Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 3228/25
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2025 wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2025 hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.
2Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. Vielmehr müssen auch wirtschaftlich ungünstig Gestellte die Möglichkeit erhalten, solche Fragen in einem Hauptsacheverfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, klären zu lassen.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2023 ‑ 1 BvR 687/22 ‑, juris, Rn. 18 f.; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2025 - 16 A 74/24 -, juris, Rn. 2.
4Ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, hängt von den Erfolgsaussichten des gesamten Rechtszugs i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ab. Auch wenn das Berufungszulassungsverfahren und das sich (ggf.) anschließende Berufungsverfahren verschiedene Rechtsbehelfe mit unterschiedlichen Voraussetzungen sind, bilden sie für die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen einheitlichen Rechtszug im Sinne der eben genannten Vorschriften. Denn Prozesskostenhilfe dient der Durchsetzung des materiellen Rechts. Daher kann sie grundsätzlich nur bei hinreichender Erfolgsaussicht in der Sache selbst bewilligt werden und nicht schon dann, wenn ein Zulassungsantrag als solcher erfolgversprechend erscheint. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal auch ein bemittelter, vernünftiger Beteiligter einen solchen Zulassungsrechtsbehelf nicht erheben würde, wenn er absähe, dass er mit dem zugelassenen Hauptrechtsmittel keinen Erfolg haben kann.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2025 ‑ 16 A 74/24 ‑, juris, Rn. 4 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
6Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben ist der Klägerin jedenfalls deswegen keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil ihre Klagebegehren auch in einem potentiellen Berufungsverfahren voraussichtlich erfolglos blieben. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 27. August 2025 - 16 E 885/23 -, auf die sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Gerichtsbescheid gestützt hat. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände in ihrem Schriftsatz vom 10. September 2025 (dort unter 1. bis 7. sowie 10. bis 14.) und in ihrem vorliegenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 20. November 2025 nach erneuter Überprüfung vollumfänglich fest.
7Die Rüge der Klägerin, der Gerichtsbescheid beruhe auf veralteter, überholter Rechtsprechung und habe das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Mai 2023 ‑ C‑300/21 ‑ übersehen, steht der Einschätzung des Senats nicht entgegen. Da dieses Urteil die Auslegung von Art. 82 DSGVO betrifft und die Datenschutz-Grundverordnung nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d für die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nicht anwendbar ist,
8vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2025 ‑ 16 A 74/24 ‑, juris, Rn. 11 (den Beteiligten bekannt),
9kann diese daraus im vorliegenden Verfahren keine Rechte für sich ableiten. Entsprechendes gilt für Art. 16 DSGVO.
10Soweit die Klägerin meint, Hartz‑IV‑Empfänger würden durch die falschen rechtlichen Bewertungen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf in ihrem Strafverfahren systematisch stigmatisiert und kriminalisiert, ist dies für die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten rechtlich nicht relevant.
11Da aus den vorstehenden Gründen schon keine hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache selbst bestehen, kommt es auf die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 10. September 2025 (dort unter 8. bis 10.) und vom 20. November 2025 (dort unter 1. a. und c., sowie 2. bis 12.) behaupteten Mängel des Gerichtsverfahrens nicht an. Ungeachtet dessen liegen solche Mängel nicht vor. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht durch die Einzelrichterin entschieden hat, sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 27. August 2025 zu eigen gemacht hat und der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, genügt dafür nicht. Der von der Klägerin gegenüber dem Senat erhobene und im Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 16 E 546/25 zurückgewiesene Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs in dem dem Beschluss vom 27. August 2025 zugrunde liegenden Verfahren führt ebenfalls nicht dazu, dass ihre Klage in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte.
12Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 3 Abs. 2 GKG und dem Fehlen einer Kostenstelle in der Anlage 1 zu der genannten Vorschrift (Kostenverzeichnis). Der Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Prozesskostenhilfeverfahren folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 152 1x
- 1 BvR 687/22 1x (nicht zugeordnet)
- 16 A 74/24 3x (nicht zugeordnet)
- 16 E 885/23 1x (nicht zugeordnet)
- 16 E 546/25 1x (nicht zugeordnet)