Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 733/25 und 18 E 390/25
Tenor
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten in dem Verfahren 18 E 390/25 werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 733/25 auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
11. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (18 E 390/25) hat keinen Erfolg.
2Die Antragstellerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil sie nicht wie erforderlich dargetan hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 117 ZPO). Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHFV vom 6. Januar 2014, BGBl. I S. 34). Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden.
3Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 - XI B 76-78/00 u. a. -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 18 E 473/22 -, juris, Rn. 5 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. April 2019 - 11 S 2127/18 -, juris, Rn. 4.
4Ausgehend hiervon kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil die Antragstellerin das Prozesskostenhilfeformular nicht vollständig ausgefüllt hat und daher - auch unter Berücksichtigung der schriftsätzlichen Ausführungen im Beschwerdeverfahren - ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend dargelegt hat. So hat sie in Abschnitt E die Frage unter Ziffer 1. („Haben Sie Einnahmen aus“) nur teilweise beantwortet; in der rechten Spalte finden sich keine Eintragungen. Die Antragstellerin hat aber selbst schriftsätzlich ausgeführt, dass Leistungen nach dem AsylbLG jedenfalls in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weitere Frage, ob die Antragstellerin das Formular selbst unterzeichnet hat - im Unterschriftenfeld sind die Abkürzung „i.V“ und eine Unterschrift zu finden, die eher auf den Prozessbevollmächtigten hindeutet -, nicht mehr entscheidungserheblich an.
5Unabhängig davon bot die Rechtsverfolgung aus den unter 3. aufgeführten Gründen auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
62. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist aus den zuvor ausgeführten Gründen ebenfalls nicht erfolgreich.
73. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes (18 B 733/25) hat keinen Erfolg.
8Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
9Das Verwaltungsgericht hat die sinngemäßen Anträge der Antragstellerin,
10die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 18. Juni 2025 - 8 K 2428/25 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 2025 anzuordnen,
11hilfsweise dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Abstand zu nehmen und ihr eine Duldung zu erteilen,
12abgelehnt. Zur Begründung hat es - soweit für das Beschwerdevorbringen von Relevanz - im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptantrag sei hinsichtlich der Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits unzulässig. Der Antrag habe die allein in Betracht kommende Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht ausgelöst. Gehe man davon aus, dass die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der „Ergänzung“ des Antrags noch wirksam gewesen sei, habe sie sich nicht ohne einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten. Für den Fall des Erlöschens fehle es an einem rechtmäßigen Aufenthalt. Eine Befreiung von der Visumpflicht nach Art. 20 SDÜ i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 15 AufenthV habe nicht bestanden, weil der von der serbischen Koordinationsdirektion ausgestellte nichtbiometrische Reisepass von Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anhang II Nr. 1 Visa-VO nicht erfasst sei. Rechtmäßig sei der Aufenthalt auch nicht in Bezug auf ihren am 27. Juni 2024 erteilten italienischen Aufenthaltstitel nach Art. 21 SDÜ i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Aufgrund der Umstände sei das Gericht überzeugt, dass die Antragstellerin schon bei der Wiedereinreise die Absicht gehabt habe, dauerhaft im Bundesgebiet zu bleiben.
13Im Übrigen sei der zulässige Antrag unbegründet, die Abschiebungsandrohung und das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot seien offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung lägen vor, die Antragstellerin sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Ihre Niederlassungserlaubnis sei nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen, weil sie nach einer Ausreise im März 2019 nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist sei. Dies ergebe sich aus den früheren schriftsätzlichen Angaben der Antragstellerin sowie den im Vermerk vom 11. September 2019 niedergelegten Äußerungen ihrer Schwägerin. Die Einreise erst im Dezember 2019 sei insoweit nach Fristablauf erfolgt. Etwaige zwischenzeitliche Familienbesuche hätten, so sie denn stattgefunden hätten, keine Wiedereinreise im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG dargestellt. Der Antragsgegner habe auch keine längere als die gesetzlich vorgesehene Frist bestimmt. Ein Überschreiten der Frist sei nur unschädlich, wenn die Frist vor Ablauf verlängert worden sei. Die Voraussetzungen des § 59 AufenthG seien gegeben, insbesondere sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die familiären Beziehungen der Antragstellerin zu ihrem volljährigen Bruder und ihrer Schwiegerfamilie nach Art. 6 GG schutzwürdig seien. Auch das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot erweise sich unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe als rechtmäßig.
