Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 310/24
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Vollstreckungsgläubigerin zurückgewiesen.
Gründe
1Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Die Vollstreckungsgläubigerin hat auf der Grundlage ihres Beschwerdevorbringens keinen Anspruch darauf, dass der angefochtene Beschluss geändert und ihrem mit der Beschwerde weiterverfolgten wörtlichen Antrag entsprochen wird,
3"die Vollstreckung aus Ziffer 1 des Vergleichs vom 11. September 2023, geschlossen im Erörterungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 6 A 1697/21), nebst der bereit erwirkten Nebenforderungen gegen die Schuldnerin zu verfügen".
4Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckung aus dem Vergleich nicht beanspruchen kann, weil der Vollstreckungsschuldner seine Verpflichtung aus diesem bereits vollständig erfüllt hat.
51. Keine abweichende Bewertung rechtfertigt der Beschwerdevortrag, die Vollstreckungsgläubigerin verwahre sich gegen die Behauptung des Vollstreckungsschuldners, dass ausdrücklich ein Bruttobetrag vereinbart worden sei. Für den Vergleichsschluss sei die Frage der Versteuerung schlicht ausgeklammert worden. Damit wird das - zutreffende - Verständnis des Verwaltungsgerichts (S. 2 f. des Beschlussabdrucks) nicht in Frage gestellt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, die Vollstreckungsgläubigerin habe selbst klarstellen lassen, ihrem im Erörterungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht geäußerten Wunsch, den Begriff "netto" in den gerichtlichen Vergleich aufzunehmen, sei nicht nachgekommen worden. In der Tat hat die Vollstreckungsgläubigerin in dem Erörterungstermin diesen Wunsch geäußert, dem zu entsprechen der Senat indes nicht für angezeigt gehalten und dem der Vollstreckungsschuldner ausdrücklich nicht zugestimmt hat. Die Darstellung der Vollstreckungsgläubigerin, die Frage der Versteuerung sei "schlicht ausgeklammert" worden, ist vor diesem Hintergrund mindestens irreführend.
62. Die Beschwerde zieht ferner vergeblich die Annahme der Erfüllungswirkung des Überweisungsbetrags in Höhe von 75.000 Euro in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es sei klar erkennbar gewesen, welcher Betrag auf der Bezügemitteilung mit "75.000 Euro" und "Nachzahlung mehrj. Bezug" gemeint gewesen sei. Die Vollstreckungsgläubigerin habe durch die Überweisung des Betrags auf ihr Konto einen entsprechenden Auszahlungsanspruch gegenüber ihrem Kreditinstitut erworben. Aufgrund welcher Gegebenheiten die Formulierung des Vollstreckungsschuldners - so die Beschwerde - nicht weiter auslegungsfähig sein und welche Bewandtnis in diesem Zusammenhang dem Umstand zukommen soll, dass im Vergleich vom 11.9.2023 unter 1. bestimmt ist, "Das beklagte Land zahlt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 75.000,00 Euro", ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht erkennbar. Dass die Vollstreckungsgläubigerin selbst den Betrag von 75.000 Euro als denjenigen angesehen hat, der ihr aufgrund des Vergleichs vom 11.9.2023 zustand und überwiesen wurde, ergibt sich aus ihrem Widerspruch vom 9.12.2023 gegen die Bezügemitteilung vom 12.11.2023. Mit diesem hat sie (lediglich) den steuerlichen Abzug beanstandet, den das Landesamt für Besoldung und Versorgung von dem ihr nach ihrer Ansicht in voller Höhe von 75.000 Euro zustehenden Betrag vorgenommen hat, und Auszahlung des vollen Betrages nebst Zinsen verlangt. Hingegen ist nichts dafür bekannt, dass die Vollstreckungsgläubigerin den Vollstreckungsschuldner auf eine vermeintliche Überzahlung hingewiesen hat. Wenn sie sich nunmehr zur Begründung der Beschwerde auf eine solche Überzahlung - in erheblicher Höhe - beruft, verhält sie sich entweder dienstpflichtwidrig
7- vgl. zur Anzeigepflicht bei offenkundig fehlerhafter Besoldungsmitteilung BVerwG, Urteil vom 5.12.2024 - 2 C 3.24 -, NVwZ 2025, 429 = juris Rn. 22 -
8oder widersprüchlich.
