Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 223/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.375 Euro festgesetzt.
Gründe
1Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,
2unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG Köln - 20 K 7732/24) gegen die unter Nr. 1 bis 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 14. November 2024 getroffenen Maßnahmen anzuordnen,
3hat keinen Erfolg.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten (Nr. 1 des Bescheids) stelle sich auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG als offensichtlich rechtmäßig dar. Der Antragsteller sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG unzuverlässig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs hätten Tatsachen vorgelegen, die die Annahme rechtfertigen würden, er werde zukünftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren. Der Antragsteller habe objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen verstoßen, indem er den Schlüssel zu seinem Waffenschrank nicht ordnungsgemäß verwahrt habe. Waffen und Munition seien nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet seien. Der Waffenbesitzer sei nicht nur verpflichtet, das Aufbewahrungsbehältnis der Schusswaffen verschlossen zu halten, sobald es nicht mehr unter seiner jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit stehe. Vielmehr müsse er auch die zugehörigen Schlüssel gesichert aufbewahren. Diesen Anforderungen sei nach den gesetzlichen Regelungen jedenfalls genügt, wenn und solange der Waffen- und oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel ausübe. Es bedürfe indes entsprechender Sicherungsmaßnahmen, wenn und solange der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel nicht ausübe, sondern diesen anderweitig verwahre. In diesem Fall sei der Schlüssel in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der betreffenden Waffen und Munition entspreche. Diesen Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffen- bzw. Munitionsbehältnissen sei der Antragsteller nicht gerecht geworden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er dauerhaft die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel zu seinem Waffenschrank innegehabt habe. Eine derartige Annahme erweise sich im Grundsatz als lebensfremd. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen Schlüssel jedenfalls während des Schlafens regelmäßig nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb im Fall des Antragstellers ausnahmsweise doch von einer dauerhaften Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den Schlüssel auszugehen sein sollte. Die Ausführungen des Antragstellers, wonach er den Schlüssel „24/7/365“ bei sich trage, würden nicht genügen, um von einem dauerhaften Innehaben der tatsächlichen Gewalt im Rechtssinne auszugehen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Antragsteller keine spezifischen Angaben dazu gemacht habe, auf welche Weise er seinen Waffenschrankschlüssel während des Schlafens aufbewahre und wie er auch in dieser Phase eine jederzeit zu realisierende tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit in Bezug auf den Waffenschrankschlüssel sicherstelle. Zudem bewahre der Antragsteller seinen Waffenschrankschlüssel auch nicht in einem Behältnis auf, das seinerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffenschrank verwahrten Waffe genüge. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass der festgestellte erhebliche objektive Verstoß dem Antragsteller ausnahmsweise nicht auch in subjektiver Hinsicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen sei. Der Antragsteller sei spätestens seit der am 10. Juni 2024 bei ihm durchgeführten Aufbewahrungskontrolle über die grundsätzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffenschränken informiert gewesen. Von ihm sei zu erwarten gewesen, dass er sich unverzüglich mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu den Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen vertraut mache und in der Folge gleichermaßen unverzüglich ein den Anforderungen entsprechendes Schlüsselaufbewahrungsbehältnis anschaffe und verwende. Dies habe der Antragsteller aber nicht getan. Er habe bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht nachgewiesen, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Schlüsselaufbewahrungsbehältnis angeschafft zu haben und zu verwenden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs am 14. November 2024 sei er bereits seit über fünf Monaten in vorwerfbarer Weise untätig geblieben. Die Anordnung der Rückgabe der Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden (Nr. 2 des Bescheids) beruhe auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und sei offensichtlich rechtmäßig. Die Aufforderung, die näher bezeichneten Waffen und Munition binnen bestimmter Frist nachweislich unbrauchbar machen zu lassen, einem Berechtigten zu übergeben oder zur Vernichtung abzugeben (Nr. 3 des Bescheids), sei ebenfalls offensichtlich rechtmäßig und beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG.
5Diese Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG gestützte Widerruf der Waffenbesitzkarten voraussichtlich rechtmäßig ist, weil der Antragsteller nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG als im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig anzusehen sein dürfte.
61. Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Dabei dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.
8Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht.
9Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 33 f., m. w. N.
10Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.
12Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen und Munition anzunehmen. Mit dem aufgezeigten, vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 ‑ 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 37 f., m. w. N.
14Insbesondere begründet ein Verstoß gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Bestimmungen mit Rücksicht auf die dadurch offenbarte mangelhafte Einstellung in Bezug auf ihre Beachtung regelmäßig ein plausibles Risiko dafür, dass der Betroffene auch künftig waffenrechtlich bedenkliches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zeigen wird.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 68.
16Allerdings führt ein nachgewiesener Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften nicht unweigerlich zu einer negativen Prognose im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Das wäre mit dem prospektiven Charakter dieses Zuverlässigkeitskriteriums unvereinbar.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 ‑ 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 39 f., m. w. N.
18Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Prognose ist, wie ausgeführt, anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Dazu zählen auch entlastende Umstände.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 ‑ 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 41.
20Insgesamt ist entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 42 f., m. w. N.
22Dabei ist die Annahme, dass der Betroffene erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen wird, umso mehr gerechtfertigt ist, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die Annahme, dass es erneut zu spezifisch waffenrechtlich missbilligten Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kommen wird, verneint werden.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 44 f., m. w. N.
24Letzteres kann insbesondere anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 46 f., m. w. N.
262. Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zu Recht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zu der Annahme gelangt, dass der Antragsteller mit Waffen oder Munition voraussichtlich nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird, weil er objektiv gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen und Munition verstoßen hat (a) und ihm dieser Verstoß auch in subjektiver Hinsicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist (b).
27a) Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern, und deren Einzelheiten sich aus den in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV näher geregelten Vorgaben für die sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition ergeben.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 - 20 B 1296/19 -, juris, Rn. 18, m. w. N.
29Mit Urteil vom 30. August 2023 hat der Senat die hieraus folgenden Anforderungen für den Fall konkretisiert, dass ein Waffen- oder Munitionsbehältnis lediglich mittels eines Schlüssels verschlossen wird. Hiernach sind die Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen. Andernfalls liefen die gesetzlich vorgeschriebenen Standards für Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition ins Leere, weil der gegenüber dem Zugriff auf den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verwahrte Waffen und Munition erleichterte Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen dazu führte, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als „schwächstes Glied der Kette“) verwahrt würden. Zugleich hat der Senat festgestellt, dass die Erwartung, ein Waffen- und Munitionsbesitzer könne stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis einschließlich etwaiger Zweitschlüssel ausüben, lebensfremd sei.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 63 ff., 72.
31Gegen die sich aus den vorstehenden Grundsätzen ergebende Verpflichtung, seinen Waffenschrankschlüssel in einem seinerseits den Sicherungsanforderungen aus § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV genügenden Behältnis aufzubewahren, hat der Antragsteller nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts verstoßen. Das mit dem Beschwerdevorbringen wiederholte Vorbringen des Antragstellers, er habe diese Verpflichtung in zulässiger Weise dadurch umgehen können, dass er zu jeder Zeit in hinreichender Weise die tatsächliche Gewalt über die Waffenschrankschlüssel ausgeübt habe, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gelten lassen. Eine solche Handhabung ist bereits im Hinblick auf das menschliche Schlafbedürfnis als ungeeignet zurückzuweisen. Ebenso wenig ist die von dem Antragsteller geltend gemachte Sicherung seines Hauses mit Sicherheitsschlössern geeignet, die vorgenannten gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
32Der Antragsteller hat auch die am 10. Juni 2024 durchgeführte Aufbewahrungskontrolle nicht zum Anlass genommen, ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Schlüsselaufbewahrungsbehältnis zu beschaffen. Zwar hat er im gerichtlichen Verfahren eidesstattlich versichert, Anfang Juli 2024 im Baumarkt „I.“ einen Tresor mit Zahlenschloss für ca. 100,- Euro erworben zu haben. Er hat aber – trotz der ihm als Waffenbesitzer gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG obliegenden Nachweispflicht – weder vorgerichtlich gegenüber dem Antragsgegner noch im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen, dass dieser Tresor seinerseits den für die Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 36 Abs. 1 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV geltenden Anforderungen genügt. Der Einwand des Antragstellers, es sei „zur Frage des Sicherheitsstandards für die Schlüsselaufbewahrung auf einen entsprechenden Stand von vor 34 Jahren“ abzustellen, greift mangels entsprechender gesetzlicher Regelung ersichtlich nicht durch. Die von dem Tresor übersandten Lichtbilder sowie die beigefügte EU-Konformitätserklärung lassen keine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 10 AWaffV) erkennen und vermögen die Einhaltung der Vorgaben des § 36 Abs. 1 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV auch im Übrigen nicht nachzuweisen. Dies lässt den Schluss zu, dass der beschaffte Tresor den genannten Anforderungen tatsächlich nicht genügt. Im Übrigen verbleibt – selbst wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren noch einen entsprechenden Nachweis über die Eignung des beschafften Tresors erbringen würde – insoweit jedenfalls ein Verstoß gegen die sich aus § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG ergebende Anzeige- und Nachweispflicht.