14Schließlich habe die Antragstellerin auch keinen Anordnungsanspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Es sei auch insoweit nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die familiären Beziehungen der Antragstellerin schutzwürdig seien. Auch eine rechtliche Unmöglichkeit aus dem Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK ergebe sich nicht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die Ordnungsverfügung (dort S. 5 Abs. 10 bis Seite 7 Abs. 5) Bezug genommen. Ein Anspruch auf Verfahrensduldung mit Blick auf die begehrten Aufenthaltserlaubnisse bestehe ebenfalls nicht; insbesondere müsse eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG nicht vom Inland eingeholt werden.
15Das Beschwerdevorbringen zieht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel.
16Dies gilt zunächst für den Hauptantrag. Das Verwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO AufenthG in Bezug auf die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in den Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 11. Juni 2025 mangels Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verneint. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin, sie habe auf der Grundlage ihres italienischen Aufenthaltstitels legal nach Deutschland einreisen dürfen, was sie genutzt habe, um ab dem Jahr 2021 ihren Lebensmittelpunkt wieder in der Bundesrepublik zu begründen, setzt sich bereits entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, für die Frage einer nach Art. 21 SDÜ i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zulässigen Einreise sei maßgeblich, welche Absichten bzw. Vorstellungen der Ausländer in diesem Zeitpunkt habe. Vielmehr erschöpft sich der Beschwerdevortrag darin, die Wiedereinreise sei - jedenfalls anfänglich - legal gewesen bzw. es habe sich um einen geringfügigen formalen Verstoß gehandelt. Dies ist nicht geeignet, die Feststellungen des Rechtsverstoßes auf der Grundlage der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Grundlagen seiner diesbezüglichen Überzeugungsbildung greift die Beschwerde nicht an, sondern bestätigt vielmehr, dass die Antragstellerin eingereist sei, „um ab 2021 ihren Lebensmittelpunkt wieder hier zu begründen.“ Nichts anderes ergibt sich aus dem Anwurf, die aufenthaltsrechtliche Lage sei komplex gewesen. Soweit die Antragstellerin anführt, ein solcher Verstoß könne keine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen, verkennt sie schon, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Bezug auf die Voraussetzungen der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG behandelt hat und nicht in Bezug auf eine Aufenthaltsbeendigung. Auch die Ausführungen zum Verhältnis von Verstoß und Sanktion gehen an der Sache vorbei. Auf das materielle Vorbringen der Antragstellerin zu den beantragten Aufenthaltserlaubnissen kommt es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an.
17Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung nicht vorliegen.
18Insbesondere ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, das angenommene Erlöschen der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 1 AufenthG (Einreise „nicht innerhalb von sechs Monaten“) und damit die nach § 50 Abs. 1 AufenthG bestehende Ausreisepflicht in Frage zu stellen. Soweit die Antragstellerin mit dem Beschwerdevorbringen schlicht bestreitet, länger als sechs Monate am Stück außerhalb des Bundesgebiets gewesen zu sein, setzt sie sich mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer Abwesenheit jedenfalls zwischen dem 31. März und Anfang Dezember 2019 - entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - nicht näher auseinander bzw. führt lediglich pauschal aus, sie sei „spätestens im Dezember 2019 einmal nach Deutschland zurückgekommen“. Wann und unter welchen Umständen etwaige zwischenzeitliche Aufenthalte im Bundesgebiet erfolgt sein sollten, bleibt so vollständig im Dunkeln. Sollten mit diesen Ausführungen im Übrigen die in der Antragschrift angeführten Besuche bei der Familie gemeint sein, fehlt es jedenfalls weiterhin an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, derartige kurzfristige Einreisen seien nicht geeignet, den Lauf der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu unterbrechen bzw. zu beenden.
