Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 316/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1Der Senat entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter
2- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
3gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO im Rahmen eines Beschlusses nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2022 - 6 E 640/22 -, juris Rn. 1 ff. m. w. N.
5Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Mit ihr erstreben diese aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), den vom Verwaltungsgericht auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzten Streitwert auf 560.000 Euro heraufzusetzen.
6Mit diesem Begehren ist die Beschwerde aber unbegründet.
7Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 26.5.2025 auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. Es hat diese Entscheidung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG gestützt. In dem Nichtabhilfebeschluss vom 10.6.2025 hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, der Streitwert in einem Konkurrentenstreitverfahren sei - auch, wenn die Besetzung mehrerer Stellen verhindert werden solle - nur einfach anzusetzen, wenn im Hinblick auf die Besetzung jener Stellen - wie hier - ein im Wesentlichen einheitliches - wenn auch fehlerhaftes - Verfahren geführt werde und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolge. Es hat sich dabei auf den Senatsbeschluss vom 19.3.2012 - 6 E 162/12 -, juris Rn. 11 bezogen.
8Dem hält die Beschwerde ohne Erfolg entgegen, dass nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren zusammengerechnet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Antragsteller habe die Freihaltung von insgesamt 35 Stellen erstrebt, was auch in seinem Antrag zum Ausdruck gekommen sei; der Betrag von 16.000 Euro sei daher mit der Anzahl der vorläufig freizuhaltenden Stellen zu multiplizieren. Die Beschwerde beruft sich auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.5.2007 - 5 ME 167/07 -, juris Rn. 3.
9Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, war eine einheitliche Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin streitgegenständlich, und zwar die (einheitliche und nicht weiter ausdifferenzierte) Entscheidung, die Dienstposten der Teamleiter ‑ der Beigeladenen zu 1. bis 35. - höher zu bewerten und diese in der Folge in das Statusamt A 12 zu befördern. In einem solchen Fall ist der Streitwert nur einfach anzusetzen und insbesondere nicht mit der Anzahl der freizuhaltenden Stellen zu multiplizieren.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.10.2023 - 6 E 84/23 - juris Rn. 2 f., vom 26.3.2015 - 6 E 101/15 -, juris Rn. 9 f., und vom 19.3.2012 - 6 E 162/12 -, NVwZ-RR 2012, 663 = juris Rn. 11 f., jew. m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 4.2.2015 - 2 S 13/14 -, juris Rn. 3; vgl. mit identischen Erwägungen für den vergleichbaren Fall der einer Auswahlentscheidung vorgelagerten Einbeziehung in ein Auswahlverfahren OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2023 - 6 E 682/23 -, NVwZ-RR 2024, 87 = juris Rn. 7.
11Weil im Rahmen einer Bewerbung der Bewerbungsverfahrensanspruch nur einmal gesichert werden kann, ist es grundsätzlich unerheblich, wie viele Stellen freigehalten werden müssen, wenn für all diese Stellen eine einheitliche Auswahlentscheidung getroffen wurde.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.6.2008 - 6 B 194/08 -, juris Rn. 23 ff.
13Vor diesem Hintergrund handelt es sich im Rahmen der Sicherung des (einen) Bewerbungsverfahrensanspruchs innerhalb eines Auswahlverfahrens, das einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, auch nicht i. S. v. § 39 Abs. 1 GKG um "mehrere Streitgegenstände".
14Soweit die Beschwerde sich auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.5.2007 - 5 ME 167/07 -, juris Rn. 3 beruft, bietet dieser keinen Anlass, von der gefestigten Senatsrechtsprechung abzuweichen. Aus ihm ergibt sich schon nicht ohne Weiteres, dass eine einheitliche Auswahlentscheidung streitgegenständlich war. Dies unterstellt, erschöpft sich der Beschluss in der Rechtsbehauptung, in Ansehung der einzelnen Beförderungsstellen lägen nebeneinander stehende Streitgegenstände vor (juris Rn. 3). Näher begründet wird dies u.a. mit Blick auf den Bewerbungsverfahrensanspruch nicht.
15Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass - dem Beschwerdevorbringen zur Folge - nicht sämtliche Teamleiter für eine Beförderung vorgesehen waren. Anders, als die Beschwerde meint, führt dies nicht dazu, dass keine einheitliche Auswahlentscheidung zu Grunde läge.
16Die Beschwerde kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, es hätte dem Antragsteller freigestanden, die jeweilige Besetzungsentscheidung in unterschiedlichen, separaten Rechtsschutzverfahren überprüfen zu lassen. Da es grundsätzlich der freien Entscheidung des Prozessbevollmächtigten obliegt, auf welche Weise er die zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung für seinen Mandanten vornimmt, entscheidet allein er, ob in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit, dem eine einheitliche Auswahlentscheidung zugrunde liegt, nur ein einziger - alle Konkurrenten betreffender - Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes oder aber mehrere Eilanträge gestellt werden.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.12.2015 - 6 E 567/15 -, juris Rn. 4.
18Ob eine Abtrennung der Verfahren hinsichtlich jedes einzelnen Beigeladenen im weiteren erstinstanzlichen Verfahren erfolgt wäre oder hätte erfolgen dürfen, ist für die hiesige Streitwertbeschwerde unerheblich. Zu einer Abtrennung ist es jedenfalls nicht gekommen, sodass die vorgenannten Grundsätze gelten. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht - wie sich aus dem Vermerk und der Verfügung vom 15.5.2025 ergibt - eine Trennung der Verfahren in 35 einzelne Verfahren nicht deswegen erwogen, weil zu unterscheidende Auswahlentscheidungen zu Grunde gelegen hätten, sondern vielmehr, weil es davon ausging, ein Erfolg des Antragstellers im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes setze (neben der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung) voraus, dass seine Auswahl in einem erneuten Verfahren möglich sei, und hierzu bedürfe es eines aktuellen Leistungsvergleichs zwischen dem Antragsteller und jedem einzelnen Beigeladenen.
19Die vorstehend bezeichneten Grundsätze zur Streitwertbestimmung decken sich im Übrigen mit dem freilich nicht bindenden Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025,
20abrufbar unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf,
21der nunmehr unter Ziff. 10.2 ("Kleiner Gesamtstatus") bestimmt, dass die Zahl der freizuhaltenden Stellen bei Konkurrentenstreitverfahren nicht berücksichtigt wird.
22Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 87a 1x
- 6 E 640/22 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- 6 E 162/12 2x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 5 ME 167/07 2x (nicht zugeordnet)
- 6 E 84/23 1x (nicht zugeordnet)
- 6 E 101/15 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2012, 663 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 13/14 1x (nicht zugeordnet)
- 6 E 682/23 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2024, 87 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 194/08 1x (nicht zugeordnet)
- 6 E 567/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 2x (nicht zugeordnet)