Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 733/25 und 18 E 390/25

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten in dem Verfahren 18 E 390/25 werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 733/25 auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49

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