Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 370/25
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. März 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1I.
2Die Antragstellerin ist Trägerin des N. Klinikums mit den Betriebsstellen Katholisches Krankenhaus C., K.-straße 40, Q., U. Hospital Q.-D., X.-straße 4, Q., und P. Hospital V., F.-straße 10, V.. Ausweislich der Anlage des ihr gegenüber erlassenen Feststellungsbescheids vom 30. Mai 2022 verfügte sie an allen drei Betriebsstellen über einen Versorgungsauftrag für die Chirurgie.
3Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans 2022 beantragte die Antragstellerin für ihre Betriebsstelle U. Hospital in Q.-D. die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) mit 30 Fällen. Regionale Planungsebene für diese Leistungsgruppe ist der Regierungsbezirk (hier: Arnsberg). Im Planungsverfahren erläuterte die Antragstellerin, dass die Krankenhäuser M. Hospital Q. und U. Hospital Q.-D. schon heute als ein „Ein-Flächenstandort“ zusammenarbeiteten. Die viszeralchirurgischen Leistungsgruppen am U. Hospital stünden im engen Zusammenhang mit dem onkologischen Schwerpunkt am M. Hospital. Auch würde die Katholische I. Gesellschaft zugunsten des Standorts U. Hospital an ihrem Standort A. Hospital in J. auf die Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4. verzichten. Ferner wies die Antragstellerin darauf hin, dass beabsichtigt sei, in einer trägerübergreifenden Kooperation mit den Katholischen Kliniken im O. ein Pankreas-Netz zu entwickeln. Im Zuge dessen würden Letztere darauf verzichten, für ihren Standort R.-Hospital in G. die Zuweisung dieser Leistungsgruppe zu beantragen; die Leistungen sollten am U. Hospital konzentriert werden.
4Insgesamt beantragten 23 Kliniken die Zuweisung dieser Leistungsgruppe mit in Summe 895 Fällen. Der Antragsgegner hatte für den Regierungsbezirk Arnsberg einen Bedarf von lediglich 537 Fällen prognostiziert.
5Nach Abschluss des Planungsverfahrens erhielten sieben Krankenhausstandorte im Regierungsbezirk Arnsberg eine Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4:
6Krankenhaus |
Standort |
Antrag |
Zuweisung |
Kath. Klinikum E. U.-Hospital/R.-Hospital |
E. |
200 |
255 |
S.-Kranken-Anstalt |
E.-Mitte |
50 |
71 |
Klinikum Q. |
Q.-Mitte |
42 |
60 |
B.-Hospital |
Y. |
35 |
50 |
A.-Krankenhaus |
Siegen |
30 |
30 |
L.-Hospital |
T. |
23 |
30 |
Universitätsklinikum Knappschaftskrankenhaus E.- Z. |
E. |
50 |
41 |
Am 16. Dezember 2024 erließ der Antragsgegner den Feststellungsbescheid gegenüber der Antragstellerin. Mit diesem ersetzte er den vorangegangenen Feststellungsbescheid (zunächst fälschlicherweise bezeichnet als Feststellungsbescheid vom 18. August 2023, Datumsangabe zwischenzeitlich berichtigt auf den 30. Mai 2022) und wies der Antragstellerin die Leistungsgruppe 16.4. nicht zu. Zur Begründung führte die Bezirksregierung Arnsberg aus: Das U. Hospital Q.-D. erfülle auf der ersten Stufe der Versorgungsentscheidung alle Mindestkriterien für die Leistungsgruppe 16.4 und „wäre“ damit grundsätzlich geeignet, wenngleich der Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie und die Strahlentherapie in Kooperation vorgehalten würden und der Krankenhausplan NRW 2022 die Erbringung am Standort bevorzuge. Insgesamt liege eine Überzeichnung der Angebote vor. Der hochkomplexe Eingriff sei risikobehaftet, so dass eine Konzentration der Leistungserbringung im Rahmen der Qualitätssicherung unumgänglich sei. Die Fallzahlsteigerung zu einer von der Antragstellerin angedachten trägerinternen Fusion unter Einbeziehung der Häuser in Q. und dem Kreis Unna sei nicht sicher beurteilbar. Auch der Hinweis auf die Planung eines trägerübergreifenden Pankreasnetzes mit den Katholischen Kliniken im O. ändere an der Fallzahleinschätzung nichts. Die Mitbewerber, denen die Leistungsgruppe zugewiesen werde, erfüllten jeweils mehr Auswahlkriterien als das U. Hospital Q.-D.. Sie hätten entweder
8- 9
in dem oben genannten Zeitraum höhere Fallzahlen erbracht (im Jahresdurchschnitt zwischen 27,5 und 154 Fälle),
- 10
und/oder die Leistungsgruppe 2.1 (Komplexe Endokrinologie) am Standort,
- 11
und/oder den Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie am Standort, zum Teil mit wissenschaftlicher Expertise eines universitären Lehrstuhls,
- 12
und/oder das Angebot Strahlentherapie am Standort,
- 13
und/oder die Leistungsgruppe 16.2 (Lebereingriffe) am Standort,
- 14
und/oder die Leistungsgruppe 29.1 Palliativmedizin am Standort,
- 15
und/oder einen universitären Lehrstuhl für Viszeralchirurgie.
Gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.4 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 27. März 2025 mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die wegen einer Überzeichnung der Anträge notwendige Ermessensentscheidung, dem Krankenhaus die Leistungsgruppe 16.4 nicht zuzuweisen, sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin und das B. Hospital Y. erfüllten beide die Auswahlkriterien „Bereitschaft zur interventionellen Radiologie und diagnostischen Angiographie“ und „Psychosozialdienst“. Die Annahme des Antragsgegners, dass beide Krankenhäuser bei einer Falldifferenz von jährlich 2,75 Fällen über eine etwa gleich große Behandlungsroutine verfügten, sei vertretbar. Ausgehend davon sei die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des B. Hospitals in Y. nicht zu beanstanden, die dieser damit begründet habe, das U. Hospital Q.-D. stehe in unmittelbarer räumlicher Konkurrenz zum Klinikum Q.-Mitte, das sich jedoch mit der Erfüllung sämtlicher Auswahlkriterien und einer konstant hohen Fallzahl als stärkster Anbieter für die Stadt Q. gezeigt habe. Dieser Ansatz dürfte mit dem im Krankenhausplan 2022 formulierten Ziel korrespondieren, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu vermeiden, sofern sie nicht durch das Bedarfsvolumen und/oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt seien. Solche seien nicht gegeben. Vorstehendes Motiv dürfte der erfolgten Zuweisung an mehrere H. Krankenhäuser nicht entgegenstehen, da sich diese – neben dem Klinikum Q. Mitte – als die im Regierungsbezirk Arnsberg mit Abstand leistungsstärksten Versorger gezeigt haben dürften.
17Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
18II.
19Die Beschwerde ist zulässig (1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (2.).
201. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners genügt das Beschwerdevorbringen den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Zwar gilt dies nicht für jede der erhobenen Rügen, jedenfalls teilweise beanstandet die Antragstellerin aber in den Darlegungsanforderungen genügender Weise die Entscheidung tragende Annahmen des Verwaltungsgerichts (siehe im Einzelnen unter 2.).
212. Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
22Die Antragstellerin zeigt nicht erfolgreich auf, dass das Verwaltungsgericht die Auswahlentscheidung, dem U. Hospital Q.-D. die Leistungsgruppe 16.4 nicht zuzuweisen, zu Unrecht nicht beanstandet hat.
