Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1418/25
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die am 4. September 2025 unter der URL https://www.de veröffentlichte amtliche Pressemeldung „T.-Tochter erwirbt 60.000 qm Ackerland in L.“ bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von ihrer Website zu entfernen und den bisherigen Abrufpfad (URL) zu sperren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde mit den Anträgen,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die am 4. September 2025 unter der URL https://www.de veröffentlichte amtliche Pressemeldung „T.-Tochter erwirbt 60.000 qm Ackerland in L.“ bis zur Entscheidung in der Hauptsache von ihrer Website zu entfernen, den bisherigen Abrufpfad (URL) zu sperren und die zumutbaren Maßnahmen zur Suchmaschinen-De-Indexierung zu ergreifen, sowie
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, in amtlichen Veröffentlichungen Informationen aus laufenden Vorkaufsrechts- und Grundstücksprüfverfahren öffentlich mitzuteilen, soweit diese verfahrensintern und nicht offenkundig sind; erfasst sind insbesondere Eingang und Inhalt notarieller Vorkaufsrechtsmitteilungen sowie konkrete Flurstücks-, Lage-, Erwerbs- und konzernrechtliche Zuordnungsdaten,
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hilfsweise für den Fall, dass der Senat die begehrte Suchmaschinen-De-Indexierung im Eilrechtsschutz für zu weitgehend erachtet, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die genannte Pressemeldung zu entfernen und den bisherigen Abrufpfad (URL) zu sperren,
hat im tenorierten Umfang Erfolg. Insoweit führen die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
101. Der Antrag ist begründet, soweit die Antragstellerin mit dem Antrag zu 1. die Entfernung der streitbefangenen Pressemitteilung von der Website der Antragsgegnerin und die Sperrung des bisherigen Abrufpfads begehrt.
11Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zu Grunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind (nur) erfüllt, soweit die Antragstellerin die Entfernung der streitbefangenen Pressemitteilung von der Website der Antragsgegnerin und die Sperrung des bisherigen Abrufpfads begehrt.
12a) Einen Anordnungsspruch hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht. Ihr steht voraussichtlich ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Entfernung der Pressemitteilung vom 4. September 2025 von der Website der Antragsgegnerin und Sperrung des bisherigen Abrufpfads (URL) zu.
13Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist seinem Inhalt nach auf die Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs bestand. Er setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2019 - 9 C 5.19 u. a. -, juris Rn. 13, m. w. N.
15Diese Voraussetzungen sind voraussichtlich erfüllt. Die angegriffene Pressemitteilung der Antragsgegnerin, die eine hoheitliche Maßnahme darstellt, verletzt aller Voraussicht nach Grundrechte der Antragstellerin. Dieser Zustand dauert an, weil die Pressemitteilung weiterhin auf der städtischen Internetseite abrufbar ist.
16aa) Zwar ist die Antragsgegnerin befugt, sich im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu äußern, und hat sie sich mit der angegriffenen Pressemitteilung im Rahmen dieser Aufgabenzuweisung gehalten.
17Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet der Gemeinde das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Daraus erwächst der Gemeinde die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Gewalt überantwortet sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Diese Befugnis umfasst eine in spezifischer Weise ortsbezogene Öffentlichkeitsarbeit. Denn es ist anerkannt, dass staatliche - auch kommunale - Öffentlichkeitsarbeit nicht nur zulässig, sondern auch notwendig ist, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Darunter fallen auch die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierungs- und Verwaltungsorgane hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 17 f.; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 - 15 A 2293/15 -, juris Rn. 70 f., jeweils m. w. N.
19Entsprechendes gilt für die Tätigkeit des Bürgermeisters einer Gemeinde. Dem Amt des Bürgermeisters als gewähltes Stadtoberhaupt ist - vergleichbar Regierungsmitgliedern - eine kommunikative Äußerungsbefugnis inhärent. Zwar ist er kommunaler Wahlbeamter; als Leiter der gesamten Verwaltung der Gemeinde steht er an deren Spitze (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Zugleich wird er aber von den Bürgern in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt und kann in Nordrhein-Westfalen zudem vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden (vgl. § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 1 GO NRW). Deshalb hat er neben der Leitung der Verwaltung auch eine originär politische Funktion wahrzunehmen. Aufgrund seiner politischen Funktion ist er befugt, sich am politischen Diskurs über spezifisch örtliche Angelegenheiten zu beteiligen.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 - 15 A 2293/15 -, juris Rn. 72, jeweils m. w. N.