33Ohne Erfolg wendet der Antragsteller überdies gegen die Annahme eines objektiven Aufbewahrungsverstoßes – wenn auch ohne nähere Begründung – ein, dass die gesetzlichen Regelungen nicht hinreichend bestimmt seien. Zur Überzeugung des Senats lassen die angeführten gesetzlichen Bestimmungen in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des Senats gefunden haben, in hinreichender Weise erkennen, welche Anforderungen an die Aufbewahrung eines Waffenschrankschlüssels zu stellen sind.
34b) Anders als der Antragsteller dies mit seinem Beschwerdevorbringen darzulegen sucht, ist ihm der vorgenannte Verstoß auch in subjektiver Hinsicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen. Dabei ist im Ausgangspunkt in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller nicht ohne weiteres erkennen musste, dass die Aufbewahrung seines Waffenschrankschlüssels den gleichen gesetzlichen Sicherheitsstandards zu entsprechen hat wie die Aufbewahrung der in dem Waffenschrank verwahrten Waffen und Munition selbst. Die gesetzlichen Regelungen selbst lassen konkretere und klarere Vorgaben zum weiteren Umgang mit einem Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis vermissen. Ein solches Erfordernis ergibt sich vielmehr erst aus einer eingehenderen – und zulässigen – Auslegung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition insbesondere unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs und ihres Sinns und Zwecks. Das muss sich jedenfalls einem juristischen Laien – wie dem Antragsteller – nicht ohne weiteres erschließen.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris, Rn. 72.
36Das gilt auch in Anbetracht dessen, dass der Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 30. August 2023 die einschlägigen Vorschriften bereits dahingehend ausgelegt hat, dass die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels denselben gesetzlichen Sicherheitsstandards zu entsprechen hat wie die Aufbewahrung der in dem Schrank verwahrten Waffen und Munition selbst. Dieses rechtskräftige Urteil des Senats bindet gemäß § 121 Nr. 1 VwGO im Ausgangspunkt allein die Beteiligten des betreffenden Rechtsstreits. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Urteil über den entschiedenen Rechtsstreit hinaus insofern Relevanz besitzt, als es das vom Senat vertretene Verständnis der einschlägigen Vorschriften aufzeigt und damit allen Rechtsanwendern Orientierung bei der Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung bietet. Jedenfalls solange, wie die durch den Senat entwickelten Maßgaben noch nicht als allgemein etabliert angesehen werden können, kann von einem an dem durch das Urteil entschiedenen Rechtsstreit nicht beteiligten Waffen- und Munitionsbesitzer allerdings erst ab dem Zeitpunkt eine Beachtung dieser Maßgaben erwartet werden, zu dem er verlässliche Kenntnis von ihnen erlangt hat und die für ihn zuständige Waffenbehörde entsprechende Sicherungsmaßnahmen einfordert. Zwar ist ein Waffen- oder Munitionsbesitzer grundsätzlich gehalten, sich fortlaufend über die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu verschaffen und sicherzustellen, dass die von ihm praktizierte Aufbewahrung von Waffen und Munition mit ihnen im Einklang steht. Dieser Grundsatz wird jedoch jedenfalls dann überspannt, wenn von einem nicht an dem betreffenden Rechtsstreit beteiligten Waffen- und Munitionsbesitzer detaillierte Kenntnisse der Entscheidungsgründe der eine noch nicht allgemein abschließend geklärten Rechtsfrage betreffenden Senatsentscheidung erwartet werden. Dies gilt umso mehr, als die bloße Kenntnis der betreffenden Entscheidungsgründe im vorliegenden Fall für sich genommen auch noch nicht in jeder Hinsicht genügt, um anhand dessen Erkenntnisse über die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu erlangen, es dafür vielmehr darüber hinaus der zutreffenden Einordnung der maßgeblichen Urteilsaussagen in den gesetzlichen Zusammenhang bedarf, was einen gewissen juristischen Fachverstand erfordert.
