Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 296/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist nicht begründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes (das vom Verwaltungsgericht allerdings als erstinstanzliche Klage-verfahren angelegt worden ist) gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 GKG auf 609,00 Euro festgesetzt. Es hat sich dabei hinsichtlich der begehrten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung "bis zur Erledigung der Hauptsache" an dem Jahresbetrag der streitigen Unterhaltsleistung (12 x 203,00 Euro) orientiert und diesen Betrag in Anlehnung an die Empfehlung in Satz 1 der Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (im Folgenden: Streitwertkatalog) auf ein ¼ reduziert. Nach Ziffer 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs entspricht der Streitwert in selbstständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme; im Übrigen beträgt er ¼ des Streitwerts der Hauptsache.
4Ob und inwieweit diesen Berechnungsschritten im Einzelnen zu folgen ist, muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden. Denn der Antragsteller kann jedenfalls eine Anhebung des festgesetzten Gegenstandswerts nicht beanspruchen. Mit seiner nicht weiter begründeten Beschwerde begehrt er, den Gegenstandswert "entsprechend dem Klageantrag v. 30.12.2024 auf € 203 mtl. x 12 Monate = € 2.436,- festzusetzen". Damit nimmt er offensichtlich Bezug auf den in seinem verfahrenseinleitenden (an das Finanzgericht Düsseldorf adressierten) Schriftsatz vom 30. Dezember 2024 angekündigten Antrag, für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe "festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, rückwirkend ab 01.05.2024 weiteren Unterhalt für sein Kind B. M. W., geb. 29.01.2016 i.H.v. € 203 mtl. zu zahlen". Insoweit hat das Finanzgericht - wie aus dessen Beschluss vom 4. Februar 2025 hervorgeht - das Verfahren an das Amtsgericht Leverkusen verwiesen. Dass für das weitere, an das Verwaltungsgericht verwiesene Verfahren mit dem Begehren, "die Zwangsvollstreckung nach dem VwVG NRW wegen der vorstehende Forderung einstweilen bis zur Erledigung der Hauptsache einzustellen", ein über den im Teilabhilfebeschluss vom 2. Juni 2025 festgesetzten Betrag von 609,00 Euro hinausgehender Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, wird mit der Beschwerde nicht ansatzweise aufgezeigt und ist mit Blick auf die Höhe des vom Antragsgegner im Zeitpunkt der Antragstellung geltend gemachten Unterhaltsrückstands auch nicht erkennbar.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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Referenzen
- § 52 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 4x
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 1x