Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 1023/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage richtet, soweit die Antragsgegnerin unter Nr. 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung unter Androhung der Ersatzvornahme die Vorlage einer Fachunternehmerbescheinigung in Bezug auf das Gebäude V. Straße 00 gefordert hat, hat keinen Erfolg.
2Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung
3Soweit der Beschwerdegegenstand reicht, hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, Nr. 2 der Ordnungsverfügung sei (auch) hinsichtlich des Daches des Gebäudes V. Straße 00 offensichtlich rechtswidrig. Es bestünden durchgreifende Bedenken bezüglich der darin enthaltenen Forderung, nach Durchführung der Arbeiten („anschließend“) eine Fachunternehmerbescheinigung über die fachgerechte Ausführung vorzulegen. Dabei bedürfe es keiner Entscheidung, ob der insoweit allein in Betracht kommende § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 generell als Ermächtigungsgrundlage für eine über die eigentliche Gefahrenabwehrmaßnahme hinausgehende Annexregelung herangezogen werden könne. Selbst wenn man diese Vorschrift heranziehe, um vom Störer den Nachweis über eine beseitigte Gefahr verlangen zu können, müssten aus Verhältnismäßigkeitsgründen die an den geforderten Nachweis gestellten Anforderungen in einem äquivalenten Verhältnis zu den Anforderungen stehen, die an die geforderte Gefahrenabwehrbeseitigungsmaßnahme gestellt würden. Der angeordnete Nachweis der Gefahrenbeseitigung in qualifizierter Form wie hier durch eine Fachunternehmerbescheinigung sei daher in der Regel nur gerechtfertigt, wenn auch die Beseitigung der Gefahr durch einen Fachunternehmer angeordnet werden könne und von der Behörde gefordert werde. Jedenfalls Letzteres sei hier nicht der Fall, zumal die Antragsgegnerin noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich klargestellt habe, dass sie nicht verlange, dass die Arbeiten durch einen Fachunternehmer durchgeführt würden. Es könne dahinstehen, ob auf der Grundlage des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 ein Nachweis durch eine Fachunternehmerbescheinigung dann gefordert werden könne, wenn nach einer Inaugenscheinnahme Zweifel an der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Normen bestünden; denn vorliegend sei ein solcher Zwischenschritt nicht vorgesehen.
4Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Abänderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
5Auf den Einwand, es bestünden keine Bedenken dagegen, § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 als Rechtsgrundlage für eine über die eigentliche Gefahrabwehrmaßnahme hinausgehende Forderung nach einer Fachunternehmerbescheinigung (Nr. 2 der Ordnungsverfügung) heranzuziehen, kommt es schon nicht an, da das Verwaltungsgericht diese Frage auf Seite 7 (oben) des Beschlusses ausdrücklich offengelassen hat. Unabhängig davon kann die Antragsgegnerin sich hier auch nicht mit Erfolg auf die in diesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung des Senats vom 20. Juli 2020 – 2 A 2321/19 -, juris Rn. 9 bis 11 berufen, da diese eine andere Konstellation betraf: In dem Fall, der dem Senat zur Entscheidung vorlag, war die Gefahrenlage durch einen Laien erkennbar nicht zu beurteilen und erst recht nicht sicher zu beseitigen. Hier dagegen hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller in Nr. 1 der Ordnungsverfügung lediglich aufgegeben, das Dach zu überprüfen und sämtliche losen Teile zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Wie die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich klargestellt hat, hat sie es insoweit nicht für erforderlich gehalten und auch nicht gefordert, dass die Arbeiten durch einen Fachunternehmer durchgeführt werden, sondern lediglich, dass eine Fachunternehmerbescheinigung über die sach- und fachgerechte Durchführung der Arbeiten einzureichen ist. Die Fälle sind insoweit nicht vergleichbar.
6Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch sonst nicht, dass die in Nr. 2 der Ordnungsverfügung enthaltene Aufforderung, eine Fachunternehmbescheinigung vorzulegen, hier auf § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW gestützt werden kann. Die Forderung eines solchen Nachweises darf nicht nur der Aufsichtserleichterung dienen, vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW, und setzt daher jedenfalls voraus, dass objektive Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen öffentliche-rechtliche Vorschriften und eine damit einhergehende Gefahrenlage bestehen.
7Vgl. hierzu allgemein z. B. OVG NRW, Beschluss vom 20.Juli 2020 - 2 A 2321/19 -, juris Rn. 9, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3. Februar 2023 - 2 A 248/22 -, juris Rn. 19, beide m. w. N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 28 L 2393/21- juris Rn. 55 ff.
