Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1104/23
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 75.520,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der auf alle Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (II.). Die Zulassungsbegründung lässt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hervortreten (III.) und legt auch nicht dar, dass das Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht (IV.). Ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, lässt sich dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht entnehmen (V.).
2I. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
3Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 A 2535/21 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 30. Aufl. 2024, § 124 Rn. 7 m. w. N.
4Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht hervor.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem sinngemäßen Antrag,
6den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Baugenehmigung zum Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Ferienwohnungen und einer Maschinenhalle auf dem Grundstück B. 1- im Folgenden: Vorhaben - zu erteilen,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unbegründet, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Der Annahme einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB stehe bereits entgegen, dass es einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht im rechtlichen Sinne diene. Dabei könne offenbleiben, ob es bereits an dem dauerhaft gesicherten Zugriff des Betriebsinhabers P. Z. (Sohn der Kläger) auf die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen fehle; bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seien langfristige Pachtverhältnisse weder durch Vorlage der Verträge unter konkreter Nennung der betroffenen Grundstücke und jeweiligen Eigentümer noch sonst substantiiert dargelegt worden. Ebenso bedürfe es keiner Entscheidung, ob eine dauerhafte wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Betriebes anzunehmen sei. Denn jedenfalls fehle der geplanten Betriebsleiterwohnung die „dienende“ Funktion für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der genannten Bestimmung. Ausgehend von den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sei hier nicht anzunehmen, dass ein „vernünftiger Betriebsinhaber“ in der konkreten Situation des Sohnes der Kläger seinen Wohnsitz auf das Grundstück B. verlagern würde. Auch wenn ein Wohngebäude grundsätzlich Teil eines im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs sein könne, lägen hier solche Umstände des Einzelfalls vor, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Die Errichtung von Wohngebäuden im Außenbereich sei nämlich dann nicht privilegiert, wenn für deren Errichtung im Einzelfall – wie hier - kein konkreter Bedarf bestehe. Ein konkreter Bedarf für ein Wohngebäude auf dem Grundstück B. für den Betriebsinhaber sei von den Klägern nicht substantiiert dargelegt worden. Der Sohn der Kläger lebe mit seiner Familie auf dem Grundstück Q.. Dass die Verlagerung des Wohnortes auf das Grundstück B. zu dem betriebenen Ackerbau und der Rinderhaltung in einem funktionalen Bezug stehe, sei nicht feststellbar. Im Gegenteil befänden sich wesentliche Anlagen des Betriebs wie Maststall, Mutterkuhstall, Stroh- und Heuhalle und Silo nach wie vor auf dem Grundstück Q.. Der Ackerbau selbst werde nicht auf dem Grundstück B., sondern auf den entsprechenden umliegenden landwirtschaftlichen Flächen betrieben. Im Betriebsleiterwohnhaus würden lediglich organisatorische Aufgaben wahrgenommen. Im Ergebnis stehe bei dem Vorhaben nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalls nicht die Hilfsfunktion für den Betrieb, sondern der Zweck des Wohnens für den Sohn der Kläger im Vordergrund. Schließlich lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Wohnraum auf dem Grundstück Q. – anders als bisher – nicht (mehr) ausreichend sei. Zwar sei dem Sohn der Kläger zuzugestehen, dass ein Wohnen in dafür nicht genehmigten und nicht mit einem eigenen Zugang versehenen Räumen nicht zumutbar erscheine. Indes seien auf der Hofstelle Q. weitere genehmigte bzw. genehmigungsfähige Wohnräume, die für eine Familie ausreichend groß seien, vorhanden. Gründe, warum die Kläger diesen Wohnraum ihrem Sohn nicht – gegen Entgelt – zur Verfügung stellen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hätten die Kläger in dem Antrag auf „Nutzungsänderung Betriebsräume in Wohnung, temporäre Umnutzung von Wirtschaftsräumen zu Wohnungen“ (Az. 000.00-00000/20) für das Grundstück Q. vom 29. Juli 2020 unter anderem angegeben, der Wohnraum werde für ihren Sohn und seine Familie benötigt. Da bei der Prüfung des Privilegierungstatbestands die konkrete Planung in den Blick zu nehmen sei, komme es auf die von den Klägern angestellte hypothetische Überlegung, wie die Situation eines nicht zur Familie gehörenden und bislang nicht auf dem Hof Q. lebenden Betriebsleiters zu beurteilen wäre, nicht an. In Bezug auf die geplanten Ferienwohnungen und die Maschinenhalle fehle es ebenfalls an der dienenden Funktion für den von dem Sohn der Kläger geführten Betrieb. Auch unter dem Aspekt des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs würde ein „vernünftiger Landwirt“ die Maschinenhalle und die Ferienwohnungen jedenfalls ohne die Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück B. nicht errichten. Als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB sei das Vorhaben unzulässig, da es den Darstellungen des Landschaftsplans H.–Nord widerspreche und die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Eine Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB sei nicht gegeben.