23a. Sie rügt, dass der Antragsgegner bei der Berücksichtigung der Fallzahlen die ihm bekannten Konzentrationspläne der Antragstellerin außer Acht gelassen und deswegen für sie zu geringe Fallzahlen angesetzt habe, nämlich nur die des streitbefangenen Standorts in Q.-D., nicht aber zusätzlich die des M. Hospitals Q. und des A. Hospitals J.. Dies sei fehlerhaft, weil die Entscheidungsträger auch künftige Entwicklungen wie beabsichtigte Konzentrationen berücksichtigen müssten, wenn ein Leistungsbringer hinsichtlich seines Inhalts und seiner Realisierbarkeit ein hinreichend schlüssiges Konzept vorlege. Dieses Vorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn es setzt sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat ausführlich begründet, warum seines Erachtens – anders als von der Antragstellerin schon erstinstanzlich geltend gemacht – trägerintern kumulierte Fallzahlen anderer Standorte im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht heranzuziehen sind, und hierzu ausgeführt: Einer Addition von Fallzahlen unter der Trägerschaft der Antragstellerin zugunsten des U. Hospitals Q.-D. stehe im Allgemeinen entgegen, dass hiermit nicht begründet werde, dass dem letztgenannten Standort eine in der Vergangenheit gewachsene Expertise zukäme. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie hier – jeweils relativ geringe Fallzahlen in Addition gebracht werden sollen. Ungeachtet dessen stehe einer kumulierten Fallbetrachtung entgegen, dass mehr als fraglich sei, dass im Falle möglicherweise beabsichtigter Leistungskumulationen in der Vergangenheit parallel vorgehaltene Strukturen – insbesondere in personeller Hinsicht – ohne jegliche Verluste an dem Zielstandort angesiedelt und dort ohne Weiteres zum Anwachsen von Expertise führen würden. Auch sonst erbringe die Antragstellerin mit der vorgetragenen Addition von Fällen aus ihrem gesamtem Verbund keinen tragbaren Vergleich, soweit sie diese gebündelten Zahlen mit den Fallzahlen einzelner Standorte konkurrierender Träger vergleichen wolle. Mit diesen Erwägungen setzt die Antragstellerin sich nicht auseinander.
24b. Erfolglos beanstandet sie weiter, es verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, dass bei der Auswahlentscheidung für das L.-Hospital T. die Fusion mit dem Evangelischen Krankenhaus T. berücksichtigt worden sei, ihre konkreten Konzentrationspläne hingegen nicht.
25aa. Soweit die Antragstellerin dies mit Blick auf die jeweils bei der Auswahlentscheidung berücksichtigte Höhe der Fallzahlen geltend macht, beanstandet sie keine die Entscheidung tragende Annahme des Verwaltungsgerichts. Denn es hat hierzu ausgeführt, das L.-Hospital T. erfülle mit fünf Auswahlkriterien mehr als die Antragstellerin, so dass es auf einen Vergleich der Fallzahlen nicht ankomme.
26bb. Ihr Einwand, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass bei der Prüfung der Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien beim L.-Hospital T. die Fusion mit dem Evangelischen Krankenhaus T. berücksichtigt worden sei, ihre Konzentrationsabsichten hingegen nicht, greift in der Sache nicht durch.
27Zu ihren Plänen teilte die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren mit, dass die Pankreaseingriffe, die zuvor an drei ihrer Standorte erbracht wurden, in Zukunft am Standort U. Hospital Q.-D. konzentriert werden sollen. Dabei sei die Schaffung eines „Ein-Flächenstandorts“ aus den Standorten U. Hospital Q.-D. und M. Hospital Q. geplant, bereits heute agierten diese beiden Standorte wie ein solcher. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die nur am Standort M. Hospital erfüllten Auswahlkriterien – wie das Vorhalten der Komplexen Endokrinologie und Diabetologie – dem U. Hospital zugerechnet werden müssten. Dieses Auswahlkriterium ist am Standort zu erbringen (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 195). Gleiches gilt – ohne dass dem Senat bekannt ist, ob diese Auswahlkriterien am Standort M. Hospital erfüllt werden – für weitere am Standort U. Hospital nicht erfüllte Auswahlkriterien wie den Leistungsbereich Hämatologie und Onkologie und die Leistungsgruppe Palliativmedizin. Eine Zurechnung der am Standort des M. Hospitals vorhandenen Leistungsgruppen bzw. -bereiche zugunsten des Standort des U. Hospitals käme mithin nur in Betracht, wenn beide Standorte im Auswahlverfahren wie ein Flächenstandort zu behandeln wären.
