Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 175/25
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der zulässige Antrag ist unbegründet.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
31. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung und Nutzungsänderung eines Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur 00, Flurstück 1354 (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück), hilfsweise auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung unter Vertauschung der vorgesehenen Nutzung zweier Räume, abgewiesen. Die Klage sei mit dem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Dem Vorhaben stünden Vorschriften des Bauordnungsrechts entgegen. Dem Vorhaben dürften zudem auch Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen. Mit dem Hilfsantrag sei die Klage bereits unzulässig, im Übrigen wäre sie insoweit auch unbegründet.
5Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen mit seinem allein den Hauptantrag betreffenden Vorbringen nicht schlüssig in Frage.
6a. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die vorhandenen (notwendigen) Treppen seien nicht baurechtskonform.
7Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, die unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BauO NRW 2018 zu beachtende Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (VV TB) ordne unter A 4.2 an, dass für Treppen die Anforderungen der DIN 18065 zu beachten seien. Mit diesen Anforderungen stünden die Treppen im Gebäude des Klägers schon deshalb nicht in Einklang, weil es ihnen an der Breite fehle. Bei Gebäuden, die nicht reine Wohngebäude seien, betrage die vorgegebene Mindestlaufbreite nämlich 1,00 m.
8Hiergegen bringt der Kläger nichts von Substanz vor. Seine Behauptung, die Treppenanlage zwischen Erd- und Kellergeschoss verfüge ausweislich der Grundrisse über eine Gesamtbreite von 1,75 m, jene vom Erd- zum Dachgeschoss von 1,95 m, geht bereits an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur vorgegebenen Mindestlaufbreite vorbei. Abgesehen davon fehlt es an jeglicher Substantiierung der Behauptung. Damit wird den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
9Dasselbe gilt für den nicht weiter erläuterten Vortrag des Klägers, bei den geschilderten Maßen der Treppenlage handele es sich um den Bestand aus dem ursprünglichen Baujahr, sodass er - mangels wesentlicher baulicher Änderungen - Bestandsschutz beanspruchen könne. Ungeachtet weiterer Erwägungen hätte es vor dem Hintergrund der an die Anerkennung von Bestandsschutz zu stellenden unterschiedlichen Anforderungen,
10vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2024 - 10 A 2149/22 -, juris Rn. 46 ff., m. w. N.,
11insofern deutlich detaillierterer Ausführungen bedurft.
12b. Damit kommt es auf die Einwände des Klägers gegen die weitere entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die zur Genehmigung gestellte Planung verletze die Vorgaben über die Mindestgröße von Fenstern in Rettungswegen, ebensowenig an, wie auf seine Kritik an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Vorhaben dürften Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen.
132. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
14Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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