Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 678/24
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der zulässige Antrag ist unbegründet.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten im Zulassungsverfahren nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. September 2022, mit der dem Kläger u. a. aufgegeben worden war, eine Einfriedung auf seinem Grundstück Gemarkung N., Flur 00, Flurstück 365 zu beseitigen, aufgehoben. Die Beseitigungsanordnung sei materiell rechtswidrig. Zwar sei die Einfriedung in Form eines Sichtschutzzaunes formell und materiell illegal, indes habe die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
5Die Beklagte stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
61. Ihr Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei unter Berücksichtigung der eingereichten Schriftsätze zu Unrecht davon ausgegangen, in Zukunft sei ein Einschreiten gegen weitere illegale Einfriedungen im Baugebiet nicht geplant, vielmehr habe sie sich ausweislich ihres Schriftsatzes vom 12. September 2023 lediglich dahingehend eingelassen, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zunächst lediglich anlassbezogen die Einfriedung des Klägers herausgegriffen zu haben, es könne daher nicht davon ausgegangen werden, sie habe sich mit der problematischen Einfriedungssituation im Baugebiet dauerhaft abgefunden, trägt nicht. Es genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn die Beklagte übergeht dabei eine maßgebliche Passage in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2023 (dort Seite 3), wo es heißt, aus ihrer Sicht sprächen hier im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung Gründe dafür, das Einschreiten auf die streitgegenständliche bauliche Anlage zu beschränken, weil von ihr eine deutliche Verschlechterung des bestehenden Zustands drohe, zudem bestehe zwischen Zaunanlagen und Heckeneinfriedungen ein qualitativer Unterschied, dem entspreche auch der Beschluss der Ratskommission für Stadtentwicklung, in dem der Vorschlag unterbreitet werde, in Bestandssituationen von einer nachträglichen Durchsetzung von Bebauungsplanfestsetzungen abzusehen. Vor diesem Hintergrund hätte es weiterer substantiierter Erläuterungen der Beklagten bedurft, woraus sich ergeben soll, dass - und wie - sie gleichwohl gegen die anderen dem Bebauungsplan widersprechenden Einfriedungen beabsichtigt vorzugehen.
72. Die Erwägung der Beklagten, ihre Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden, weil es sich bei der Mehrzahl der Bezugsfälle in dem Gebiet um Heckeneinfriedungen handele und in der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine Differenzierung zwischen Hecken und sonstigen Einfriedungen normativ verankert sei, verhilft dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Sie lässt schon Ausführungen dazu vermissen, warum trotz der übrigen Bezugsfälle der vom Verwaltungsgericht angenommene Ermessensfehler nicht vorliegen sollte. Ferner missversteht die Beklagte die im Schriftsatz vom 12. September 2023 wiedergegebene Passage aus einem Beschluss der Ratskommission für Stadtentwicklung. Dort wird zwischen „Bestandssituationen“ und „Neubaugebieten“ differenziert. Danach kommt es nicht maßgeblich auf die einzelne Einfriedung, sondern auf den Charakter des zu betrachtenden Gebiets an. Im Übrigen lässt sich der angegriffenen Entscheidung nicht entnehmen, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, bei dem vorgenannten Beschluss handele es sich um eine pauschale Handlungsanweisung.
83. Damit kommt es auf den Einwand der Beklagten, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 31. Juli 1992 - 2 B 14.90 -, juris Rn. 24, 25, 27) könne entnommen werden, dass durchaus sachliche Gründe für eine andere Behandlung von Heckeneinfriedungen sprächen, nicht mehr an.
94. Überdies verweist die Beklagte ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, wie eine Ordnungsbehörde vorgehen kann, wenn bei einer Vielzahl von Grundstücken rechtswidrige Zustände vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 7 B 106.91 -, juris). Danach darf eine Behörde - etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel - auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. Die Beklagte legt indes nicht dar, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, an einem solchen sachlichen Grund fehle es hier, insbesondere bewirke die Art der Einfriedung des Klägers keine deutliche Verschlechterung des Zustands, unzutreffend sein könnte. Ferner ist - worauf die Beklagte hinweist - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass es nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ausreichend sein kann, die präventive Wirkung einer Maßnahme in Rechnung zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 11. März 1991 - 4 B 26.91 -, juris Rn. 5). Die Beklagte legt aber nicht hinreichend dar, inwiefern diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
12Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 124 1x
- 2 B 14.90 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 106.91 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 26.91 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)