8Die Zulassungsbegründung zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht auf.
9Ohne Erfolg macht die Zulassungsbegründung geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts solle auf der Hofstelle B. nicht erstmals eine Neugründung erfolgen. Dieser Vortrag ist unerheblich, weil das Verwaltungsgericht auf S. 12 (oben) des Urteils die Frage, ob es sich um die Neugründung eines Betriebs handelt oder unter einer neuen Betriebsnummer ein bereits bestehender Betrieb in Teilen fortgeführt werden soll, letztlich ausdrücklich als nicht tragend angesehen hat.
10Die Einwände der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb des Sohnes der Kläger nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB diene, sind unbegründet. Der Vorwurf, dem angegriffenen Urteil liege erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass der Außenbereich auch von gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben freizuhalten sei, liegt neben der Sache, was sich bereits aus der ausführlichen Prüfung dieses Privilegierungstatbestandes durch das Verwaltungsgericht (S. 10 ff. des Urteils) ergibt.
11Auch die Ausführungen, es handele sich bei dem Betrieb des Sohnes der Kläger um einen landwirtschaftlichen Betrieb, sind vor diesem Hintergrund unerheblich, sodass es schon deshalb insoweit nicht auf den Inhalt des nachgereichten Schriftsatzes vom 12. Mai 2023 ankommt.
12Die Ausführungen der Kläger zur dienenden Funktion des Betriebsleiterwohnhauses zeigen ernstliche Zweifel im oben genannten Sinne nicht auf.
13Auszugehen ist von den von der Rechtsprechung zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals entwickelten Grundsätzen, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat die und auch von den Klägern im Ausgangspunkt nicht angezweifelt werden. Danach ist zu beachten, dass der Außenbereich nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll. Deshalb "dient" ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht schon dann, wenn es nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb förderlich ist. Da aber auch nicht verlangt werden kann, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist, bilden die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Die Ausfüllung dieses Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Um zu bestimmen, was "zwischen förderlich und unentbehrlich" für ein "Dienen" zu fordern ist, kommt es maßgeblich auf die Sichtweise eines "vernünftigen Landwirts" an. Voraussetzung für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist, dass ein "vernünftiger Landwirt" - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 1606/11 –, juris Rn. 53 ff.
15Der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe bei dieser Bewertung nicht berücksichtigt, dass an dem Vorhabenstandort bereits das Betriebsleiterwohnhaus des ehemaligen Milchviehbetriebs W., existiere, ist unzutreffend. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben betrifft ausdrücklich den „Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses“. Mit dem Bauantrag soll offensichtlich die formell illegal erfolgte Neuerrichtung eines dreigeschossigen Wohnhauses nach Abriss eines zweigeschossigen Fachwerkhauses nachträglich legalisiert werden, nachdem insoweit ein erster Versuch, das Gebäude als Altenteilerhaus zu genehmigen, gescheitert war.
