Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1370/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat dem erstinstanzlich (sinngemäß) gestellten Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihm abzuverlangen, die Anordnung vom 22.9.2025 zur amtsärztlichen Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit und ggf. nachfolgend seiner allgemeinen Dienstfähigkeit zu befolgen,
6hinsichtlich der angeordneten Untersuchung der allgemeinen Dienstfähigkeit stattgeben und ihn im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ‑ soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse - ausgeführt, der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs betreffend die angeordnete Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Insoweit sei die Untersuchungsanordnung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 115 Abs. 2, Abs. 1 LBG NRW in der Fassung vom 27.5.2025 i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Der Antragsgegner habe der Untersuchungsanordnung in schlüssiger Weise tatsächliche Umstände zugrunde gelegt, die hinreichende Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers im Sinne des § 115 Abs. 2 LBG NRW begründeten. Der Antragsteller habe gegenüber seinem Dienstherrn mehrere Verwendungseinschränkungen dahingehend geltend gemacht, allein im Innendienst eingesetzt werden zu können, und hierzu privatärztliche Atteste vorgelegt, die den Zeitraum vom 8.5.2023 bis zum 14.11.2024 (mit einer zwischenzeitlichen Unterbrechung von wenigen Tagen) umfassten. Ein weiteres Attest vom 17.2.2025 habe ihm eine zweimonatige Verwendungseinschränkung bezogen auf den Innendienst bescheinigt. Vor diesem Hintergrund sei der Antragsteller vorübergehend als Wachhabender im Innendienst eingesetzt worden; ihm seien zudem sowohl im August 2024 als auch im März 2025 Fürsorgegespräche angeboten worden, die der Antragsteller jedoch nicht wahrgenommen habe. Ein Angebot zum betrieblichen Eingliederungsmanagement habe er unter dem 15.4.2025 abgelehnt. In einem Personalgespräch am 16.7.2025, in dem der Antragsteller darüber informiert worden sei, künftig auch wieder im Außendienst eingesetzt zu werden, habe er mündlich eine weitere Außendienstbefreiung geltend gemacht. Ob er ein diesbezügliches ärztliches Attest bereits vorgelegt hatte, stehe zwischen den Beteiligten in Streit. Den mehrfachen Aufforderungen des Antragsgegners, eine Bescheinigung über die im Personalgespräch geltend gemachte Außendienstbefreiung vorzulegen, habe sich der Antragsteller verweigert. Angesichts der stetig verlängerten Atteste sowie der angeblich vorgelegten aktuellen Bescheinigung einer Verwendungseinschränkung, zumindest aber mit Blick auf die diesbezügliche mündliche Geltendmachung, bestehe ein nachvollziehbares Bedürfnis des Dienstherrn an der Klärung der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers. Die Untersuchungsanordnung sei hinsichtlich der zu überprüfenden Polizeidienstfähigkeit auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere seien die angeordneten Untersuchungen nicht zu weitreichend. Sie erschöpften sich im Wesentlichen in einer anfänglichen Erhebung der Anamnese und körperlichen Untersuchungen, die regelmäßig Inhalt einer gewöhnlichen hausärztlichen Vorsorgeuntersuchung seien.
7Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde (nur noch) darauf gerichtet, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auch zu untersagen, dem Antragsteller abzuverlangen, die Anordnung vom 22.9.2025 zur amtsärztlichen Untersuchung seiner Polizeidienstfähigkeit zu befolgen. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt jedoch nicht eine diesem Begehren entsprechende Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
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Die Beschwerde wendet ohne Erfolg ein, der Antragsgegner habe eine körperliche Untersuchung angeordnet, ohne diese näher einzugrenzen. Diese sei mithin nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auf den Umfang einer gewöhnlichen hausärztlichen Vorsorgeuntersuchung begrenzt, sondern könne beliebig erweitert werden. Insofern sei die Untersuchungsanordnung unbegrenzt und daher rechtswidrig.
Zwar muss die Untersuchungsanordnung grundsätzlich Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Der Dienstherr darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Er muss - nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse - in der Untersuchungsanordnung selbst Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen und darf hierbei nicht über das Maß hinausgehen, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses - ggf. nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung - zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Hat der Beamte ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, die eine Eingrenzung von Art und Umfang der Untersuchung ermöglichen, hat der Dienstherr diese auszuwerten.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - 2 C 17.23 -, BVerwGE 183, 92 = juris Rn. 26 m. w. N.