19Das Beschwerdevorbringen zeigt auch nicht auf, dass die Niederlassungserlaubnis mit Blick auf § 51 Abs. 1 Nr. 7 Alt. 2 AufenthG („oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist“) nicht erloschen ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, ein Überschreiten der Frist sei nur dann unschädlich, wenn diese vor ihrem Ablauf von der Behörde verlängert worden sei; eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht auseinander; vielmehr führt auch sie aus, eine solche Verlängerung könne gewährt werden, sofern sie rechtzeitig beantragt werde. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Senat angesichts der nicht erfolgten Verlängerung nicht, welche Relevanz einer vermeintlichen Verpflichtung des Antragsgegners zur Prüfung einer Verlängerung zukommen sollte.
20Soweit die Beschwerde schließlich anführt, es könne nicht von einer auf Dauer angelegten Ausreise gesprochen werden, übersieht sie, dass - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG eine solche Voraussetzung nicht enthält.
21Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich des Weiteren nicht, dass die Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden durfte, weil der Abschiebung familiäre Bindungen im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstehen.
22Seit der Neufassung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) ist dies - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG - Voraussetzung für eine Abschiebungsandrohung. Die Neufassung diente ausweislich der Gesetzesbegründung,
23vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 44 f. (zu Nr. 12 Buchst. a),
24der Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Erlass einer Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehörige (Rückführungsrichtlinie) bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen. Dieser habe mit Verweis auf Art. 5 Buchst. a bis c Rückführungsrichtlinie entschieden, dass bei Vorliegen der dort aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand) keine Rückkehrentscheidung und somit keine Abschiebungsandrohung erlassen werden dürfe. Dies habe zur Folge, dass eine Rückkehrentscheidung weder bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen, sprich Abschiebungsverboten, noch bei den in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten drei Fallgruppen von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen ergehen dürfe.
25Die Pflicht zur angemessenen Berücksichtigung familiärer Bindungen unterscheidet nicht zwischen solchen von Kindern und Erwachsenen. Auch bei Erwachsenen sind familiäre Belange bereits beim Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen. Familiäre Bindungen können dabei grundsätzlich auch zu nahen erwachsenen Verwandten bestehen. Erforderlich für eine Relevanz nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind aber besonders enge Beziehungen, wie sie in der Regel nur zwischen Ehegatten oder Eltern und minderjährigen Kindern bestehen oder wenn ausnahmsweise über die emotionale Verbundenheit hinaus zusätzliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen.
26Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. November 2023 - 13 ME 195/23 -, juris, Rn. 5 ff. noch zur vorherigen Fassung des § 59 AufenthG, aber unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH; Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Werkstand: 1. Oktober 2025, § 59 AufenthG Rn. 55 m. w. N.
27Insofern gilt für die Berücksichtigung familiärer Bindungen nach Art. 5 Buchst. b Rückführungsrichtlinie kein anderer Prüfungsmaßstab als für den Schutz der Familie nach Art. 6 GG, Art. 7 GrCh oder Art. 8 EMRK.
28Vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris, Rn. 41; Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Werkstand: 1. Oktober 2025, § 59 AufenthG Rn. 54; siehe auch: Nds. OVG, Beschluss vom 20. November 2023 - 13 ME 195/23 -, juris, Rn. 6.
29Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin zeigt nicht auf, dass gemessen an diesem Maßstab in Bezug auf ihren in Deutschland lebenden Bruder sowie die Familie ihres verstorbenen Ehemanns familiäre Belange der Abschiebung entgegenstehen.
30Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 (bezogen auf Kinder in Verbindung mit Abs. 2 GG) enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles.
31Vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, juris, Rn. 19 f., vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 12, und vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 25 f.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 18 B 1398/20 -, juris, Rn. 2.
32Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei - auch insofern - grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.
33Vgl. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 28, und vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 18 B 1398/20 -, juris, Rn. 4.
34Insbesondere bei Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern entstehen aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen - dies gilt auch mit Blick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GrCh - jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds auch angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 18 B 1398/20 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2017 - 18 A 2735/15 -, juris, Rn. 90, m. w. N. zur Rechtsprechung des EGMR.