28Die Standorte U. Hospital Q.-D. und M. Hospital Q. erfüllen aber nicht die Voraussetzungen, um gemeinsam als Flächenstandort qualifiziert zu werden, vgl. § 2a Abs. 1 Satz 2 KHG bzw. § 2 Abs. 5 Buchst. c. der Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Abs. 1 KHG vom 29. August 2017. Danach dürfen die Gebäudekomplexe nicht mehr als 2000 m Luftlinie auseinanderliegen. Die Gebäudekomplexe des U. Hospitals und des M. Hospitals sind allerdings mehr als 4000 m Luftlinie voneinander entfernt. Die Antragstellerin hat auch nicht geltend gemacht, dass eine Vereinbarung des Spitzenverbands der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft nach § 2a Abs. 4 Nr. 2 KHG bzw. § 2 Abs. 5 Buchst. e. der Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Abs. 1 KHG vom 29. August 2017 getroffen worden wäre, die ein Abweichen von dieser Vorgabe erlauben würde. Angesichts der damit einhergehenden Ungewissheit, ob die von der Antragstellerin geplante Zusammenlegung rechtlich in einer Form möglich sein würde, die das U. Hospital und das M. Hospital zukünftig als einen Standort i. S. v. § 2a KHG auswiese, durfte der Antragsgegner davon absehen, eine solche Konstruktion bereits im Rahmen der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Dies gilt auch mit Blick auf Nr. 4.3 der Handreichung für das Verfahren zu den regionalen Planungskonzepten nach § 14 KHHG, wonach das MAGS sich vorbehält, in wenigen Einzelfällen von der Standortdefinition abzuweichen, wenn dies aus dem Blickwinkel der Krankenhausplanung sinnvoll ist. Unabhängig davon, ob dies grundsätzlich zulässig ist, ist im derzeitigen Verfahrensstand nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner mit Blick auf die Versorgungsrelevanz und vorhandene Strukturen gehalten gewesen wäre, einen solchen Einzelfall anzunehmen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren hat erkennen lassen, an den Konzentrationsplänen der Antragstellerin keinen Zweifel zu hegen bzw. ihr sogar signalisiert hat, „ernst zu nehmender Kandidat für die Viszeralchirurgie bei Konzentrationsprozessen“ zu sein.
29Maßgeblich anders stellt sich die Sachlage beim L.-Hospital T. und dem Evangelischen Krankenhaus T. dar, weswegen der Antragsgegner diese im Unterschied zum U. Hospital Q.-D. und M. Hospital Q. als Flächenstandort behandeln durfte. Die Gebäude der dortigen Krankenhausstandorte befinden sich in einer Entfernung von deutlich unter 2000 m Luftlinie zueinander und genügen damit insoweit den Anforderungen an einen Flächenstandort. Der Behandlung der genannten Kliniken in T. als Flächenstandort steht – entgegen den Einwänden der Antragstellerin – auch nicht entgegen, dass es zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch an der Eintragung dieser Fusion im Handelsregister gefehlt hatte. Der Antragsgegner konnte insoweit vielmehr rechtsfehlerfrei als maßgeblich erachten, dass der Betrieb tatsächlich einheitlich geführt wird, und auf die im Entscheidungszeitpunkt bereits vorhandene vertragliche Absicherung – am 5. Dezember 2024 erfolgte die Unterzeichnung des Abspaltungs- und Übernahmevertrags mit Festlegung des Spaltungs- und Verschmelzungsstichtags rückwirkend auf den 1. Juli 2024 – abstellen.
30c. Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die zugunsten des B. Hospitals Y. und zu ihren Lasten getroffene Auswahlentscheidung nicht beanstandet, greift nicht durch.
