Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 B 929/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses wird der Streitwert für beide Instanzen auf 44.375,00 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

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