Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 631/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
3Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
4Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 762/25 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 2025 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 2. April 2025 anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt hat. Die Richtigkeit der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Annahme, es spreche Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnungen und Feststellungen, wird von der Antragstellerin nicht erschüttert.
5I. Hinsichtlich der Feststellung unter Nummer 1 der Ordnungsverfügung, dass es sich bei der Wohngemeinschaft unter der Adresse B.-straße 146, G., um eine von der Antragstellerin betriebene anbieterverantwortete Wohngemeinschaft im Sinne von § 24 Abs. 3 WTG handele, hat das Verwaltungsgericht auf die §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1, 2 Abs. 4 Satz 1 WTG als Ermächtigungsgrundlage abgestellt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Eine Wohngemeinschaft sei nach § 24 Abs. 2 WTG selbstverantwortet, wenn die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich voneinander unabhängig seien, die Nutzer die Leistungsanbieter frei wählen und wechseln könnten, das Hausrecht ausübten, die Gemeinschaftsräume selbst gestalteten, die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst verwalteten und die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt gemeinsam gestalteten. Es müsse sichergestellt sein, dass neue Nutzer nicht gegen den Willen der bereits in der Wohngemeinschaft lebenden Nutzer aufgenommen würden und dass Leistungsanbieter keinen bestimmenden Einfluss auf gemeinschaftliche Entscheidungen hätten. Diese Voraussetzungen lägen bei der vorbezeichneten Wohngemeinschaft nicht (sämtlich) vor. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuungsleistungen rechtlich voneinander unabhängig seien. Soweit der Verein "T. e.V." im Juli 2024 unter Bezugnahme auf einen Beschluss der Mitgliederversammlung die Pflegedienste Z. GmbH und K. GmbH mit der Durchführung von Grund- und Behandlungspflegemaßnahmen in der Wohngemeinschaft beauftragt habe, sei nicht nachvollziehbar, ob die damaligen und die heutigen Mitglieder der Wohngemeinschaft oder deren Vertreter Gelegenheit gehabt hätten, an der Entscheidung über die Auswahl der Pflegedienste mitzuwirken. Jedenfalls habe gegenüber dem Antragsgegner keiner der Bewohner bzw. deren Vertreter angegeben, ihm bzw. ihnen sei bewusst, dass die Beauftragung der Pflegedienste der Antragstellerin durch die Bewohner gekündigt und durch den Verein ein anderer Pflegedienst beauftragt werden könne. Darüber hinaus fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Bewohner selbst oder über ihre Vertreter ihr Leben in der Wohngemeinschaft im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 WTG selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalteten. Ausweislich des Vereinskonzepts gehöre die Gestaltung der Gemeinschaftsräume, die Beschaffung von Nahrungsmitteln, warmem Essen, Putzmitteln, Hygieneprodukten, Heizmaterial, die hauswirtschaftliche Versorgung der Wohngemeinschaft und die Organisation des Gemeinschaftslebens zu den Aufgaben des vorgenannten Vereins. Allerdings sprächen die mietvertraglichen Regelungen zwischen Verein und Bewohnern sowie die tatsächlichen Gegebenheiten gegen die tatsächliche Umsetzung dieses Konzepts. Zum einen reichten die vom Verein über die Entgeltvereinbarungen aus den Mietverträgen erlangten Mittel nicht annähernd zur Gewährleistung dieser Aufgaben aus. Zum andern spreche entscheidend gegen eine gemeinschaftliche Gestaltung des täglichen Lebens vor allem der Umstand, dass nach den Angaben der Bewohner keine Versammlungen, keine Absprachen unter den Bewohnern und - auch mangels Kenntnis der Kontaktdaten - kein Austausch zwischen den Angehörigen und Vertretern der Bewohner stattfänden. Eine gemeinschaftliche Gestaltung des Alltagslebens und der Haushaltsführung erscheine von daher ausgeschlossen. Das einzig handlungsfähige Organ des Vereins, der Vorstand, bestehe mittlerweile lediglich aus einer Person (Herrn C.), der zudem seinen Wohnsitz in W. habe. Die Bewohner bzw. deren Vertreter hätten gegenüber dem Antragsgegner angegeben, dass über die Mietzahlungen hinaus kein direkter Kontakt mit dem Vereinsvorstand bestehe. Dass in der Wohngemeinschaft Angestellte des Vereins tätig seien, habe keiner der Bewohner oder deren Vertreter angegeben. Entgegen der Ausführungen im Vereinskonzept, dass vor Aufnahme eines neuen Bewohners die Mitglieder der Wohngemeinschaft durch den Vereinsvorstand telefonisch oder per Mail dazu befragt würden, hätten darüber hinaus die vom Antragsgegner befragten Vertreter von Bewohnern angegeben, bei der Aufnahme neuer Bewohner in keiner Weise beteiligt worden zu sein. Der Antragsgegner habe danach zu Recht festgestellt, dass es sich um eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft handele. Als verantwortliche Anbieterin komme nur die Antragstellerin in Betracht. Sie stelle den Wohnraum für die Wohngemeinschaft als Eigentümerin der genutzten Immobilie. Die Zwischenschaltung des Vereins als Pächter bzw. Vermieter habe lediglich formalen Charakter. Die Antragstellerin sei regelmäßig vor Ort, verfüge über einen Büroraum in den Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft, lasse Frühstück und Abendessen in der Regel durch ihren Ehemann bereiten und trete nach innen und nach außen gegenüber Dritten als Ansprechpartnerin für die Wohngemeinschaft und als Entscheidungsbefugte auf.
