Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1431/25

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 4. Dezember 2025 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 6 K 4425/25 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. April 2025 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, ihm vorläufig seinen Führerschein zurückzugeben, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 


Gründe

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