16Die Auffassung der Zulassungsbegründung, es bestehe ein Anspruch auf die Zulassung des Betriebsleiterwohnhauses B., weil ein Betriebsleiterwohnhaus nebst Räumen für den Betrieb stets einem landwirtschaftlichen Betrieb diene, geht in dieser Allgemeinheit an der Rechtslage und den dargestellten Grundsätzen vorbei. Für die Frage, ob ein Betriebsleiterwohnhaus dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, bedarf es im Einzelfall der Prüfung, ob etwa wegen einer Tierhaltung grundsätzlich die ständige Anwesenheit einer verantwortlichen Person in unmittelbarer Nähe der zum Betrieb gehörenden Stallungen und Weideflächen erforderlich erscheint.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 1606/11 –, juris Rn. 59.
18Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die Kläger behaupten zwar, dass die Verlagerung des Wohnortes auf das Grundstück B. zum Betrieb des Ackerbaus und der Rinderhaltung insofern in einem räumlich funktionalen Bezug stehe als dort wesentliche Geräte und Arbeitsmittel gelagert würden. Dies stimmt jedoch nicht mit den Angaben in den zum Bauantrag gehörenden Bauvorlagen überein. Darin findet sich kein Hinweis auf einen konkreten Bezug der Betriebsleiterwohnung zur Rinderhaltung. Vielmehr befinden sich die wesentlichen Flächen für die Rinderhaltung einschließlich der Stallungen nach wie vor auf dem Gut Q.. Dem entsprechend ist in der Baubeschreibung beziehungsweise dem Betriebskonzept davon die Rede, dass der Sohn der Kläger die Rinderhaltung und den Ackerbau der Kläger als Lohnunternehmer übernimmt beziehungsweise der ehemalige Kuhstall und eine Halle auf der Hofstelle Q. gemietet werden.
19Die Zulassungsbegründung setzt sich auch nicht weiter mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, es sei nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar, warum die Kläger nicht die auf dem Grundstück Q. vorhandenen Wohnräume an ihren Sohn und dessen Familie vermieten. Ausweislich der Berechnung der Wohnfläche im Rahmen der Baugenehmigung vom 3. Februar 1993 „Nutzungsänderung eines landwirtsch. Betriebsgebäudes – Scheune zu Wohngebäude“ sind dort 2 Wohnungen mit Wohnflächen von ca. 99 qm im Erdgeschoss und ca. 102 qm im Obergeschoss vorhanden. Die pauschale Argumentation, es sei für die Beurteilung der dienenden Funktion des Betriebsleiterwohnhauses unerheblich, dass der Sohn der Kläger derzeit noch im elterlichen Haus wohne, ist nach den dargelegten Grundsätzen unzutreffend.
20Ist damit die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Betriebsleiterwohnung diene nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb, mit der Zulassungsbegründung nicht ernstlich in Zweifel gezogen, kommt es auf die von den Klägern darüber hinaus geltend gemachte dienende Funktion der Ferienwohnungen und der Maschinenhalle für das einheitliche und in seiner Gesamtheit zur Genehmigung gestellte Vorhaben nicht an.
21Dass nach Auffassung der Kläger die Erschließung gesichert ist, ist ebenfalls unerheblich, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf diesen Aspekt nicht gestützt hat.
22II. Die Zulassungsbegründung lässt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervortreten, wie sich aus den Ausführungen zu I. ergibt.
23III. Der Zulassungsbegründung legt ferner eine grundsätzliche Bedeutung der Sache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dar.
24Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
25Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2022 - 2 A 615/22 -, juris Rn. 13.
26Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
27Die Frage,
28ob ein landwirtschaftlicher Betrieb als eigener Betrieb tatsächlich auch aus dem Kinderzimmer der Eltern oder der Hofstelle der Eltern betrieben werden muss oder ob es dann nicht an einer eigenen Betriebsstruktur fehlt,
29stellt ersichtlich auf vermeintliche Umstände des Einzelfalls ab und zeigt so einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Die Frage verfehlt auch die entscheidungserhebliche Begründung des angefochtenen Urteils, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung muss aber gerade der von der Vorinstanz entschiedenen Rechtsfrage zukommen, nicht erst derjenigen Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 -5 B 15.19 -, juris Rn. 3 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 8 A 84/10.A -, juris Rn. 4.
31Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung wird mit der Frage aufgezeigt,
32ob die Eigenschaft eines eigenen Betriebs im Falle der Gründung eines eigenen Betriebs aus dem elterlichen Hof heraus davon abhängig gemacht werden kann, dass die Eltern auf den Hofnachfolger zugleich auch das Eigentum übertragen.
33Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren ebenfalls nicht stellen, da sie vom - maßgeblichen - Rechtstandpunkt des Verwaltungsgerichts - wie dargelegt -nicht entscheidungserheblich war.
34IV. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht.
35Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, NWVBl 2024, 27 = juris Rn. 43 f. m. w. N.
36Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Sie legt schon keinen entscheidungstragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils dar, der in Widerspruch zu einem abstrakten Rechtssatz eines der in der Vorschrift genannten Gerichte steht. Im Übrigen lässt sich der von ihr genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1972 – IV C 9.70 – , BVerwGE 41, 138 = juris, auch nicht der von den Klägern angeführte abstrakte Rechtssatz entnehmen, dass für das Merkmal der Nachhaltigkeit der beabsichtigten landwirtschaftlichen Betätigung „eine ausreichende Sicherheit (in Bezug auf die Verfügbarkeit von Grund und Boden) auch bei Eigentum eines Familienmitgliedes angenommen werden kann.“
37Unabhängig davon kann das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der vermeintlichen Abweichung auch nicht beruhen, da das Verwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen hat, ob die Annahme einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bereits an einem dauerhaft gesicherten Zugriff des Betriebsinhabers auf die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen scheitert.
38V. Einen der Beurteilung des Senats unterliegender und vorliegender Verfahrensfehler, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann, lässt die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht hervortreten.
391. Die von den Klägern gerügte Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter begründet keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
40Gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO sind unanfechtbare Entscheidungen, die dem angefochtenen Urteil vorausgegangen sind, einer Beurteilung des Berufungsgerichts entzogen. Der Beschluss über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren unanfechtbar (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
41Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn dem Übertragungsbeschluss ein Rechtsfehler anhaftet, der zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, so etwa, wenn durch willkürliche oder manipulative Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wird.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 – 4 A 380/20 –, juris Rn. 14 und vom 29. Januar 2019 – 2 A 3159/17 -, BauR 2019, 938 = juris Rn. 32 m. w. N.
43Dahingehende Umstände tragen die Kläger, die sich zur Einzelrichterübertragung im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht geäußert haben, nicht ansatzweise vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kläger erheben im Kern haltlose und neben der Sache liegende Vorwürfe. Insbesondere lag die Beiziehung der Akten der Hofstelle Q. mit Blick auf die Vorgeschichte sowie im Hinblick darauf nahe, dass die Kläger im Rahmen des Bauantrags vom 29. Juli 2020 in der Baubeschreibung ausdrücklich angegeben hatten, die Umnutzung der Betriebsräume (im Erdgeschoss) in Wohnung solle bis zur Fertigstellung des Neubaus B. erfolgen.
442. Auch der Vortrag zu einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes führt nicht auf einen beachtlichen Verfahrensfehler. Soweit sich die Kläger gegen die Vernehmung ihres Sohnes als Zeugen wenden und von einer Überschreitung des Amtsermittlungsgrundsatzes und von einem Ausforschungsbeweis sprechen, ist nicht ansatzweise etwas dafür ersichtlich, dass die Entscheidung insoweit auf einem Verfahrensfehler beruhen könnte.
45Im Übrigen muss zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
46Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 -, juris Rn. 19.