6Diesen überzeugend begründeten Ausführungen hält die Beschwerde nichts im Ergebnis Durchgreifendes entgegen.
7Der Hinweis der Antragstellerin, "die Behörde" habe "selber ausgeführt", dass sie "von einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft ausging", vermag die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Feststellung nicht in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht konkretisiert, welche Ausführungen des Antragsgegners sie damit anspricht, lag jedenfalls seit dem Anhörungsschreiben vom 16. Januar 2025 - für sie ohne Weiteres erkennbar - auf der Hand, dass der Antragsgegner die Wohngemeinschaft als anbieterverantwortet einstuft.
8Soweit das Verwaltungsgericht es für nicht nachvollziehbar gehalten hat, ob die Mitglieder der Wohngemeinschaft oder deren Vertreter Gelegenheit gehabt hätten, an der Entscheidung über die Auswahl der Pflegedienste mitzuwirken, vermag das Vorbringen der Antragstellerin nichts Wesentliches zur Erhellung beizutragen. Sie trägt vor, die von dem Verein "T. e. V." erteilten "Aufträge an die häusliche Krankenpflege A. N. und an die K. für die Durchführung der SGB V- und der SGB XI-Leistungen" nähmen "Bezug auf die Willensbekundungen der Angehörigen der Bewohner bei Mitgliederversammlungen". Damit dringt sie nicht durch. In den fraglichen Schreiben vom 1. Juli 2024 beruft sich der Verein zwar darauf, dass die Aufträge an die beiden - von der Antragstellerin geführten - Pflegedienste "auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung" erteilt würden. Diesbezüglich fehlt jedoch an jeglicher Glaubhaftmachung. Eine Niederschrift zu jener Versammlung ist bereits nicht vorgelegt worden. Näheres zu dem Prozedere bei der konkreten Abstimmung hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, so dass sich das - von ihr darzulegende - Zustandekommen einer wirksamen Entscheidung der Mitgliederversammlung hier von vornherein nicht prüfen lässt. Dessen ungeachtet ist auch weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass von der sogenannten "Mitgliederversammlung" getroffene Entscheidungen den Mehrheitswillen der Nutzer oder ihrer rechtlichen Vertreter wiedergeben, auf den § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. Satz 3 WTG für die grundsätzlich freie Wahl der Leistungsanbieter abstellt. Nach dem vorgelegten "Konzept der durch den Verein 'T. e. V.' gegründeten und betreuten selbstverantworteten Wohngemeinschaften" setzt die Aufnahme in eine der vom Verein gegründeten und betreuten Wohngemeinschaften "eine Mitgliedschaft der Angehörigen oder Betreuer in diesem Verein voraus"; Mitglied "können auch einzelne Freunde und Befürworter dieses Konzeptes sein". Abgesehen davon, dass solche "Freunde und Befürworter" des Vereinskonzepts den Personenkreis der Nutzer der Wohngemeinschaft ersichtlich nicht repräsentieren, ist auch bei den "Angehörigen" nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie für die jeweiligen Nutzer vertretungsberechtigt sind.
