Patient und Krankenhausträger im Grundsatz bei der Ausgestaltung des Behandlungsvertrages frei sind, sofern sich nicht aus gesetzlichen Regelungen wie beispielsweise § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG – dazu sogleich – etwas anderes ergibt.
112. Der Beklagte hat mit seinem Schriftsatz vom 21. Mai 2021 auch nicht dargelegt, dass die vereinbarte Tagespauschale gegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verstößt und deshalb entweder die Behandlung nicht als Krankenhausbehandlung einzuordnen ist oder aber zumindest die Aufwendungen nicht angemessen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO NRW 2018 sind.
12Nach § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG darf eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, also eine räumliche Nähe und eine organisatorische Verbindung besteht zwischen der Einrichtung, in der der Kläger behandelt worden ist, den U. Kliniken A. im Z. – Privatklinik T., und einem Krankenhaus im Sinne von § 108 SGB V, hier den U. Fachkliniken A., hat der Beklagte nicht dargelegt. Eine nähere Begründung, warum die vorgenannten Voraussetzungen von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfüllt sind, enthält die Zulassungsbegründung vom 21. Mai 2021 nicht.
13Entscheidend anderes ergibt sich auch nicht aus dem nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist am 25. Mai 2021 eingegangenen Schriftsatz des Beklagten vom 3. März 2023, wenn man diesen zugunsten des Beklagten als bloße Vertiefung seiner Zulassungsbegründung vom 21. Mai 2021 wertet. Auch in dem Schriftsatz vom 3. März 2023 hat der Beklagte jedenfalls eine organisatorische Verbindung zwischen den vorgenannten Einrichtungen nicht dargelegt. Diesbezüglich hat der Beklagte ausgeführt, beide Einrichtungen befänden sich auf einer Straße und auf einem gemeinsamen Klinikgelände. Weiteres Indiz sei der für alle Kliniken gemeinsam genutzte Besucherparkplatz. Hier müsse sich der Eindruck einer Zusammengehörigkeit bereits aufdrängen. Dieses Vorbringen führt nicht auf eine organisatorische Verbindung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Eine organisatorische Verbundenheit kann in den rechtlichen Grundlagen, zum Beispiel über eine gemeinsame Trägerschaft, verankert sein oder etwa durch die Nutzung desselben Personals bzw. einer gemeinsamen Infrastruktur zum Ausdruck kommen. Eine organisatorische Verbundenheit kommt auch in Betracht, wenn es sich bei den Trägern der Einrichtung und des Plankrankenhauses um verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG handelt. Hinsichtlich des eingesetzten Personals sind die Überschneidungen von Tätigkeiten und Befugnissen in den Blick zu nehmen. Die Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur ist insbesondere bei medizinischen Gerätschaften und Funktionsräumen aussagekräftig. Als weitere Anhaltspunkte können im Einzelfall aber auch die Beauftragung externer Unternehmen für beide Einrichtungen (z.B. Gebäudereinigung, Wäschereinigung, Lebensmittelieferung) oder die Nutzung von Versorgungseinrichtungen (Wasser- und Stromanschluss) sowie die hierzu getroffenen Vereinbarungen über die Verteilung der Kosten dienen. Allein die gemeinsame Nutzung lediglich marginaler Infrastruktur – etwa des Gartens – reicht nicht aus, um eine organisatorische Verbundenheit zu begründen.
14Vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – III ZR 195/17 –, juris, Rn. 42 m. w. N.
15Selbst wenn die vorgenannten Einrichtungen einen gemeinsamen Klinikparkplatz nutzen sollten, wie der Beklagte behauptet, beschränkte sich die Kooperation auf lediglich marginale Infrastruktur und genügte nicht den Anforderungen an eine organisatorische Verbundenheit im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Für eine Kooperation der Einrichtungen etwa im Bereich des Personals oder medizinischer Einrichtungen oder Gerätschaften hat der Beklagte nichts vorgetragen. Anders als der Beklagte meint, standen die Privatklinik T. und die U. Fachkliniken A. auch nicht in gemeinsamer Trägerschaft der U. Fachklinik GmbH. Aus der von dem Kläger vorgelegten Rechnung vom 20. Dezember 2018 ergibt sich eindeutig, dass zu diesem Zeitpunkt Trägerin der U. Kliniken A. im Z. – Privatklinik T. – die U. Fachklinik GmbH & Co. KG war. Auch eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen der U. Fachklinik GmbH und der U. Fachklinik GmbH & Co. KG legt der Beklagte nicht dar und ist auch sonst zumindest nicht offensichtlich. Insbesondere war Komplementärin dieser Kommanditgesellschaft nicht etwa die U. Fachklinik GmbH, sondern die U. Fachklinik Verwaltungs GmbH.
16Hat der Beklagte nach dem Vorstehenden schon eine organisatorische Verbindung zwischen den Einrichtungen nicht dargelegt, kommt es nicht darauf an, ob sein Vorbringen betreffend die örtlichen Gegebenheiten eine räumliche Nähe im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG belegt.
173. Schließlich greift auch die Rüge des Beklagten nicht durch, das Verwaltungsgericht hätte für seine Vergleichsberechnung nicht die Kosten des Universitätsklinikums Köln, sondern die des Universitätsklinikums Ulm als die dem Behandlungsort (A.) nächste Klinik der Maximalversorgung heranziehen müssen. Zwar trifft zu, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW 2018 die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern nach § 107 Abs. 1 SGB V, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, auf die Kosten begrenzt, die – abzüglich eines Betrages von 25 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr – auch für eine medizinisch gleichwertige Behandlung in der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) entstanden wären. Der Vergleichsberechnung wären daher die Kosten durch Universitätsklinikums Ulm zugrunde zu legen gewesen. Allerdings legt der Beklagte nicht dar, dass die Kosten des Universitätsklinikums Ulm niedriger als die des Universitätsklinikums Köln lagen und daher die vom Verwaltungsgericht berechnete Beihilfe für die Krankenhausbehandlung zu seinen Ungunsten zu hoch ausfällt. Eines solchen Vortrags hätte es jedoch bedurft, um die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils in Zweifel zu ziehen.
184. Auf die Ausführungen des Beklagten zu einem Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Beihilfe aus § 6 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW 2018 kommt es nach alledem nicht mehr an.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
20Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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Referenzen
- 1 A 106/12 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 195/17 1x (nicht zugeordnet)