21Diesen Rahmen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit hat die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Pressemitteilung - auch soweit sie darin Äußerungen des Bürgermeisters wiedergibt - eingehalten. Die Pressemitteilung hat einen spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft, weil sie sich auf den Erwerb von Grundstücken bezieht, die im Gemeindegebiet liegen. Sie bewegt sich auch im Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit. Zum einen dient sie der Darlegung und Erläuterung der Vorgehensweise der Verwaltungsorgane, die die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts mit Blick auf die Lage der Grundstücke im Außenbereich und ein mögliches städtebauliches Entwicklungsinteresse geprüft haben. Zum anderen gibt sie eine Stellungnahme des Bürgermeisters wieder, der damit von seiner politischen Äußerungsbefugnis zu dieser Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft Gebrauch gemacht hat.
22bb) Über die kommunale Aufgabenzuweisung hinaus bedurfte es für diese Pressemitteilung keiner gesetzlichen Grundlage.
23Die Zuweisung einer Aufgabe berechtigt grundsätzlich zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe, auch wenn dadurch Grundrechte Dritter berührt werden können. Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt hierfür keine darüber hinausgehende besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber, es sei denn, die Maßnahme stellt sich nach Zielsetzung und Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme dar, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist. Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden.
24Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, juris Rn. 76, 82; BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 20 f., jeweils m. w. N.
25Die Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 4. September 2025 beeinträchtigt die Antragsstellerin zwar faktisch in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG und in ihrem Grundrecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 Abs. 1 GG. In ihrer Intensität steht sie einem zielgerichteten regulativen Grundrechtseingriff aber nicht gleich. Die in der Pressemitteilung enthaltenen Informationen über den Erwerb der Grundstücke durch die der kiesabbauenden Industrie zuzuordnende Antragstellerin greifen weder objektiv zielgerichtet in deren gewerbliche Tätigkeit ein, noch wirken sie wie ein regulativer Grundrechtseingriff. Vielmehr betreffen sie die gewerbliche Tätigkeit lediglich in einem Randbereich, indem sie geeignet sind, eventuelle Konkurrenten frühzeitig über den Grundstückserwerb zu informieren, Protest in der Bevölkerung gegen den mutmaßlich beabsichtigten Kiesabbau auszulösen und künftig Eigentümer weiterer für den Kiesabbau in Betracht kommender Flächen in ihrer Entscheidung für oder gegen eine Veräußerung an die Antragsgegnerin zu beeinflussen.
26cc) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit unterliegt aber Grenzen, die hier überschritten sind. Bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die öffentlichen Stellen umfassend an die Grundrechte sowie an Gesetz und Recht gebunden (Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG).
27(1) Hoheitsträgern ist insbesondere jede Äußerung untersagt, die in anderen Zusammenhängen als „Schmähkritik“ i. S. d. §§ 185 ff. StGB zu qualifizieren wäre. Zudem unterliegen sie der Pflicht, das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und das daraus folgende Neutralitätsgebot zu beachten.
28Vgl. BVerfGE, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 - 15 A 2293/15 -, juris Rn. 80 f., jeweils m. w. N.
29Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Handeln in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes orientieren müssen. Aus dem Willkürverbot folgt, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d. h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 27, m. w. N.
31Eine weitere Grenze findet staatliche Öffentlichkeitsarbeit schließlich im Demokratieprinzip, in dem sie wurzelt. Die freie Bildung der öffentlichen Meinung ist Ausdruck des demokratischen Staatswesens (Art. 20 Abs. 1 GG), in dem sich die Willensbildung des Volkes frei, offen, unreglementiert und grundsätzlich „staatsfrei“ vollzieht. Der Willensbildungsprozess im demokratischen Gemeinwesen muss sich vom Volk zu den Staatsorganen vollziehen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin. Einem Amtsträger in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion ist deshalb eine lenkende oder steuernde Einflussnahme auf den politischen Meinungsbildungsprozess der Bevölkerung verwehrt. Dies findet seinen Niederschlag auch darin, dass Äußerungen eines Amtsträgers, der sich in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion am politischen Meinungskampf beteiligt, nicht demselben Maßstab unterliegen, der bei Meinungsäußerungen von Bürgern untereinander anzulegen ist. Während sich der Bürger auf die Wahrnehmung seines Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stützen kann, ist dem Staat die Berufung auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber seinen Bürgern verwehrt. Art. 5 GG garantiert die freie Bildung der öffentlichen Meinung und will den Kommunikationsprozess im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sichern. Damit unvereinbar ist eine lenkende Einflussnahme des Staates.