36Dies zugrunde gelegt zeigt das Beschwerdevorbringen mit den pauschalen und mangels Substantiierung nicht berücksichtigungsfähigen Aussagen, diese familiären Kontakte seien für die Antragstellerin existenziell, andernfalls stünde sie „vor den Trümmern ihrer Existenz“, nicht auf, dass ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
37Das Beschwerdevorbringen zieht im Weiteren die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung eines (laut Tenor und S. 15 der Verfügung) auf 24 Monate befristeten abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots sei rechtmäßig, nicht durchgreifend in Zweifel. Das Monitum, der Antragsgegner habe nahezu die gesetzliche Höchstfrist ausgeschöpft, liegt angesichts der nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in diesen Fällen maximal möglichen Frist von fünf Jahren neben der Sache. Das weitere Vorbringen, es handele sich um einen Standardfall ohne erschwerende Umstände, setzt sich nicht mit der von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des BVerwG auseinander. Nach dieser begegnet es in Fällen, in denen Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar sind wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, und die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweisen, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Rückführungsrichtlinie und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18.
39Hiermit setzt sich die Beschwerde - selbst wenn man die in den Gründen der Ordnungsverfügung (Seite 12 ff., Bl. 24 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte) genannte abweichende Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von 30 Monaten zugrunde läge - nicht auseinander, sondern unterstellt dem Antragsgegner lediglich pauschal einen „punitiven Charakter“ der Maßnahme.
40Auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf Abschiebungsschutz zieht die Beschwerdebegründung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Abschiebung entgegen dem erstinstanzlichen Beschluss aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
41Es kann dahinstehen, ob mit Blick auf die Prüfung familiärer Belange in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im (Haupt-)Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine rechtliche Unmöglichkeit aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK, Art. 7 GrCh in Bezug auf familiäre Beziehungen der Antragstellerin hier noch zu prüfen ist. Jedenfalls besteht eine solche rechtliche Unmöglichkeit nach den vorstehenden Ausführungen, die auch hier entsprechend gelten, nicht.
42Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus Art. 8 EMRK aufgrund einer schützenswerten Rechtsposition als sog. faktischer Inländerin auf.
43Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und die davon umfassten persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt, ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, wenn er eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellt, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist. Dies schließt es nicht aus, zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 EMRK ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben zu fordern, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann, und hierbei einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland, andererseits die Möglichkeit zur Reintegration im Staat der Staatsangehörigkeit abzustellen. Die bei dieser Prüfung ermittelten konkreten individuellen Lebensverhältnisse und auch Lebensperspektiven des Ausländers sind schließlich im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK in eine gewichtende Gesamtbewertung einzustellen und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen.
44Vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 -, juris, Rn. 20, und vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, juris, Rn. 19 f., sowie Nds. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2025 - 13 ME 32/25 -, juris, Rn. 22 f., jeweils m. w. N.
45Das Beschwerdevorbringen zeigt bereits nicht auf, dass sich die Antragstellerin in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik soweit integriert und sie zugleich in ihrem Heimatland bzw. in Italien, wo sie über eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen verfügt, in solchem Umfang entwurzelt ist, dass sie faktisch einer Inländerin gleichsteht. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 11. Juni 2025 auseinander. Danach sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin in Italien über familiäre Bindungen verfüge und sich dort bereits beruflich integriert habe oder dies jedenfalls könne, so dass in der Gesamtabwägung - unter Einschluss auch der von der Beschwerde aufgezeigten Integrationsleistungen - nicht von einer Stellung als faktische Inländerin auszugehen sei.
46Schließlich ergibt sich aus dem Beschwerdevortrag nicht, dass die Antragstellerin Anspruch auf eine Verfahrensduldung in Bezug auf die von ihr beantragten Aufenthaltserlaubnisse nach § 38a Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG hat. Ihre Ausführungen zu § 38a AufenthG gehen schon deshalb fehl, weil sich das Verwaltungsgericht darauf gestützt hat, dass die Erteilung eines solchen Titels die Anwesenheit im Bundesgebiet nicht voraussetze. Zu einem Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG verhält sich die Beschwerde nicht.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
48Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
49Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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