12Stehen dem Dienstherrn dagegen keinerlei weitergehende Erkenntnisse zur Verfügung als die, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann er auch nur dies als Grund für seine Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten anführen; ist den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, "Krankschreibungen") kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann der Dienstherr - naturgemäß - auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen.
13Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - 2 C 17.23 -, BVerwGE 183, 92 = juris Rn. 27 m. w. N.
14Gemessen daran bestehen im Streitfall keine Bedenken hinsichtlich der Anordnung einer körperlichen Untersuchung, die nicht ausdrücklich auf den Inhalt einer gewöhnlichen hausärztlichen Untersuchung Bezug nimmt. Denn dem Antragsgegner lag ‑ neben weiteren, keinen Rückschluss auf den Grund der vom Antragsteller über einen erheblichen Zeitraum geltend gemachten Verwendungseinschränkungen zulassenden hausärztlichen Bescheinigungen - (immerhin) ein Attest vom 17.2.2025 vor, wonach der Antragsteller aufgrund eines Impingement-Syndroms der linken Schulter für die Dauer von zwei Monaten nicht im Außendienst eingesetzt werden sollte. Schon angesichts dessen durfte der Antragsgegner eine körperliche Untersuchung des Antragstellers für erforderlich erachten, die ggf. auch über die im Rahmen einer gewöhnlichen hausärztlichen Vorsorgeuntersuchung durchzuführende körperliche Untersuchung hinausgeht, insbesondere mit Blick auf den Bewegungsapparat im allgemeinen und die Schulter im Besonderen. Eine weitergehende Präzisierung der durchzuführenden körperlichen Untersuchung war vorliegend nicht erforderlich, weil dem Dienstherrn, der selbst nicht über medizinische Sachkunde verfügt, nicht abverlangt werden kann, den konkreten Untersuchungsablauf oder einzelne Untersuchungsmethoden festzulegen.
15Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - 2 C 17.23 -, BVerwGE 183, 92 = juris Rn. 28.
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Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung sei unverhältnismäßig, soweit die Erhebung des psychopathologischen Befundes angeordnet sei. Er trägt hierzu vor, der in Klammern gesetzte Zusatz "erforderlichenfalls" habe nicht zur Folge, dass die Zusatzbegutachtung als von der Untersuchungsanordnung noch nicht umfasst anzusehen wäre. Vielmehr habe der Antragsgegner damit zum Ausdruck gebracht, dass er - unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit - die Durchführung einer solchen Untersuchung bereits in seinen Willen aufgenommen habe. Die demnach auch die konkrete fachärztlich-psychiatrische Zusatzbegutachtung umfassende Untersuchungsanordnung gehe über den zulässigen Umfang hinaus, weil es bei der Anordnung spezifischer fachärztlicher Zusatzgutachten konkret begründeter Zweifel an der Dienstfähigkeit bedürfe, die gerade die Anordnung einer solchen Untersuchung als erforderlich erscheinen ließen. Dies gelte in gesteigertem Maße für die Anordnung einer psychiatrischen Zusatzuntersuchung, weil diese mit einer besonderen Eingriffsintensität verbunden sei. Solch eine hinreichende Grundlage bzw. konkret begründete Zweifel hinsichtlich seiner psychiatrischen Gesundheit seien nicht ersichtlich.
Dieses Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil der Antragsgegner in der angegriffenen Verfügung vom 22.9.2025 entgegen der Auffassung des Antragstellers keine konkrete fachärztlich-psychiatrische Zusatzbegutachtung angeordnet hat. Darin heißt es vielmehr,
19"Die beabsichtigte polizeiamtsärztliche Begutachtung wird aus einer Einsichtnahme in relevante medizinische Unterlagen […], einem ausführlichen Gespräch zur Erhebung der Krankengeschichte […] sowie einer körperlichen Untersuchung und erforderlichenfalls einer Erhebung des psychopathologischen Befundes bestehen. Eventuell ist auch eine Laboruntersuchung in Form einer Blut- und oder Urinuntersuchung erforderlich. Soweit sich im Rahmen der Begutachtung konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit weiterer fachärztlicher Untersuchungen ergeben sollten, werde ich den Untersuchungsauftrag ggf. erweitern."
