Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 976/24

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.9.2024 teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 1 K 5563/24 (VG Köln) wird hinsichtlich der in Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.8.2024 verfügten Untersagung des gewerblichen Anbietens von Waren zum Verkauf an jedermann durch die im Ladenlokal des Antragstellers befindlichen Verkaufsmodule (Automaten) an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr, wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 der Verfügung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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