Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2055/23
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 44.375,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
3Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
4Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2021 – 2 A 1098/21 –, juris Rn. 3.
5Derartige Zweifel hat die Beklagte nicht dargelegt.
6Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil auf die Hilfsanträge des Klägers festgestellt, dass die Nichterteilung des mit notariellem Schreiben vom 1. März 2022 beantragten Negativattests über das Nichtbestehen eines gemeindlichen Vorkaufsrechts an den Grundstücken Gemarkung T., Flur 18, Flurstücke 263, 341 und 342 und der Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2022 über die Ausübung des Vorkaufsrechts über die Grundstücke Gemarkung T., Flur 18, Flurstücke 263, 341 und 342 rechtswidrig gewesen seien. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass nach Erledigung des mit den Hauptanträgen verfolgten Verpflichtungs- und Anfechtungsbegehrens die Voraussetzungen für eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage erfüllt seien. Der Kläger weise das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besondere Interesse an der Feststellung auf. Er habe glaubhaft dargelegt, dass ihm durch die Versagung des Negativattests und die Ausübung des Vorkaufsrechts seitens der Beklagten ein Schaden jedenfalls in Höhe zu erbringender Bereitstellungszinsen für ein Darlehen im Hinblick auf die Kaufpreiszahlung entstanden sei und er einen Amtshaftungsprozess gegen die Beklagte anstrengen werde. Die Klage sei insoweit auch begründet, wie sich aus den Beschlüssen der Kammer vom 27. Juli 2022 – 8 L 584/22 – und des Senats vom 15. September 2022 - 2 B 929/22 – in dem zugehörigen Eilverfahren ergebe. Die Beklagte habe im Nachgang zur Eilbeschwerdeentscheidung nichts Tragfähiges vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung führen könne.
7Dem setzt die Beklagte auch mit ihrer Zulassungsbegründung nichts Erhebliches entgegen.
8Insbesondere setzt sich die Zulassungsbegründung mit den maßgeblichen Ausführungen, der Kläger habe auch glaubhaft dargelegt, dass ihm durch die Versagung des Negativattests und die Ausübung des Vorkaufsrechts ein Schaden jedenfalls in Höhe zu erbringender Bereitstellungszinsen entstanden sei und er einen Amtshaftungsprozess gegen die Beklagte anstrengen werde, nicht weiter auseinander. Der pauschale Einwand, der Kläger habe irgendwelche Schadenpositionen nicht dargelegt bzw. substantiiert vorgetragen, lässt eine auch nur ansatzweise Auseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine glaubhafte Darlegung des Schadens sei in der Klagebegründung erfolgt, vermissen und genügt damit nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Die von der Beklagten geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit des von dem Kläger geschlossenen Kaufvertrages sind schon deshalb unbeachtlich, weil sie im Zulassungsverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 7. März 2024 nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist geäußert worden sind.
9Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
10Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 4 A 1726/19 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N.
12Soweit der Zulassungsbegründung sinngemäß die Frage entnommen werden kann,
13ob die vorkaufsrechtsbegründenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauGB zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses vorliegen müssen oder ob sie zumindest im Einzelfall aus gewichtigen Gründen erst innerhalb der dreimonatigen Ausübungsfrist des § 28 Abs. 2 BauGB erfüllt sein können,
14zeigt die Beklagte einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Dass die aufgeworfene Frage zu verneinen ist, haben das Verwaltungsgericht und der Senat in dem zitierten Eilbeschwerdebeschluss unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur im Einzelnen ausgeführt. Damit setzt sich die Beklagte nicht in der gebotenen Weise auseinander. Ihre Ausführungen beziehen sich nicht nur der Sache nach, sondern ausdrücklich auf den hier streitigen Einzelfall.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG Der Senat bewertet die Bedeutung der Sache für den Kläger entsprechend Nr. 15 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR, 2019, 610 f.) mit der Hälfte des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts, weil Streitgegenstand des Zulassungsverfahrens nur noch ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist.
17Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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