47Soweit die Kläger nunmehr die Anhörung eines Sachverständigen für erforderlich halten, haben sie hierauf nicht mittels Stellung von Beweisanträgen im erstinstanzlichen Verfahren hingewirkt. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, musste sich dem Verwaltungsgericht insoweit eine weitere Beweiserhebung auch nicht aufdrängen.
48Im Übrigen wäre bei einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz auch ein Rügeverlust eingetreten. Hat nämlich ein Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren einen – bei Rüge heilbaren – Verfahrensmangel nicht rechtzeitig gerügt, so schließt dies nach § 173 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO eine erfolgreiche Berufung auf diesen Verfahrensverstoß aus.
49Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011 – 12 A 2702/10 –, juris Rn. 13.
503. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör haben die Kläger nicht dargelegt.
51Die vorgetragene fehlende Möglichkeit der Akteneinsichtnahme führt zu keiner Gehörsverletzung.
52Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern auch, die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren. Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können. Das Gebot rechtlichen Gehörs sichert daher den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört daher auch die Möglichkeit der Akteneinsicht.
53Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 3. August 2021 - 9 B 48.20 -, juris Rn. 35, jeweils m. w. N.
54Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird allerdings durch die prozessuale Mitverantwortung des Beteiligten begrenzt. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Beteiligter es unterlässt, Gebrauch von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Das gilt selbst dann, wenn Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, deren Haupt- oder Nebenzweck darin besteht, den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu wahren. Auch ein solcher Verfahrensfehler führt nur dann zu einer Versagung rechtlichen Gehörs, wenn es dem Betroffenen nicht möglich ist, sich mit den Mitteln des Prozessrechts rechtliches Gehör zu verschaffen.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 9 A 741/23.A -, juris 5 f., beide m. w. N.
56Von einem Beteiligten kann demnach grundsätzlich erwartet werden, dass er nicht untätig bleibt, wenn er erkennt, dass das Gericht seinen Antrag auf Akteneinsicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unberücksichtigt lässt.
57Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 - 1 BvR 3515/08 -, juris Rn. 45 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2006 - 10 B 48.06 -, juris Rn. 5 f.
58Prozessuale Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren können daher nicht mittels einer Verfahrensrüge „repariert“ werden.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2018 - 4 B 33.18 -, juris Rn. 20 a.E.
60Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen fehlender Möglichkeit zur Akteneinsicht schon nicht dargelegt. Der Prozessbevollmächtigen der Kläger war im Termin zur mündlichen Verhandlung auf ihren Antrag hin die Verwaltungsakte betreffend die Hofstelle Q. 1 (000.00-00000/20) zur Mitnahme in die Kanzlei ausgehändigt worden. Ihrem mit Klageerhebung gestellten Antrag auf Einsichtnahme in die „Verfahrensakte“ (000.00 - 00000/20 „Neubau eines Betriebsleiterhauses mit Ferienwohnungen und Errichtung einer Maschinenhalle“) war bereits unter dem 28. Februar 2022 entsprochen worden. Dass das Gericht die Akten 0000/90 (Q. 1 - Nutzungsänderung einer Scheune in ein Wohngebäude) und 0000/15 (B.1/Q. 1 - Errichtung eines Wohngebäudes (Altenteiler) mit Ferienwohnungen und Nutzungsänderung von Betriebsräumen zu Wohnzwecken) beigezogen hatte, war der Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits seit Ende Oktober 2022 bekannt. Ein auf diese beiden Verwaltungsvorgänge bezogener Akteneinsichtsantrag wurde weder vor noch in der mündlichen Verhandlung gestellt; der Vortrag der Zulassungsbegründung, es sei im Termin ein Antrag auf „vollständige Akteneinsicht“ gestellt worden, findet im Protokoll keine Stütze, da dort ausdrücklich nur Einsicht in die „im Termin beigezogene“ Akte „Q. 1, 000.00-00000/20“ gestellt wurde; auch von der Ablehnung eines weitergehenden Akteneinsichtsantrags ist im Protokoll nicht die Rede. Einen Antrag auf Protokollberichtigung hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht gestellt.
