Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 3438/25.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats die Vorsitzende als Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
21. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
3Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
5Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 ‑ 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
7Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
8Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage,
9ob in Ägypten die Verfolgung Oppositioneller auf die Dauer notwendig Steigerungen unterliegt,
10legt der Kläger schon die Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Dem angefochtenen Urteil liegt eine entsprechende allgemeine Annahme nicht zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Vorverfolgung unter anderem mit dem Argument verneint, es erscheine lebensfern, dass ägyptische Sicherheitsbehörden den Kläger von 2015 bis 2022 mindestens monatlich verhört und bedroht hätten, ohne dass jemals eine Konsequenz gefolgt sei. Zur Begründung dieser Annahme hat es verschiedene Umstände des Einzelfalls angeführt, unter anderem die Tätigkeit des Klägers als Beamter. Mit Angriffen gegen die gerichtliche Würdigung („zirkelschlüssig“) kann die Grundsatzrüge nicht begründet werden.
112. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ohne Erfolg rügt er das Vorliegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung.
12Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris Rn. 18, m. w. N.
14Hiervon ausgehend legt der Kläger mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe auf bestimmte Annahmen und Argumente im Rahmen seiner Würdigung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals nicht vorab hingewiesen, nicht das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung dar. Vielmehr wendet der Kläger sich mit der Antragsbegründung der Sache nach gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, die hingegen dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Damit kann die Gehörsrüge nicht begründet werden.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87a 1x
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 4 A 3232/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 685/14 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 21.09 1x (nicht zugeordnet)