8Eine solche Situation legt die Beschwerdebegründung nicht dar: Sie meint, die Zweifel seien erst beseitigt, wenn keine Gefahr (mehr) von dem Dach ausgehe, das Verwaltungsgericht übersehe, dass „mit der geforderten Bescheinigung nicht nur die Beseitigung der akuten Gefahr dokumentiert werden soll, sondern auch, dass keine Gefahr durch lose Teile von dem übrigen gesamten Dach ausgeht.“ Die Forderung nach einer umfassenden Untersuchung und Bescheinigung zum Zustand des Daches lässt sich der Ordnungsverfügung allerdings weder ausdrücklich noch sinngemäß entnehmen: Die in Nr. 1 geforderte Überprüfung ist darin als „innerhalb des abgesperrten Bereichs erforderlich“ bezeichnet (Abs. 2 des Tenors). Abgesperrt war hier aber nur der Bereich, in dem einzelne Dachteile auf die Straße zu fallen drohten, also die straßenzugewandte Seite. Auch in der Begründung der Ordnungsverfügung wird maßgeblich auf ein Abstürzen von Dachteilen in den abgesperrten Bereich abgestellt. Daher kann angesichts der Umstände dieses Einzelfalls nicht davon ausgegangen werden, dass von der Forderung in Nr. 1, an die Nr. 2 der Ordnungsverfügung inhaltlich und zeitlich anknüpft („anschließend“), eine Prüfung des gesamten Dachs - also auch der straßenabgewandten und dem seit Jahren ungenutzten Innenhof zugewandten Seite - umfasst ist.
9Die Beschwerdebegründung macht ferner geltend, es habe hier keiner Inaugenscheinnahme der Gefahren-/Mängelbeseitigung (als Zwischenschritt) seitens der Antragsgegnerin bedurft. Eine Inaugenscheinnahme eines steilen Mansarddaches eines vierstöckigen und 15 m hohen Gebäudes reiche – wenn sie denn überhaupt möglich sei – nicht aus, um die Verkehrssicherheit festzustellen, zumal es hierzu auch des entsprechenden Personals bedürfe. Bauaufsichtsbehörden seien nicht gehalten, sich mit Handwerkern aller Bauhauptgewerke wie z.B. Dachdeckern zu besetzen. Vor diesem Hintergrund handele es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine Übertragung von originär bauaufsichtlichen Aufgaben auf den Bauherrn. Damit wird schon nicht dargelegt, warum es (Mitarbeitern) der Antragsgegnerin hier nicht möglich gewesen sein sollte, das Dach als solches bzw. den hier in Rede stehenden Teil zu überprüfen bzw. festzustellen, dass die losen Teile beseitigt sind. Dies gilt hier vor allem, weil der Antragsteller hier parallel zur Prüfung des Dachs bzw. der Beseitigung der losen Teile straßenseitig ein Gerüst hatte errichten lassen; warum dieses von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin oder von ihr beauftragten Personen nicht hätte betreten werden können, solange es errichtet war, trägt die Antragsgegnerin nicht substantiiert vor. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Forderung nach der Fachunternehmerbescheinigung in diesem Fall nicht zur Gefahrenabwehr erforderlich. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nach ihren Angaben am 7. Januar 2025 eine Ortsbesichtigung durchgeführt und dabei eine vollständige Neueindeckung (auch) des unteren Teils des straßenseitigen (Walm-)Dachs festgestellt.
10Die Beschwerdebegründung trägt ohne Erfolg vor, der Forderung nach einer Fachunternehmerbescheinigung stehe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entgegen. Soweit sie meint, es wäre gerechtfertigt gewesen, vom Antragsteller zu fordern, dass die in Nr.1 der Ordnungsverfügung geforderten Handlungen durch eine in dem entsprechenden Gewerk ausgebildete Person erfolgen, setzt sie sich bereits in Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, dass die Durchführung der Dacharbeiten durch den Antragsteller persönlich ausreichend sei; dann wäre nach ihrem eigenen Vorbringen die Forderung nach einer Gefahrenbeseitigung durch einen Fachunternehmer nicht erforderlich gewesen. Wenn aber die Arbeiten selbst nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden müssen, besteht auch kein Anlass, dem Antragsteller insoweit eine Überprüfung und Einholung einer Bescheinigung durch einen Fachunternehmer aufzugeben.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Da der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens aus den genannten Gründen gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren wesentlich beschränkt ist und es vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht, hält der Senat den aus dem Tenor ersichtlichen Streitwert für angemessen.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
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- VwGO § 146 1x
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- § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2321/19 1x
- 2 A 2321/19 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 248/22 1x (nicht zugeordnet)
- 28 L 2393/21 1x (nicht zugeordnet)