61Den weiteren Antrag auf Übersendung der Akten nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Telefax vom 25. April 2023 hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise unter anderem mit der erforderlichen Zugriffsmöglichkeit auf die Akten zur Vorbereitung der Urteilsabfassung abgelehnt und die Prozessbevollmächtigte auf eine Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts verwiesen.
62Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt auch nicht aus dem Vortrag, das Verwaltungsgericht sei vor seiner Entscheidung zu einem rechtlichen Hinweis verpflichtet gewesen.
63Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO begründet grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2024 – 4 A 423/24.A –, juris Rn. 2.
65Ein solcher Fall lag hier offensichtlich nicht vor. Die Wohnsituation des Sohnes der Kläger war bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung Thema: So hatte z. B. das Verwaltungsgericht unter dem 17. Oktober 2022 danach gefragt und die Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte unter dem 14. November 2022 darauf geantwortet. Unabhängig davon hätte sich nach den dargestellten Umständen des Falles und den zitierten Grundsätzen zum Tatbestandmerkmal des „Dienens“ für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten aufdrängen müssen, dass es auf die Erforderlichkeit des Betriebsleiterwohnhauses für den in Rede stehenden Betrieb ankommt.
66Eine Gehörsversagung liegt auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hat.
67Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung deren Wiedereröffnung beschließen. Dieses Ermessen kann sich zu einer Rechtspflicht auf Wiedereröffnung verdichten, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Nachgelassene oder nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will.
68Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 4 BN 9.17 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2018 – 8 A 1590/16 –, juris Rn. 35.
69Nach diesen Vorgaben musste das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnen. Die Kläger haben durch den gewährten Schriftsatznachlass die Möglichkeit erhalten, ergänzend Stellung zu nehmen. Dies haben sie nicht fristgerecht getan. Warum hier das Gericht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen sein sollte, legt die Zulassungsbegründung nicht dar.
70Das Gericht braucht die mündliche Verhandlung nicht wegen eines unter Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten unterbliebenen Vortrags wiederzueröffnen.
71Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -, NVwZ-RR 1991, 587 = juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 104 Rn. 12 m. w. N.
72Letzteres ist hier der Fall.
73Soweit die Kläger nunmehr geltend machen, in der mündlichen Verhandlung seien erstmals die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erörtert worden, und hierbei habe es sich um einen neuen Streitgegenstand gehandelt, ist dies so nicht zutreffend. Streitgegenstand des Verfahrens war die Frage, ob den Klägern gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zusteht, was hier davon abhängt, ob dem Vorhaben die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 35 BauGB insgesamt entgegensteht. Im gesamten Verfahren war die insbesondere auch in dem Ablehnungsbescheid vom 10. Januar 2022 angesprochene Frage, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt oder nicht, thematisiert worden. Für den Fall der Annahme eines sonstigen Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB stellte sich damit die Frage, ob und ggf. welche der in dem angefochtenen Bescheid angesprochenen öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegengehalten werden konnten, so dass die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unter diesem Aspekt nicht erforderlich war. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen des – für sonstige Vorhaben geltenden – § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB hier vorliegen.
74Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.
75Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der Begründung für die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung.
76Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 159 1x
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 173 1x
- § 35 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 7x
- VwGO § 124a 2x
- § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 5x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 295 Verfahrensrügen 1x
- § 74 Abs. 1 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2535/21 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1606/11 2x (nicht zugeordnet)
- 2 A 615/22 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 15.19 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 84/10 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 1424/22 1x (nicht zugeordnet)
- IV C 9.70 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 380/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 3159/17 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 27.19 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 2702/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 3515/08 2x (nicht zugeordnet)
- 9 B 48.20 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 5.17 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 741/23 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 48.06 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 33.18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 423/24 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 9.17 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 1590/16 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 56.91 1x (nicht zugeordnet)