32Vgl. BVerwGE, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 28, m. w. N.
33Auch dies führt wieder auf das Sachlichkeitsgebot zurück, das damit auch eine spezifisch demokratische Komponente besitzt. Demokratie lebt vom Austausch sachlicher Argumente; sie zielt auf eine vernunftgeleitete Sorge um das gemeine Wohl. Ein Amtswalter, der am politischen Diskurs teilnimmt, ist dementsprechend zur Sachlichkeit verpflichtet und hat deshalb seine Äußerungen an dem Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses auszurichten. Das schließt eine Meinungskundgabe nicht aus, fordert aber den Austausch rationaler Argumente, die die Ebene argumentativer Auseinandersetzung nicht verlassen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, juris Rn. 29.
35(2) Diesen Anforderungen genügt die Pressemitteilung der Antragsgegnerin nicht. Jedenfalls mit einzelnen Formulierungen überschreitet sie die Grenze der Sachlichkeit.
36(a) Zwar wahrt sie das Gebot der Richtigkeit. Dass sie unrichtige Tatsachen enthält, zeigt die Antragstellerin nicht auf.
37Nicht durchzugreifen vermag ihre Rüge, indem die Antragsgegnerin sie als „T.-Tochter“ bezeichnet habe, habe sie eine konzernrechtlich falsche Tatsachenbehauptung getroffen, obwohl die Leiterin des Planungsamtes in einer nach dem Telefonat mit der Antragstellerin vom 3. September 2025 verfassten Email festgehalten habe, dass die Antragsstellerin nicht zum „T.-Konzern“ gehöre, sondern wegen einer Auskiesung „wohl in der Vergangenheit eine GmbH gegründet“ worden sei, sodass es sich um „getrennte Unternehmen“ handele. In der Antragsschrift hat die Antragstellerin in Bezug auf ihr Verhältnis zum Unternehmen „T.“ angegeben, eine ihrer Kommanditistinnen sei eine „Enkelgesellschaft“ der T. GmbH & Co. KG. Vor diesem Hintergrund stellen sich die Bezeichnung als „T.-Tochter“ in der Überschrift und die Erläuterung „eine mit einem niederländischen Unternehmen verflochtene Tochter des T.-Konzerns in O.“ als zulässigerweise vereinfachte Formulierung einer - tatsächlich bestehenden - komplexen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungskonstellation dar.
38Auch der Einwand der Antragstellerin, die Pressemitteilung vermittele den Eindruck, die Antragsgegnerin habe mehrfach Kontakt zu ihr aufgenommen und nur „lapidare Erklärungen“ erhalten, obwohl der Verwaltungsvorgang dokumentiere, dass „gerade am 3. September 2025 telefonische Erläuterungen gegeben“ worden seien, verfängt nicht. Er zeigt nicht auf, dass der Inhalt des Absatzes
39„Um in Erfahrung zu bringen, wofür konkret das Unternehmen die Flächen erworben habe, wurde die Firma mehrmals kontaktiert. Erwartungsgemäß ohne konkretes, greifbares Ergebnis, mit lediglich lapidaren Erklärungen.“
40unrichtig ist. Dass die Antragsgegnerin sie mehrmals kontaktiert oder dies zumindest versucht hat, zieht die Antragsstellerin nicht in Zweifel. Zum Inhalt des Telefongesprächs vom 3. September 2025 macht sie keine Angaben. In der Email der Leiterin des Planungsamtes der Antragsgegnerin vom 3. September 2025 sind die angeführten „telefonischen Erläuterungen“ wie folgt wiedergegeben:
41„Zu den Flächen:
42Der Flächenerwerb dient der Flächensicherung. Die genaue Zielrichtung kann noch nicht genannt werden; ggf. Ausgleichsflächen oder auch Auskiesung im BSAB.“
43Welche Absicht die Antragstellerin konkret mit dem Erwerb der Grundstücke verfolgt, bleibt danach vage. Die Bewertung der Einlassung durch die Antragsgegnerin als „lapidar“ im Sinne von „kurz und bündig, aber wirkungsvoll“,
44vgl. Zentrum für digitale Lexikographie der deutschen Sprache bei der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, https://www.dwds.de/wb/lapidar, abgerufen am 19. Januar 2026,
45oder „überraschend kurz und knapp, aber treffend“,
46vgl. Duden Online, https://www.duden.de/rechtschreibung/lapidar, abgerufen am 19. Januar 2026,
47ist vor diesem Hintergrund und jedenfalls mangels weiterer Informationen über den Inhalt des Telefongesprächs rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer vertretbar gewürdigten Tatsachengrundlage und ist nicht sachwidrig.
