Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 E 196/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Abschätzung der Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.
4Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. März 2021 – 2 BvR 353/21 –, Asylmagazin 2021, 439, juris, Rn. 5, und vom 13. Juli 2020 – 1 BvR 631/19 –, FamRZ 2020, 1559, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 – 5 E 783/25 –, juris, Rn. 2 m. w. N.
5Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier nicht erfüllt. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
61. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag des Klägers, festzustellen, dass die jüdische Gemeinde von D. und Umgebung (heutiger Name: Freie Jüdische Gemeinde B.) bis heute nicht untergegangen ist (Antrag zu 2), wäre unzulässig, weil dem Kläger die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehle, tritt der Kläger bereits nicht entgegen. Sie begegnet auch sonst keinen Zweifeln.
72. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen zu behaupten, dass er die Unwahrheit von Tatsachen zum Fortbestehen der jüdischen Gemeinde von D. und Umgebung (heutiger Name: Freie Jüdische Gemeinde B.) sage (Antrag zu 1), kommt allein der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung in Betracht. Dieser setzt voraus, dass durch eine solche Äußerung ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B 54.10 –, juris, Rn. 14.
9Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Meinungsäußerung handelt (hierzu a)), mit der kein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Klägers verbunden ist, insbesondere greift die streitgegenständliche Äußerung nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein (hierzu b)).
10a) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einem Werturteil um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt ist, ist sie als Werturteil zu betrachten, auch wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit solchen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls wenn sich beide nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 – 1 BvR 2290/23 –, NVwZ 2024, 733, juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, BVerwGE 176, 19, juris, Rn. 35, jeweils m. w. N.
12Der Kläger stützt sein Unterlassungsbegehren im Wesentlichen darauf, dass ein Beschäftigter der Staatskanzlei des beklagten Landes in einer an den Kläger gerichteten E-Mail vom 31. Mai 2022 ausgeführt hat: „Sie tragen in dieser Mail erneut falsche Thesen zum Fortbestehen der ehemaligen jüdischen Gemeinden im B. vor […].“ Diese Äußerung stellt nach den vorstehenden Maßstäben eine Meinungsäußerung dar. Sie bringt – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Frage des Fortbestands der „Freien Jüdischen Gemeinde B.“ zwischen den Beteiligten seit langem streitig ist und unter verschiedenen Umständen bereits erörtert worden ist – zum Ausdruck, dass nach Ansicht des Beschäftigten des Beklagten die Ausführungen des Klägers die Annahme eines solchen Fortbestehens nicht tragen. Insofern unterscheidet sie sich von einer reinen Tatsachenbehauptung.
13b) Mit der streitgegenständlichen Äußerung ist kein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Klägers verbunden, insbesondere greift sie nicht in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht ein.
14Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition, die durch eine Äußerung beeinträchtigt werden kann. Dieses Recht schützt nicht nur die persönliche Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs einer Person wie das Ansehen der Person in den Augen anderer („äußere Ehre“) bzw. einen diesem Ansehen entsprechenden sozialen Geltungsanspruch. Daraus folgt ein Schutz vor Äußerungen, die – ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein – geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Der soziale Achtungsanspruch des Einzelnen ist nicht erst dann betroffen, wenn eine ehrverletzende Äußerung in einer öffentlichen und allgemein zugänglichen Quelle wie etwa einem Presseartikel wiedergegeben wird, sondern es genügt die Ansehensminderung der Person in den Augen Dritter.
15Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 – 1 BvR 881/89 –, NJW 1989, 3269, juris, Rn. 6 f.; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, BVerwGE 176, 19, juris, Rn. 20, jeweils m. w. N.
16Ausgehend hiervon liegt schon kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die streitgegenständliche Äußerung des Mitarbeiters der Staatskanzlei des Beklagten vor, weil der Vorwurf, falsche Thesen vorzutragen, weder ehrverletzend noch sonst geeignet ist, den Kläger in seinem Ansehen herabzusetzen. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass die streitgegenständliche Äußerung in einer ausschließlich an den Kläger gerichteten E-Mail erfolgt ist. Aber auch soweit der Kläger nunmehr vorträgt, auf Anfragen von Staatskanzleien anderer Länder habe der Beklagte wiederholt erklärt, die Angaben des Klägers seien falsch, spricht ungeachtet dessen, dass diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, nichts dafür, dass diese Erklärungen einen das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzenden Charakter haben könnten. Sie bringen lediglich zum Ausdruck, dass Kläger und Beklagter in dieser Frage unterschiedlicher Ansicht sind. Einen Eingriffscharakter hat der Kläger mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht näher dargelegt. Soweit er ferner auf vermeintliche Äußerungen eines weiteren Beschäftigten des Beklagten zu dem Kläger im Internet verweist, die ehrverletzenden Charakter haben sollen, konnte der Senat die angeblichen Interneteinträge weder unter der angegebenen Adresse noch nach eigener Recherche finden.
17Sollte der Kläger mit seinem Unterlassungsantrag auch das Ziel verfolgen, dass der Beklagte die Frage, ob – wie von ihm behauptet – eine „Freie Jüdische Gemeinde B.“ in der Vergangenheit existiert hat und ob sie auch heute noch weiter fortbesteht, jedenfalls nicht mehr verneint, hat dies ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg, weil mit einer Aussage über die Existenz oder Nichtexistenz der Gemeinde offensichtlich schon nicht in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Klägers eingegriffen wird. Schon deshalb ist es hier nicht von Relevanz, dass der Beklagte – wie der Kläger vorträgt – angeblich gegenüber dem Sozialgericht erklärt haben soll, nicht sagen zu können, ob eine jüdische Gemeinde mit dem Namen „Freie Jüdische Gemeinde B.“ existiert und ob ein von dem Kläger nicht näher benanntes Gericht das Bestehen der Gemeinde positiv festgestellt hat.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
19Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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Referenzen
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- VwGO § 152 1x
- 2 BvR 353/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 631/19 1x (nicht zugeordnet)
- 5 E 783/25 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 54.10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2290/23 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 11.20 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 881/89 1x (nicht zugeordnet)