Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2055/23

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah­ren auf 44.375,00 Euro festgesetzt.


Gründe:

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