20Dem ist eindeutig zu entnehmen, dass lediglich der amts- bzw. polizeiärztliche Dienst (erforderlichenfalls) zur Erhebung des psychopathologischen Befundes ermächtigt wird und etwaige sich im Verlaufe der polizeiärztlichen Begutachtung als notwendig erweisende weitere fachärztliche Untersuchungen - mithin auch eine fachärztlich-psychiatrische Zusatzbegutachtung - einem erneuten (erweiterten) Untersuchungsauftrag durch den Antragsgegner vorbehalten sind.
21Darüber hinaus trifft auch die Behauptung des Antragstellers nicht zu, konkret begründete Zweifel hinsichtlich seiner psychiatrischen Gesundheit seien nicht ersichtlich. Denn der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner unter dem 17.7.2025 in einer Dienstunfallanzeige schriftlich geltend gemacht, aufgrund des mit ihm am 16.7.2025 geführten Personalgesprächs eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten zu haben, die er medizinisch als Anpassungsstörung/Belastungs-reaktion einordne; sein Hausarzt habe am 17.7.2025 eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Belastung festgestellt. Er hat ferner angegeben, dass bereits in der Vergangenheit eine bei ihm diagnostizierte Anpassungsstörung als Dienstunfall anerkannt worden sei. In dem vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgang findet sich zudem eine vom Hausarzt des Antragstellers ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die den Zeitraum vom 17.7.2025 bis 20.8.2025 erfasst und sich angesichts dessen der vom Antragsteller vorgetragenen psychischen Erkrankung zuordnen lässt.
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Schließlich rechtfertigt auch das Monitum der Beschwerde, die Untersuchung sei wegen der angeordneten Blutuntersuchung unverhältnismäßig, nicht die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich der Beamte im Rahmen von amts- oder polizeiärztlichen Untersuchungen zur Überprüfung der Dienst(un)fähigkeit grundsätzlich allgemeinen körperlichen Untersuchungen unterziehen, die etwa auch Inhalt einer gewöhnlichen hausärztlichen Vorsorgeuntersuchung sind. Das gilt grundsätzlich auch für Laboruntersuchungen des Bluts oder des Urins.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.4.2019 - 6 B 1800/18 -, juris Rn. 12 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
26Hiervon abzurücken bietet die Beschwerde keinen Anlass. Anders als mit der Beschwerdebegründung ohne nähere Erläuterung behauptet, ist die Eingriffsintensität bei einer Laboruntersuchung des Bluts gerade nicht vergleichbar mit jener fachpsychiatrischer Untersuchungen. Während letztere regelmäßig weitgehend in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifen,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 30.5.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 22,
28setzt eine Blutuntersuchung zwar eine vorherige Blutabnahme voraus, die indes nur mit einem eher geringen und kurzfristigen Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist.
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Angesichts des nur teilweisen Erfolgs des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren, dessen Ergebnis mit der Beschwerde ausweislich des Vorstehenden nicht durchgreifend in Frage gestellt wird, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teils dem Antragsteller und teils dem Antragsgegner auferlegt hat. Dass die vom Verwaltungsgericht ausgeworfene Kostenquote - 2/3 zu Lasten des Antragstellers, 1/3 zu Lasten des Antragsgegners - zu beanstanden und daher abzuändern wäre, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. Die Tatsache, dass der erstinstanzliche Antrag die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung der Polizeidienstfähigkeit und der allgemeinen Dienstfähigkeit zum Gegenstand hatte und der Antragsteller hinsichtlich des einen Teils (Untersuchung der allgemeinen Dienstfähigkeit) obsiegt hat, während er hinsichtlich des anderen Teils (Untersuchung der Polizeidienstfähigkeit) unterlegen ist, bedeutet für sich genommen nicht ohne weiteres, dass nur eine hälftige Kostenteilung in Betracht kam. Vielmehr ist es jedenfalls vertretbar, der nachrangig - nur für den Fall einer sich aus der Begutachtung ergebenden Polizeidienstunfähigkeit - angeordneten Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit gegenüber der mit der Untersuchungsanordnung in erster Linie erstrebten Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers ein geringeres Gewicht beizumessen und dies bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Ob der vom Antragsteller erstrebten Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung bereits § 158 Abs. 1 VwGO entgegensteht, wie der Antragsgegner vorträgt, kann daher auf sich beruhen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- § 115 Abs. 2, Abs. 1 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 26 Dienstunfähigkeit 1x
- § 115 Abs. 2 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 158 1x
- 2 C 17.23 3x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1800/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 68.11 1x (nicht zugeordnet)