Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 183/25
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids, das Vorhaben solle im Außenbereich verwirklicht werden, es beeinträchtige Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB.
4Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5Die Kläger erschüttern mit ihrem Vorbringen nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben solle im planungsrechtlichen Außenbereich errichtet werden.
6Sie berufen sich ohne Erfolg darauf, das Verwaltungsgericht habe sich allein mit der Feststellung zufrieden gegeben, dass sich eine trennende Wirkung der G.-straße und der Z.-straße aus deren einseitiger Bebauung ergebe, ohne zu beachten, dass der Ortsteil R. das Vorhabengrundstück geradezu umfasse und die Z.-straße keineswegs nur einseitig bebaut sei. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die den Bereich umgebende Bebauung als auch die in Teilen beidseitige Bebauung entlang der Z.-straße gewürdigt, ist aber - anders als die Kläger - zu dem Ergebnis gelangt, dass sich daraus kein das Vorhabengrundstück einschließender Bebauungszusammenhang ergibt. Dass dies unzutreffend sein könnte, zeigen die Kläger nicht hinreichend auf.
7Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht nur auf die Entfernung zur Bebauung entlang der Straße C. gestützt, um zu begründen, dass diese keine prägende Wirkung auf das Vorhabengrundstück habe. Dies greift schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht insoweit auch auf das von der G.-straße zur Straße C. hin ansteigende Gelände Bezug genommen hat.
8Soweit die Kläger rügen, die Tatsache eines Geländeunterschieds allein könne nicht zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich herangezogen werden, das Verwaltungsgericht habe nicht festgestellt, dass eine Böschung vorliege, von der eine trennende Wirkung ausgehe, greift dies ebenfalls nicht durch. Sie zeigen nicht auf, dass eine solche Feststellung zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich erforderlich wäre; dies ergibt sich insbesondere nicht aus den in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
9Ohne Erfolg verweisen die Kläger weiter darauf, das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, bei einer einseitigen Öffnung der zu betrachtenden Fläche sei davon auszugehen, dass das Grundstück dem Außenbereich zuzurechnen sei, wenn sich an die Öffnung ein Landschaftsschutzgebiet anschließe, solche rechtlichen Abgrenzungsmerkmale seien unbeachtlich. Das Verwaltungsgericht hat weder einen solchen abstrakten Rechtssatz aufgestellt noch hat es die Bewertung als Außenbereich auf den rechtlichen Status der angrenzenden Fläche gestützt, vielmehr hat es die fehlende Begrenzung der Freifläche in östlicher Richtung hin zum „offenen Außenbereich“ hervorgehoben.
10Schließlich zeigen die Kläger auch nicht auf, dass die Parkplatzanlage auf dem Flurstück 0000 - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - geeignet wäre, den Bebauungszusammenhang westlich der Z.-straße in Richtung zum Vorhabengrundstück zu erweitern. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dem Parkplatz fehle die maßstabsbildende Kraft, er stelle sich bei einer optischen Bewertung eher unbebaut dar, dies gelte insbesondere auch deshalb, weil es sich um eine Ortsrandlage handele, jedenfalls aber ende der Bebauungszusammenhang an der östlichen Grenze des Parkplatzes. Dies ziehen die Kläger nicht durchgreifend in Zweifel. Soweit sie vortragen, auch von einem unbebauten Grundstück könne eine maßstabgebende Wirkung ausgehen, legen sie nicht dar, weshalb dies hinsichtlich der Parkplatzanlage der Fall sein sollte, dies ergibt sich insbesondere nicht aus den Ausführungen zum Zweck und Nutzerkreis.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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Referenzen
- § 35 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)