48(b) Die Pressemitteilung der Antragsgegnerin überschreitet aber mit einzelnen Formulierungen die Grenze der Sachlichkeit. Zu Recht wendet sich die Antragstellerin gegen die Unterüberschrift „Vorbereitungen zum rücksichtslosen Kiesraubbau gehen trotz Klage weiter“ sowie gegen die Wiedergabe der Stellungnahme des Bürgermeisters der Antragsgegnerin
49„‚So viel zur Dialogbereitschaft der Kiesindustrie‘ meint Bürgermeister Prof. Dr. X. K., den das rücksichtslose Vorgehen des A. Kieskonzerns nicht überrascht. ‚Bereits jetzt finden Probebohrungen in L. statt. Gleichzeitig werden in großem Stil Flächen angekauft, um schnell vollendete Tatsachen zu schaffen, obwohl alle Beteiligten davon ausgehen, dass der beklagte Regionalplan als Rechtsgrundlage vom Oberverwaltungsgericht in Münster wahrscheinlich noch in diesem Jahr in Bausch und Bogen für rechtswidrig erklärt werden wird.‘ Wenn nicht noch mehr Zeit verloren gehen solle, müsse die Landesregierung dringlichst mit ihrem Versprechen ernst machen und die Rechtsgrundlagen neu ordnen, um dem Kiesraubbau ein Ende zu machen.“
50Die in der Unterüberschrift sowie in der Stellungnahme des Bürgermeisters mit den Begriffen „rücksichtslos“ und „Raubbau“ zum Ausdruck gebrachten Werturteile beruhen nicht mehr auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern. Sie haben eine die Antragstellerin anprangernde Wirkung und die Ebene der rational sachlichen Argumentation verlassen.
51Die Beschreibung des Vorgehens der Antragstellerin als „rücksichtslos“ legt nahe, diese missachte schutzwürdige Rechte und Interessen der Antragsgegnerin und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner. Hinreichend gewichtige, durch Tatsachen gestützte Gründe, die diese Bewertung im Lichte des Sachlichkeitsgebots rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Nicht überzeugend sind die Ausführungen der Antragsgegnerin, der Begriff „rücksichtslos“ werde lediglich im Zusammenhang mit dem vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängigen „Normenkontrollverfahren gegen die Festlegung von Vorranggebieten für den Kiesabbau in Gestalt von BSAB-Flächen“ im Regionalplan Ruhr verwendet, der die raumordnungsrechtliche Grundlage für die von der Antragstellerin beabsichtigten Auskiesungen bilde. Mangelnde Rücksicht ist der Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht vorzuwerfen. Auch mit Blick auf das anhängige Normenkontrollverfahren steht es ihr frei, Grundstücke in Gebieten zu erwerben, die nach dem derzeit geltenden Regionalplan als Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) ausgewiesen sind, und diese Grundstücke auf ihre Eignung für den Kiesabbau zu prüfen. Ob sie das Risiko in Kauf nimmt, dass die raumordnungsrechtliche Grundlage für eine wohlmöglich beabsichtigte Auskiesung mit einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren entfallen könnte, ist ihre unternehmerische Entscheidung.