31aa. Die Antragstellerin zeigt zunächst nicht erfolgreich auf, dass das Verwaltungsgericht die Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien (ergebnisrelevant) fehlerhaft beurteilt hätte. Zwar weist sie zutreffend darauf hin, dass sie – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – das Angebot Strahlentherapie am Standort U. Hospital Q.-D. vorhält und nicht nur in Kooperation erfüllt. Damit erfüllt sie zwar insgesamt drei Auswahlkriterien und damit eines mehr als vom Verwaltungsgericht angenommen. Gleiches gilt aber auch für das B. Hospital Y., das neben den vom Verwaltungsgericht genannten zwei Auswahlkriterien noch über die Leistungsgruppe 16.2. – Lebereingriffe – verfügt, so dass die beiden Krankenhäuser hinsichtlich der Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien – wie auch vom Verwaltungsgericht bei Überprüfung der Auswahlentscheidung angenommen – gleichauf sind.
32bb. Anders als die Antragstellerin meint, folgt daraus nicht, dass sie, weil sie höhere Fallzahlen als das B. Hospital Y. vorweisen könne und zudem mit ihrem Pankreaskarzinomzentrum-Ruhr seit dem Jahr 2013 konstant durch die Zertifizierungsstelle der W. e.V. NH. ausgezeichnet sei, anstelle des B. Hospitals Y. eine Zuweisung der Leistungsgruppe 16.4 hätte erhalten müssen.
33Bei dem Vergleich der Fallzahlen der Antragstellerin mit denen des B. Hospitals Y. sind mit Blick auf die Ausführungen unter 2a. nur die von ihr am Standort U. Hospital Q.-D. behandelten Fälle zu berücksichtigen. Den daraus gezogenen Schluss des Verwaltungsgerichts, es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner mit Blick auf die dann bestehende jährliche Falldifferenz von jährlich nur 2,75 Fällen davon ausgegangen sei, beide Häuser verfügten über eine etwa gleich große Behandlungsroutine, stellt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht in Frage.
34Auch mit dem Verweis darauf, der Antragsgegner habe im Rahmen der Auswahlentscheidung ihre NH.-Zertifizierung nicht hinreichend berücksichtigt, zeigt die Antragstellerin nicht erfolgreich auf, dass die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des B. Hospitals Y. ermessensfehlerhaft war. Der Antragsgegner hat hierzu im Feststellungsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass solche Zertifizierungen nach dem Krankenhausplan weder Mindest- noch Auswahlkriterien darstellten. Im Beschwerdeverfahren hat er hierzu vertiefend erläutert, bereits die von ihm angelegten Kriterien der Auswahlentscheidung stellten hinreichend sicher, dass die ausgewählten Krankenhäuser leistungsfähig und wirtschaftlich seien sowie eine hohe Behandlungsqualität und Patientensicherheit gewährleisteten. Er sei im Rahmen der Bestenauslese nicht gehalten, das Vorweisen von Zertifizierungen, die auf autonomer und jederzeit änderbarer Grundlage ergingen, als zusätzliches Ermessenskriterium in die Auswahlentscheidung einzustellen. Diese Einschätzung ist sachlich vertretbar. Da ferner nichts dafür spricht, dass Zertifizierungen bei anderen Bewerbern im Rahmen der Bestenauswahl von Krankenhäusern für die Leistungsgruppe 16.4 im Regierungsbezirk Arnsberg den Ausschlag gegeben haben könnten und der Krankenhausplan Zertifizierungen für diese Leistungsgruppe auch nicht als Auswahlkriterien nennt, war der Antragsgegner nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gehalten,
35vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 34,
36diese zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen. Ebenso sind seine Erwägungen vertretbar, wonach er – unabhängig von einer Zertifizierung – mit den herangezogenen Auswahlkriterien die besten Krankenhäuser ausgewählt hat.
37Vgl. zu Letzterem überzeugend die erstinstanzliche Rechtsprechung: VG Münster, Beschluss vom 27. März 2025 - 9 L 176/25 -, juris, Rn. 51; VG Aachen, Beschluss vom 27. März 2025 - 7 L 199/25 ‑, juris, Rn. 138; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. März 2025 - 18 L 375/25 -, juris, Rn. 66; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2025 - 21 L 240/25 -, juris, Rn. 189.
38Wird danach die vom Verwaltungsgericht getroffene Annahme das U. Hospital Q. und das B. Hospital Y. seien gleich geeignet, mit dem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich in Zweifel gezogen, führt auch das weitere Beschwerdevorbringen nicht zum Erfolg.
39Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach die Erwägung des Antragsgegners, dem B. Hospital Y. und nicht der Antragstellerin die Leistungsgruppe 16.4 zuzuweisen, um eine regionale Mehrfachvorhaltung der Leistungsgruppe 16.4 in Q. zu vermeiden, in der Sache voraussichtlich nicht zu beanstanden ist. Dem Antragsgegner ist es auf der hier maßgeblichen Planungsebene Regierungsbezirk nicht verwehrt bei einem „Gleichstand“ nach Kriterien der Bestenauslese die räumliche Verteilung der Krankenhäuser im Planungsgebiet mit in den Blick zu nehmen, zumal dies einen von der Krankenhausplanung der Sache nach vorgesehenen Gesichtspunkt darstellt.
40Dem steht entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht entgegen, dass der Krankenhausplan das Gebot zur Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe lediglich als Kriterium für die Ermittlung der Standortanzahl, nicht hingegen im Sinne eines Auswahlkriteriums vorgebe. Eine solche Sichtweise würde eine sachlich nicht gebotene Verengung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners bedeuten. Es ist zwar zutreffend, dass sich die zu den einzelnen Leistungsgruppen jeweils festgelegten (leistungsbezogenen) Auswahlkriterien nicht zu einer anzustrebenden regionalen Verteilung verhalten. Ebenso ist richtig, dass der Plangeber das Gebot zur Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe (ausdrücklich nur) im Zusammenhang mit der Festlegung der Zahl der Standorte für eine Planungsebene benennt. Er führt insoweit aus (S. 58):
41„Grundsätzlich sollen im Weiteren bei der Festlegung der Zahl der Standorte folgende Aspekte berücksichtigt werden:
42- (….)
43- Vermeidung von regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe, soweit sie nicht durch das Bedarfsvolumen und/oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt sind.
44Wenn die Zahl der vorzusehenden Standorte anhand dieser Kriterien festgelegt wurde, ist zu prüfen, ob diese Zahl von der Zahl der Krankenhäuser bzw. Standorte überschritten wird, die den Versorgungsauftrag übernehmen wollen und die Mindestqualitätsanforderungen erfüllen. In diesem Fall ist eine Auswahlentscheidung (Bestenauswahl) zu treffen. Dabei sind unter anderem die jeweils definierten Auswahlkriterien und die regionalen Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen (vgl. dazu auch die Ausführungen im Kapitel „Qualitätsanforderungen“).“
45Dies bedeutet indes nicht, dass einer bedarfsangemessenen regionalen Verteilung allein im ersten Schritt bei der Bestimmung der Anzahl der Standorte für eine Planungsebene Rechnung getragen wird, diese aber bei der Verteilung der Standorte im Planungsgebiet in keiner Weise mehr Berücksichtigung finden dürfte. Das folgt schon daraus, dass allein eine Beschränkung der Standorte in einem Planungsbezirk nicht geeignet ist, das vom Plangeber ausdrücklich formulierte Ziel zu erreichen, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zuverlässig zu verhindern. Zudem sind nach dem Willen des Plangebers auch bei der (im zweiten Schritt zu treffenden) Auswahlentscheidung neben den leistungsbezogenen Auswahlkriterien weiter die „regionalen Versorgungstrukturen“ zu berücksichtigen, was darauf hinweist, dass bei der Auswahlentscheidung einer den Zielen der Krankenhausplanung entsprechenden regionalen Verteilung Rechnung getragen werden darf. In welchem Maße dieser Aspekt Berücksichtigung finden darf, ist allerdings abhängig davon zu beurteilen, auf welcher Planungsebene die Verteilung der jeweiligen Leistungsgruppe vorzunehmen ist. Denn ausweislich der planerischen Grundentscheidung ist die Frage der Erreichbarkeit – Wohnortnähe – in Abhängigkeit vom Spezialisierungsgrad der Leistungsgruppen nach den Vorgaben des Krankenhausplans zu berücksichtigen (vgl. S. 57). Das Ziel einer angemessenen erreichbaren Krankenhausversorgung soll – vorbehaltlich besonderer Regelungen für bestimmte Leistungsgruppen – durch die Festlegung der Planungsebene verwirklicht werden (S. 54). Dabei werden – wie hier – für überregionale Versorgungsleistungen übergeordnete Planungsebenen herangezogen (vgl. Kap. 4.1.2. des Krankenhausplans). Das betrifft im Wesentlichen planbare (elektive) Behandlungen, für die eine besondere Spezialisierung der Krankenhäuser auf einzelne Leistungen unter Gesichtspunkten der Versorgungssicherheit und Patientensicherheit angezeigt ist. Die Planung hierzu erfolgt auf Ebene der fünf Regierungsbezirke bzw. für besonders komplexe Leistungen der Spitzenversorgung auf Ebene der beiden Landesteile Nordrhein und Westfalen Lippe. Die Planung für die streitgegenständliche Leistungsgruppe 16.4 erfolgt auf Regierungsbezirksebene. Das zeigt, dass nach dem Willen des Plangebers bei der Auswahlentscheidung die von dem antragstellenden Krankenhaus zu erwartende Qualität der Leistungen maßgebliche Bedeutung hat, was indessen nicht ausschließt, dass gleichwohl auch der Aspekt einer sinnvollen regionalen Verteilung der Versorger in die Entscheidung mit einfließen kann.
46Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Auswahlentscheidung, die bei zwei gleich geeigneten Bewerbern demjenigen den Vorzug gibt, der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem anderen Krankenhaus liegt, das im Rahmen der Bestenauswahl einen Versorgungsauftrag erhalten hat. Mit Blick auf die oben dargestellten Erwägungen ist es im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass in E. drei Versorger trotz räumlicher Nähe (allein) aufgrund ihrer gegenüber sämtlichen unterlegenen Mitbewerbern größeren Leistungsstärke bzw. höheren Qualität einen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 16.4 erhalten haben.
473. Mit ihrer Rüge, ausgewählten Krankenhäusern seien mehr Fälle zugewiesen worden, als diese beantragt hätten (siehe auch die unter I. aufgenommene Tabelle), zeigt die Antragstellerin keinen Ermessensfehler der Auswahlentscheidung auf. Es ist davon auszugehen, dass die ausgewählten Krankenhäuser, die ihren ursprünglichen Antrag überschießende Fallzuweisungen erhalten haben, in der Lage sein werden, die ihnen zugewiesenen Fälle insgesamt adäquat zu behandeln. Sämtliche betroffenen Krankenhäuser haben eine Erklärung eingereicht, wonach sie sich räumlich und personell hierzu in der Lage sehen. Anlass, diese Einschätzung in Frage zu stellen, hat der Senat nicht. Hierzu trägt auch die Beschwerde nichts Substantiiertes vor.
48Ein Ermessensfehler liegt in diesen überschießenden Fallzuweisungen auch nicht mit Blick darauf, dass der Antragsgegner diese Fälle stattdessen auch anderen Mitbewerbern wie der Antragstellerin hätte zuweisen können, die die Leistungsgruppe 16.4 ebenfalls beantragt, aber nicht erhalten haben. Zwar hat der Antragsgegner gerade mit diesen Mehrzuweisungen dafür gesorgt, dass der bestehende Bedarf für die Leistungsgruppe 16.4 durch weniger Krankenhäuser gedeckt werden kann, als wenn er den ausgewählten Krankenhäusern nur die Anzahl der ursprünglich beantragten Fälle zugewiesen hätte. Darin liegt allerdings auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit der antragstellenden Krankenhäuser, die durch die (teilweise) Versagung einer Planaufnahme betroffen ist,
49vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 19,
50kein Ermessensfehler. Die Beantragung von konkreten Fallzahlen für einen bestimmten Leistungsbereich durch die Krankenhäuser entfaltet keine Bindungswirkung. Sie ist nur im Sinn eines „ersten Aufschlags“ der Krankenhäuser im Rahmen des komplexen regionalen Planungsverfahrens zu verstehen, das mit einer Verhandlungsphase zwischen den Krankenhäusern und den Landesverbänden der Krankenkassen beginnt. Erst anschließend geht die Verfahrensleitung auf die Bezirksregierungen über, das dem Gesundheitsministerium berichtet, welches nach Anhörung der unmittelbar und mittelbar Beteiligten sowie