37Ein Waffen- oder Munitionsbesitzer muss nach gegenwärtigem Stand aber dann in Betracht ziehen, dass von ihm vorgehaltene Waffenschrankschlüssel entsprechend dem für die Aufbewahrung seiner Waffen vorgeschriebenen Sicherheitsstandard aufzubewahren sind, wenn ihm die zuständige Behörde dies unter Bezugnahme auf das im besagten Urteil des Senats vertretene Verständnis der einschlägigen Vorschriften mitteilt und ihn dazu auffordert entsprechende zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wobei dem Betroffenen nach dem Rechtsgedanken von § 36 Abs. 6 WaffG eine angemessene Frist verbleiben muss, um ggf. für entsprechende Abhilfe sorgen zu können.
38Nach diesen Maßgaben genügt der nach summarischer Prüfung der Sachlage anzunehmende Aufbewahrungsverstoß, um die Annahme zu begründen, dass der Antragsteller auch künftig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Zwar lässt sich – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – mangels entsprechender Belege nicht feststellen, dass der Antragsteller das Schreiben vom 27. Februar 2024 erhalten hat, in dem der Antragsgegner umfassende Hinweise über die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln erteilt hat. Der Antragsgegner hat den Antragsteller aber jedenfalls anlässlich der am 10. Juni 2024 durchgeführten Aufbewahrungskontrolle und sodann erneut im Anhörungsschreiben vom 14. November 2024 hinlänglich von den betreffenden Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln informiert. Gleichwohl hat der Antragsteller es – wie dargelegt – unterlassen, sich innerhalb einer angemessenen Frist um eine ordnungsgemäße Aufbewahrungsmöglichkeit für seinen Waffenschrankschlüssel zu bemühen. Der darauf gestützten Annahme, dass der Antragsteller auch künftig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird, steht nicht entgegen, dass dem Antragsteller in der Vergangenheit keine anderweitigen Verletzungen waffenrechtlicher Bestimmungen anzulasten sind. Denn bei der sich aus § 36 Abs. 1 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV ergebenden Pflicht zur sichereren Aufbewahrung handelt es sich um eine grundlegende Pflicht des Waffenbesitzers, die für einen sicheren Umgang mit Waffen und Munition unerlässlich ist, und deren Verletzung dementsprechend schwer wiegt und auf eine mangelhafte Einstellung des Antragstellers in Bezug auf die Einhaltung waffenrechtlicher (Aufbewahrungs-) Vorschriften schließen lässt.
39Entsprechendes gilt, falls der Anfang Juli 2024 beschaffte Tresor den gesetzlichen Anforderungen entgegen den vorstehenden Erwägungen genügen sollte und dem Antragsteller ab diesem Zeitpunkt ausschließlich der Verstoß gegen die Anzeige- und Nachweispflicht nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG vorzuhalten wäre. Auch bei der Anzeige- und Nachweispflicht nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG handelt es sich um eine grundlegende Pflicht des Waffenbesitzers, die für die behördliche Kontrolle der Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften von zentraler Bedeutung ist und deren Verletzung dementsprechend schwer wiegt und auf eine mangelhafte Einstellung des Antragstellers in Bezug auf die Einhaltung waffenrechtlicher (Aufbewahrungs-) Vorschriften schließen lässt.
40Spricht hiernach Überwiegendes dafür, dass sich der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse als rechtmäßig erweist, ist voraussichtlich auch gegen die weiteren waffenrechtlichen Anordnungen nichts zu erinnern.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 50.2 des bei Eingang der Beschwerde noch maßgeblichen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Die mit dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid zugleich erfolgte Gebührenfestsetzung ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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