52Auch die Beschreibung des der Antragsstellerin als „rücksichtslos“ vorgeworfenen Verhaltens als „Kiesraubbau“ ist jedenfalls in diesem Zusammenhang unsachlich und entbehrt einer hinreichend konkreten Tatsachengrundlage. Konkrete Anhaltspunkte für einen schutzwürdige Belange der Antragsgegnerin und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner missachtenden „Raubbau“ im Sinne einer extremen wirtschaftlichen Nutzung, die den Bestand von etwas gefährdet,
53vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Raubbau, abgerufen am 19. Januar 2026,
54und entsprechend eine „Übernutzung“ darstellt,
55vgl. https://www.dwds.de/wb/Raubbau, abgerufen am 19. Januar 2026,
56sind nicht ersichtlich; sie werden auch von der Antragsgegnerin nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin führt lediglich allgemein aus, beim Abbau nur begrenzt verfügbarer Bodenschätze wie Kohle, Erdöl, Erz, seltener Erden und Kies könne aus mehreren Gründen von „Raubbau“ gesprochen werden, insbesondere seien sie endlich, ihr Abbau führe zu massiven Eingriffen in die Natur, gehe regelmäßig mit der Freisetzung von Schadstoffen einher und erfolge häufig schnell und intensiv, um den ökonomischen Profit zu maximieren. Konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechend schädliche künftige Nutzung der erworbenen Grundstücke durch die Antragstellerin benennt sie jedoch nicht. Dass die Antragstellerin, so die Antragsgegnerin, bereits - vor Abschluss des Normenkontrollverfahrens - Probebohrungen durchführe, mit denen die Ergiebigkeit des Sand- und Kiesvorkommens geprüft werden solle, lässt keinen derartigen Rückschluss zu. Mit diesen Maßnahmen wird sie im derzeitigen BSAB-Gebiet lediglich vorläufig tätig. Auch die Angabe der Antragsgegnerin, Bürgerinnen und Bürger hätten durch den seit geraumer Zeit durchgeführten Kiesabbau (z. B. im „D. Feld“) intensive Erfahrungen damit gemacht, wie sich dieser konkret auf Natur und Landschaft auswirken könne und wie sich versprochene Rekultivierungsmaßnahmen erheblich verzögern könnten bzw. überhaupt nicht stattfänden, hat keinen konkreten Bezug zum Verhalten der Antragstellerin. Erst recht gilt dies für den Hinweis, erschwerend komme hinzu, dass die Bürgerinnen und Bürger infolge einer landesweiten „Umweltrazzia“ erfahren hätten, dass (auch) in Kiesgruben im Stadtgebiet der Antragsgegnerin Giftmüll entsorgt worden sei. Vergleichbare Standorte mit mutmaßlich illegalen Verklappungen von giftigen Böden hat die „Razzia“ nach der Presseberichterstattung in ganz Nordrhein-Westfalen ermittelt.
57Vgl. https://www..html.
58Ob der Begriff „Raubbau“, wie die Antragsgegnerin geltend macht, in der politischen Diskussion, in der sie nicht gegenüber Dritten hoheitlich auftrete, selbstverständlich und bisher ohne Beanstandung verwendet wird, kann dahinstehen. Jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang ist sie hoheitlich tätig und an das Gebot der Sachlichkeit gebunden.
59(c) Ob die Pressemitteilung der Antragsgegnerin darüber hinaus, wie die Antragstellerin meint, gegen Gesetz und Recht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, weil sie § 3b VwVfG NRW verletzt, bedarf keiner Entscheidung.
60b) In Bezug auf den danach bestehenden Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund geltend gemacht.
61In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob aus dem Umstand, dass das Begehren der Antragstellerin auf eine jedenfalls zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, erhöhte Anforderungen an den Anordnungsgrund folgen und eine einstweilige Anordnung hier nur zulässig ist, wenn eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes die Antragstellerin schwer und unzumutbar belasten würde.
62So OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - 15 B 1135/21 -, juris Rn. 10; offenlassend: OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2022 - 15 B 893/22 -, juris Rn. 54.
63Letzteres ist der Fall. Die Dringlichkeit resultiert daraus, dass die Pressemitteilung nach wie vor auf der Website der Antragsgegnerin abrufbar ist. Die Antragstellerin hätte daher ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung die Rechtsverletzung bis auf weiteres hinzunehmen. Die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung entfällt nicht wegen Zeitablaufs. Der Umstand, dass die Pressemitteilung aufgrund der Veröffentlichung neuer Beiträge immer weiter nach unten verschoben wird, auf diese Weise in den Hintergrund gerät und allenfalls noch zufällig gelesen wird, lässt den Anordnungsgrund nicht entfallen. Denn die Pressemitteilung kann jederzeit durch eine entsprechende Bezugnahme wieder aktualisiert und damit unter die vorderen Meldungen verschoben werden.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2022 - 15 B 893/22 -, juris Rn. 57, m. w. N.
65c) Die Pressemitteilung ist in Gänze zu entfernen. Es ist nicht Sache des Gerichts, sie auf die rechtmäßigen Aussagen zu reduzieren und damit in ihren Sinnzusammenhang einzugreifen. Letztlich entstünde dadurch ein Beitrag, den die Antraggegnerin so nicht verfasst oder eine Stellungnahme, die ihr Bürgermeister so nicht abgegeben hat.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2022 - 15 B 893/22 -, juris Rn. 62.