der Krankenhäuser abschließend entscheidet (vgl. § 14 Abs. 2 KHHG sowie die Erläuterung im Krankenhausplan 2022, S. 55). Es ist dabei weder verpflichtet, die erzielten Verhandlungsergebnisse eins-zu-eins umzusetzen, noch ist es ihm versagt, im Rahmen der Anhörung bestimmten Krankenhäusern mehr Fallzahlen anzudienen, als sie beantragt haben und ihnen diese – bei hinreichender Leistungsfähigkeit – im Feststellungsbescheid auch zuzuteilen. Dies liegt im Rahmen seiner Planungshoheit und ist mit Blick auf das im Krankenhausplan an verschiedenen Stellen formulierte Ziel, die Qualität insbesondere von komplizierten Behandlungen durch eine sinnvolle Aufgabenteilung und einen Abbau unnötiger Mehrfachstrukturen zu steigern (vgl. Krankenhausplan 2022, S. 15, 17, 29, 30), vertretbar, selbst wenn dies die Nichtberücksichtigung weiterer antragstellender Krankenhäuser zur Folge hat.
514. Gründe, gleichwohl und entgegen der in § 16 Abs. 5 KHGG NRW getroffenen ge-setzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise den Vorrang einzuräumen, sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Antragstellerin verhält sich insoweit zu den Folgen bei Wegfallen der Leistungsgruppen 16.2 bis 16.5. Leistungen der Leistungsgruppe 16.5 darf sie aber nach der stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung vorläufig weiter anbieten. Gegen die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Leistungsgruppen 16.2 und 16.3 hat sie keine Beschwerde eingelegt. Deswegen ist schon nicht substantiiert dargelegt, inwieweit das Eintreten der von ihr befürchteten Folgen, insbesondere, dass sie den Versorgungsauftrag für die Gynäkologie und Geburtshilfe aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr wird erfüllen können, überhaupt davon abhängig ist, ob sie vorläufig Behandlungen aus dem hier streitgegenständlichen Leistungsbereich 16.4 weiter erbringen darf. Die im Übrigen von ihr geschilderten allgemeinen Folgen wie finanzielle Einbußen und fehlende Einsatzmöglichkeiten für hoch spezialisierte Mitarbeiter sind solche, die als regelmäßige Folge beim Wegfall von Versorgungsaufträgen auftreten und die deswegen nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber diese – wie hier bei Erlass des § 16 Abs. 5 KHHG – im Blick und in Kauf genommen hatte.
52Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris, Rn. 22.
53Soweit die Antragstellerin sich darüber hinaus auf drohende Versorgungsengpässe beruft, hat sie nicht substantiiert dargelegt, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Bedarfsermittlung fehlerhaft war und solche deswegen ernsthaft zu befürchten sind. Ferner beruft sie sich damit nicht auf ein eigenes Interesse an der Suspendierung des angegriffenen Verwaltungsakts, sondern bewertet lediglich das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung anders als der Antragsgegner.
54Vgl. insoweit zur Berufung der Krankenhäuser auf Rechtspositionen ihrer Patienten: BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2025 - 1 BvQ 22/25 -, juris, Rn. 9.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat legt einen Streitwert in Höhe von 50.000 Euro je Leistungsgruppe im Hauptsacheverfahren zu Grunde. Dieser Wert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.
56Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 3x
- KHG § 2a Definition von Krankenhausstandorten 2x
- § 14 Abs. 2 KHHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 5 KHGG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 5 KHHG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 3 C 17.10 1x (nicht zugeordnet)
- 9 L 176/25 1x (nicht zugeordnet)
- 7 L 199/25 1x (nicht zugeordnet)
- 18 L 375/25 1x (nicht zugeordnet)
- 21 L 240/25 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 35.07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2025/03 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvQ 22/25 1x (nicht zugeordnet)