93. Ob - wofür allerdings Vieles spricht - das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, der Abzug der Lohnsteuer durch den Vollstreckungsschuldner sei nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden, weil es sich bei dem im Vergleich bestimmten Betrag um eine Entschädigung als Ersatz für entgangene Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG und demnach um Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG handele, kann auf sich beruhen.
10Die Beschwerde zieht dies jedenfalls erfolglos mit dem Vorbringen in Zweifel, das Verwaltungsgericht unterstelle rechtsfehlerhaft die "Ausschließlichkeit der Zahlung bezüglich der entgangenen Beförderung"; der Wortlaut des Vergleichs und dort Ziffer 2 lege nahe, dass nicht alleine ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch bzw. die entgangene Gewinnmöglichkeit in Form der höheren Bezüge mit dem Vergleichsbetrag habe abgegolten werden sollen. Dergleichen ergibt sich nicht aus der Regelung unter 2. des Vergleichs, wonach mit diesem "alle gegenseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit den Beförderungen des Beigeladenen zu 1. zum Leitenden Regierungsbaudirektor und der Beigeladenen zu 2. zur Leitenden Regierungsbaudirektorin mit Ernennungsurkunden vom 1.12.2017 abgegolten" sein sollten. Mit dieser Regelung sollte eine möglichst umfassende Bereinigung des Streits im Zusammenhang mit der unterbliebenen Beförderung der Klägerin erreicht und vermieden werden, dass zwischen den Beteiligten über Ansprüche welcher Art auch immer noch weiterer Streit entsteht und gerichtlich entschieden werden muss. Inwieweit daraus folgen soll, dass solche anderweitigen Ansprüche bereits Gegenstand des Streitverfahrens und des Vergleichs waren, ist unerfindlich; hierfür besteht im Gegenteil keinerlei Anhalt. Dass die Rechtsordnung der Vollstreckungsgläubigerin prinzipiell die Möglichkeit eröffnet, ohne Rücksicht auf die Berechtigung in der Sache beliebige Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, heißt nicht, dass sie es im Streitfall getan hat.
11Die Verwaltungsgerichte sind überdies nicht befugt zu überprüfen, ob der Dienstherr Abzüge für Steuern (und Sozialversicherungsbeiträge) in zutreffender Höhe vorgenommen hat. Der Dienstherr erfüllt beim Lohnsteuerabzug öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allein ihm obliegen. Der Beamte kann die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuerrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt. Eine Ausnahme wird angenommen, wenn für den Dienstherrn aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand.
12Vgl. etwa OVG Bremen, Urteil vom 2.2.2022 - 2 LB 387/21 -, IÖD 2022, 122 = juris Rn. 41 m. w. N.; für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber BAG, Urteile vom 21.12.2016 - 5 AZR 266/16 -, BAGE 157, 336 = juris Rn. 20, und vom 30.4.2008 - 5 AZR 725/07 -, BAGE 126, 325 = juris Rn. 21; LAG Hamm, Urteil vom 30.1.2015 - 18 Sa 984/14 -, juris Rn. 45.
13Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Dienstherr war zum Einbehalt und zur Abführung der Lohnsteuer gemäß § 38 Abs. 3 EStG dem Grunde nach verpflichtet, da zumindest nahelag und ohne Weiteres vertretbar war, dass es sich bei dem im Vergleich bestimmten Betrag um eine Entschädigung als Ersatz für entgangene Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG und demnach um Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG handelt.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
16Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 146 1x
- EStG § 24 2x
- EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen 1x
- EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer 1x
- VwGO § 154 1x
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 6 A 1697/21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 3.24 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LB 387/21 1x
- 5 AZR 266/16 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 725/07 1x (nicht zugeordnet)
- 18 Sa 984/14 1x (nicht zugeordnet)