Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 435/24

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. April 2024 teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Minden 7 K 706/24 gegen die in den Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2024 enthaltenen Androhungen eines weiteren Zwangsgelds i. H. v. 1.000 Euro wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 92 % und die Antragsgegnerin zu 8 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 3.255 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 502,50 Euro festgesetzt.


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