9Gegen den weiteren vom Verwaltungsgericht als entscheidend gewürdigten Aspekt, nach den Angaben der Bewohner gebe es keine Versammlungen der Bewohner, keine Absprachen unter den Bewohnern und - auch mangels Kenntnis der Kontaktdaten - keinen Austausch zwischen den Angehörigen und Vertretern der Bewohner, wendet die Beschwerde ebenfalls nichts Stichhaltiges ein. Soweit die Antragstellerin auf "Stellungnahmen der Angehörigen" verweist, wonach letztere "bestimmen […], was in der Wohngemeinschaft geschieht" und sie, die Antragstellerin, habe "dies als Dienstleister nur umzusetzen", sind die vorgelegten Äußerungen einzelner (weniger) Angehöriger schon nicht repräsentativ für den Personenkreis der Nutzer und stellen die fraglichen Annahmen des Verwaltungsgerichts im Übrigen auch inhaltlich nicht durchgreifend in Frage. Die lediglich von einem Angehörigen getätigte Äußerung, "uns" liege "die Satzung des Vereins vor", der "als Anlage eine Übersicht der Kontaktdaten der Bewohner bzw. der Angehörigen/Betreuer beigefügt" sei, vermag die Behauptung in der Beschwerdebegründung, "alle Bewohner" verfügten "über eine Kontaktliste", nicht hinreichend zu stützen. Dem stehen vielmehr anderslautende, vom Antragsgegner im Verwaltungsverfahren aktenkundig gemachte Angaben von Betreuern weiterer Nutzer entgegen. Dessen ungeachtet lässt allein der (unterstellte) Austausch von Kontaktdaten nicht auf eine - vom Verwaltungsgericht auch aus weiteren Gründen verneinte - gemeinschaftliche Gestaltung des täglichen Lebens schließen.
10Mit dem Beschwerdevorbringen dazu, dass eine "Erhöhung der Miete incl. Nebenkosten und Beitrag zur Haushaltskasse um 202,00 € auf 1.000,00 € beschlossen" und der Beitrag zur Haushaltskasse von 195,-€ auf 320,00 € angehoben" worden sei, um "die finanzielle Lage des Vereins langfristig auf eine stabile Basis" zu stellen, mag zwar nachträglich die Annahme des Verwaltungsgerichts entkräftet worden sein, die vom Verein über die Entgeltvereinbarungen aus den Mietverträgen erlangten Mittel reichten nicht annähernd zu Gewährleistung der Vereinsaufgaben aus. Damit wird die Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts im Lichte aller relevanten Umstände indes nicht erschüttert.
11II. Die Einwendungen der Antragstellerin betreffend die weiteren streitgegenständlichen Regelungen in den Nummern 2 bis 6 der Ordnungsverfügung greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang mehrfach wiederholt geltend macht, es lägen "die Voraussetzungen - wie oben im Einzelnen dargelegt - wegen falscher Qualifikation der Einrichtung nicht vor" und zudem sei "die Verfügung unverhältnismäßig", werden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelungen mit diesem nicht weiter substantiierten Vorbringen schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise aufgezeigt.
12Vgl. zu diesen Anforderungen nur OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 19 B 535/22 -, juris Rn. 1 f., m. w. N.
13Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts.
