Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 E 100/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 2020 - 2 BvR 437/20 -, juris Rn. 4, m. w. N.
6Dies zugrunde gelegt, sind - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung - keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage gegeben.
71. Es ist insbesondere weiterhin nicht ersichtlich, dass für das Wohnhaus des Klägers eine die Wohnnutzung legalisierende Baugenehmigung erteilt worden ist.
8Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ist - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - grundsätzlich derjenige für das Vorliegen einer Baugenehmigung beweispflichtig, der sich - etwa bezüglich einer Beseitigungsanordnung - darauf beruft, dass eine bestimmte bauliche Anlage mit einer bestimmten Nutzung genehmigt ist.
9Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 -, juris Rn. 5, und vom 19. Februar 1988 - 4 B 33.88 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2020 - 7 B 1318/19 -, juris Rn. 6, und vom 18. Januar 2001 - 10 B 1898/00 -, juris Rn. 3.
10Danach ist der Kläger, der sich gegen die Beseitigungsanordnung wendet, für das Vorliegen einer die Wohnnutzung legalisierenden Baugenehmigung beweisbelastet. Diesen Beweis hat er bisher nicht geführt und es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass er ihn im Klageverfahren noch führen könnte.
11a. Dass sich eine entsprechende Baugenehmigung in der vorliegenden Bauakte befindet oder er im Besitz des für den Bauantragsteller bestimmten Exemplars ist, macht der Kläger schon nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Sein Einwand, er habe auf die Bauakte keinen Einfluss nehmen können und es könne nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden, ob diese vollständig sei, ist nach dem vorstehendem Maßstab nicht relevant.
12b. Es liegen auch sonst keine ausreichenden Hinweise für die Annahme vor, dass eine entsprechende Baugenehmigung erteilt worden ist.
13Das schlichte Vorhandensein von Bauzeichnungen zu einem Wohnhaus vom 14. März 1961 ohne jegliche behördliche Vermerke in der Bauakte lässt einen entsprechenden Rückschluss nicht zu. Auch insoweit kommt es nach dem Vorstehenden auf das Vorbringen des Klägers, es entziehe sich seiner Kenntnis, warum die Bauzeichnungen nicht mit Grünstempeln versehen worden seien, er habe keinen Zugriff auf die Bauakte und sei nicht für deren ordnungsgemäße Führung verantwortlich, nicht maßgeblich an.
14Der sich in der Bauakte befindliche Bescheid über die Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen vom 1. August 1961 bietet ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer die Wohnnutzung legalisierende Baugenehmigung. Dass dieser Bescheid mit einem „E“ versehen wurde, spricht für einen bloßen Entwurf. Jedenfalls rechtfertigt der erneut vom Kläger geltend gemachte Umstand, ein solcher Anerkennungsbescheid dürfe nur bei Vorliegen einer Baugenehmigung für eine Wohnnutzung erteilt werden, noch nicht den Schluss, dass eine solche vorgelegen hat. Dies ergibt sich vorliegend schon daraus, dass in dem zugrunde liegenden Antrag ausdrücklich auf die Baugenehmigung Nr. 70/56 vom 6. Juli 1956 Bezug genommen wird, die unstreitig für den Neubau eines Geflügelhauses und nicht für eine Wohnnutzung erteilt worden ist. Damit lässt auch die durch Grünstempel auf dem Antrag sowie dessen Anlage kenntlich gemachte bauaufsichtliche Prüfung einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Baugenehmigung zu Wohnzwecken hier nicht zu.
15Die (isolierte) Baugenehmigung vom 8. August 1990 für die Errichtung einer Garage auf dem Flurstück, auf dem sich auch das zu Wohnzwecken genutzte Gebäude befindet, bietet schon deshalb keine Anhaltspunkte für eine genehmigte Wohnnutzung, da diese nicht Erteilungsvoraussetzung war. Der Umstand, dass in der Verpflichtungserklärung vom 28. Februar 1983 das Gebäude auf dem Flurstück als Wohnhaus bezeichnet wird, lässt allenfalls erkennen, dass vom Vorliegen einer legalen Nutzung ausgegangen worden ist. Dies gilt ebenso für die Bezeichnung als Einfamilienhaus in dem vom Kläger vorgelegten Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts vom 1. Januar 2022, wie auch hinsichtlich des Umstands, dass Grundbesitzabgaben erhoben und Hausanschlussleitungen gelegt worden sind.
162. Auch für eine aktive Duldung der Wohnnutzung ist nichts ersichtlich.
17Von einer Duldung einer illegalen baulichen Nutzung in diesem Sinne ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen Duldung, als deren Folge die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert wäre, muss den entsprechenden behördlichen Erklärungen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die illegale bauliche Nutzung geduldet werden soll.
18Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Juli 2024 - 10 A 2101/22 -, juris Rn. 65, und vom 24. Februar 2016 - 7 A 1623/14 -, juris Rn. 50, sowie Beschlüsse vom 22. April 2022 - 10 A 676/21 -, juris Rn. 10, vom 25. Oktober 2021 - 10 A 3199/20 -, juris Rn. 13, und vom 30. März 2020 - 10 A 1699/19 -, juris Rn. 6.
19Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
20Eine schriftliche Duldung oder Duldungszusage hat weder der Kläger vorgelegt noch ist eine solche der Bauakte zu entnehmen.
21Vgl. zum Kriterium der Verschriftlichung OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2016 - 7 A 1623/14 -, juris Rn. 61, und vom 16. März 2012 - 2 A 760/10 -, juris Rn.52 f., m. w. N., sowie Beschluss vom 25. April 2023 - 10 A 1450/22 -, juris Rn. 19.
22Ungeachtet der Frage, ob eine aktive Duldung jedenfalls regelmäßig schriftlich erfolgen muss, liegen auch keine anderweitigen Erkenntnisse vor, dass die Beklagte in Kenntnis der formellen Illegalität die Wohnnutzung dauerhaft aktiv duldet.
23Der Bescheid über die Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen vom 1. August 1961 lässt schon aus den vorstehenden Erwägungen keinen Rückschluss auf eine aktive Duldung einer Wohnnutzung zu.
24Die weiteren vorliegenden Dokumente, wie die Verpflichtungserklärung vom 28. Februar 1983 oder die Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage vom 8. August 1990, machen schon nicht hinreichend deutlich, dass die Beklagte Kenntnis von der (formellen) Illegalität der Wohnnutzung hatte.
25Vgl. zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2024 - 10 A 2101/22 -, juris Rn. 75.
26Auch der Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts vom 1. Januar 2022 sowie die Erhebung von Grundbesitzabgaben oder das Verlegen von Hausanschlussleitungen lassen nicht hinreichend erkennen, dass die Baubehörde die Wohnnutzung in Kenntnis ihrer formellen Illegalität aktiv hat dulden wollen.
27Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2024 - 10 A 2101/22 -, juris Rn. 76 f. und 83, m. w. N.
28Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
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- VwGO § 166 1x
- VwGO § 152 1x
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- 4 B 55.03 1x (nicht zugeordnet)
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