Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 3396/25.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger trägen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
3Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 3, und vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
5Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig,
6ob aus dem Zeitpunkt der Vorlage einer Übersetzung eines ausländischen Gerichts- oder Behördenakts auf einen Widerspruch oder eine fehlende Glaubhaftigkeit des asylrelevanten Vorbringens geschlossen werden darf, wenn die Übersetzung erst nach der Ausreise durch eine später nachgereiste Angehörige aus nachvollziehbaren finanziellen Gründen im Herkunfts- bzw. Drittstaat gefertigt wurde?
7Sie legen aber schon die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klä-gerin in Bezug auf die Ereignisse nach der Trennung von ihrem Ehemann nicht mit dem Zeitpunkt der Vorlage der Übersetzung begründet. Vielmehr hat es - neben zahlreichen weiteren Aspekten - darauf abgestellt, dass die Klägerin die Anzeige ihres Ehemanns vom 9. Februar 2022, welche sie ausweislich ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung noch im Libanon erhalten und nach ihrer Ausreise in ihrem Gepäck in V. verwahrt haben will, nicht spätestens im Rahmen ihrer Anhörung am 27. November 2023 (im Original) vorgelegt habe, sondern erst im gerichtlichen Verfahren.
8Weiter legen die Kläger die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage, die überdies ersichtlich auf ihren Einzelfall zugeschnitten ist, nicht den oben genannten Anforderungen entsprechend dar. Vielmehr machen sie mit dem Angriff gegen die Würdigung ihres Vorbringens durch das Verwaltungsgericht der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren jedoch nicht um einen Berufungszulassungsgrund.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2021 - 10 A 666/21.A -, juris Rn. 5.
10Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m.§ 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 159 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- 10 A 2437/25 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 3232/18 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 666/21 1x (nicht zugeordnet)