141. Hinsichtlich der Räumungsanordnung unter Nummer 2 der Ordnungsverfügung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, diese Aufforderung finde ihre Ermächtigungsgrundlage in § 15 Abs. 2 Satz 3 WTG. Danach sei der Betrieb des Wohn- und Betreuungsangebotes zu untersagen, wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichten. Der Betrieb der von der Antragstellerin als Anbieterin verantworteten Wohngemeinschaft unter der Adresse B.-straße 146 in G. verstoße gegen die vollziehbare Anordnung unter Nummer 3 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juli 2023, nach Untersagung und Räumung der in der streitbefangenen Immobilie ursprünglich betriebenen anbieterverantworteten Wohngemeinschaft "Haus A." keine neuen Nutzer in die geräumte Immobilie aufzunehmen. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, dass sich die vorbezeichnete Ordnungsverfügung gegen die "O. GmbH" als Betreiberin der Wohngemeinschaft "Haus A." gerichtet habe, weil alleinige Geschäftsführerin dieser Gesellschaft die Antragstellerin gewesen sei, die nunmehr erneut in der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie unter Einbindung der weiteren, ebenfalls unter ihrer Geschäftsführung stehenden Pflegegesellschaften "Z. GmbH" und "K. GmbH" eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft betreibe. Eine weniger gewichtige Maßnahme als die Räumung der Einrichtung zur dauerhaften Umsetzung der bereits im Juli 2023 ausgesprochenen Betriebsuntersagung komme nicht in Betracht. Der Antragsgegner habe das Stufenverfahren des § 15 Abs. 1 und 2 WTG gegenüber der Antragstellerin bereits in Bezug auf die unter derselben Adresse betriebenen Wohngemeinschaft "Haus A." über fünf Jahre betrieben. Zur Durchsetzung der weiterhin vollziehbaren Verfügung vom 4. Juli 2023 komme nur die erneute Betriebsbeendigung und Räumung des unter Zwischenschaltung des Vereins wiederaufgenommenen Wohn- und Betreuungsangebotes in Betracht. Mit der Räumung der Wohngemeinschaft werde der Antragstellerin auch keine unmögliche Handlung aufgegeben. Zwar würden die Nutzungsverhältnisse der Bewohner durch Mietverträge mit dem Verein - und nicht mit der Antragstellerin - geregelt, jedoch könne diese durch außerordentliche Kündigung des mit dem Verein geschlossenen Pachtvertrages wegen behördlicher Untersagung des in der Immobilie betriebenen Wohn- und Betreuungsangebotes den Mietverträgen die Grundlage entziehen. Nach Verlängerung der Frist für die Räumung der Wohngemeinschaft auf zwei Monate ab dem Ende des Monats der Bekanntgabe der Änderungsverfügung vom 2. April 2025 sei der Antragstellerin eine vertrags- und gesetzeskonforme Abwicklung des Wohngemeinschaftsbetriebs möglich.
15Dagegen wendet die Beschwerde nichts Durchgreifendes ein. Ihr bloßer Verweis darauf, dass "die natürliche Person der Antragstellerin" nicht "mit einer GmbH gleichgesetzt werden" könne und "gegen die GmbH ergangene Verfügungen nicht zulasten der Antragstellerin ins Feld geführt werden" könnten, weil dies "gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und das darin gewährleistete Willkürverbot" verstoße, geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen vorbei. Auch einen - in der Sache fernliegenden - Verstoß gegen das Willkürverbot zeigt die die Antragstellerin nicht näher auf. Gleichermaßen unsubstantiiert ist ihr Einwand, "entgegen dem Verwaltungsgericht" seien "hier die Vorgaben zum Stufensystem unbeachtet geblieben". Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin dazu, dass sie "die Verträge an den sie nicht beteiligt ist, aufgrund des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse nicht kündigen" könne, lassen vollkommen unbeachtet, dass das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, die Antragstellerin könne den (zwischen Verein und Nutzern geschlossenen) Mietverträgen dadurch die Basis entziehen, dass sie den Pachtvertrag mit dem Verein außerordentlich kündige.
162. Auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend die negative Eignungsfeststellung unter Nummer 6 der Ordnungsverfügung kommt es nicht an. Denn das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend angenommen, die Antragstellerin könne nach Eintritt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Bußgeldbescheide nicht mehr mit dem Vortrag gehört werden, diese seien zu Unrecht ergangen. Dagegen wendet die Antragstellerin nichts Substantielles ein. Ihr pauschaler Einwand, es könne "so auch nicht auf die Rechtskraft abgestellt werden", "auch im Blick auf die Intensität des Grundrechtseingriffs", entspricht nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdegründe.
17III. Die Bezugnahme in der Beschwerdebegründung "auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag der Antragstellerin nebst die dortigen zur Glaubhaftmachung vorgebrachten Umstände" genügt ebenfalls nicht den vorbezeichneten Darlegungsanforderungen. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 21. Juli 2025 hat großenteils schon keinen erkennbaren Bezug zu den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts; im Übrigen vermag es die Richtigkeit dieser Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen. Letzteres gilt auch für den - nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angebrachten - Schriftsatz vom 6. August 2025. Die Anforderungen an die Darlegung aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO müssen innerhalb dieser Frist erfüllt werden.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2020 - 19 B 1563/19 -, juris Rn. 9 f., m. w. N.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1, 2 Abs. 4 Satz 1 WTG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 5x
- § 24 Abs. 3 WTG 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 2 WTG 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 WTG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 154 1x
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- 2 K 762/25 1x (nicht zugeordnet)
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