672. Keinen Erfolg hat der Antrag zu 1., soweit die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, zumutbare Maßnahmen zur Suchmaschinen-De-Indexierung zu ergreifen. Insoweit ist er bereits unzulässig. Er entspricht nicht dem prozessrechtlichen Bestimmtheitserfordernis.
68Das Erfordernis eines bestimmten Antrags nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist auch ohne expliziten Verweis in § 122 Abs. 1 VwGO auf Beschlussverfahren anzuwenden. Ein Antrag hat nicht nur aus sich selbst heraus verständlich zu sein, sondern muss auch Art und Umfang des Rechtsschutzzieles erkennen lassen. Damit wird der Streitgegenstand festgelegt, der Rahmen der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis abgesteckt und dem Prozessgegner eine präzise Verteidigung ermöglicht. Schließlich soll aus einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eine Zwangsvollstreckung möglich sein, die das gerichtliche Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens mit Sachfragen überfrachtet. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweils im Prozess inmitten stehenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles ab.
69Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 6 VR 2.19 -, juris Rn. 18, m. w. N.
70Danach genügt der - anwaltlich gestellte - Antrag auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu „zumutbaren Maßnahmen zur Suchmaschinen-De-Indexierung“ dem Bestimmtheitserfordernis nicht. Er lässt den Umfang des Rechtsschutzziels nicht hinreichend erkennen. Es ist schon nicht ersichtlich, auf welche oder wie viele Suchmaschinen sich das Begehren bezieht. Auch dafür, welche Maßnahmen als der Antragsgegnerin zumutbar in Betracht kommen können, fehlt es an Anhaltspunkten. Eine Auslegung unter Berücksichtigung der Antrags- und Beschwerdebegründung führt ebenfalls nicht weiter. Zu Art und Umfang der begehrten Maßnahmen trägt die Antragstellerin nichts vor. So kann sich die Antragsgegnerin nicht zielgenau gegen den Antrag verteidigen, denn sie weiß nicht, zu welchen eventuellen Maßnahmen sie sich verhalten soll. Auch eine Zwangsvollstreckung wäre insoweit nicht möglich. Die Frage, welche Maßnahmen der Antragsgegnerin zumutbar sind, müsste im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren geklärt werden, das damit durch Sachfragen überfrachtet würde.
713. Der Antrag zu 2., der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, in amtlichen Veröffentlichungen (die näher konkretisierten) Informationen aus laufenden Vorkaufsrechts- und Grundstücksprüfverfahren öffentlich mitzuteilen, soweit diese verfahrensintern und nicht offenkundig sind, ist unzulässig.
72Zwar ist die Antragstellerin antragsbefugt. Auch der Senat legt den Antrag zu 2. zu ihren Gunsten dahingehend aus, dass er sich nur auf die Mitteilung von verfahrensinternen und nicht offenkundigen Informationen aus Verfahren bezieht, an denen sie beteiligt ist.
73Der Antragstellerin fehlt aber das nötige Rechtsschutzbedürfnis. Ihr Antrag zu 2. ist auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtet, den sie in einem Hauptsacheverfahren nicht zulässigerweise begehren kann. Denn der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und „anlasslos“ zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert daher regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, die nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Entscheidungen der Verwaltung ist daher grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn ein drohendes tatsächliches Verwaltungshandeln abgewehrt werden soll, das sich hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist.
74Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021- 4 B 1380/20 -, juris Rn. 118 ff., m. w. N.
75Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die öffentliche Mitteilung konkreter Flurstücks-, Lage-, Erwerbs- und konzernrechtlicher Zuordnungsdaten sowie der Inhalte notarieller Vorkaufsrechtsmitteilungen durch die Antragsgegnerin hinreichend konkret bevorsteht. Weder hat die Antragstellerin angekündigt, in naher Zukunft weitere Grundstücke auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zu erwerben, noch hat die Antragsgegnerin erkennbar bekundet, in einem solchen Fall Informationen über konkrete Flurstücks-, Lage-, Erwerbs- oder konzernrechtlichen Zuordnungsdaten oder vergleichbare verfahrensinterne Inhalte zu veröffentlichen.
764. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 3. bedarf keiner Entscheidung. Dem ihm zu Grunde liegenden Begehren wird vollständig entsprochen, soweit der Antrag zu 1. Erfolg hat.
775. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 1., Satz 2 VwGO.
78Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt den nicht angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts.
79Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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