Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1431/25
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 4. Dezember 2025 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 6 K 4425/25 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. April 2025 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, ihm vorläufig seinen Führerschein zurückzugeben, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Ausgehend von den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ist der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
2I. Der Senat geht - wie auch das Verwaltungsgericht - davon aus, dass dieser Antrag nur die in dem Bescheid vom 17. April 2025 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers sowie die Aufforderung zur Abgabe seines Führerscheins betrifft. Da der Antragsteller diese Aufforderung befolgte und seinen Führerschein abgab, hat sich die im genannten Bescheid ebenfalls enthaltene Zwangsmittelandrohung erledigt, so dass insoweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unzulässig wäre.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
4Hinsichtlich der Gebühren- und Auslagenfestsetzung in dem angegriffenen Bescheid wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - sofern sie darauf bezogen sein sollte - ebenfalls unzulässig, weil der Antragsteller nach Aktenlage nicht den nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorher erforderlichen Antrag bei der Behörde gestellt hat.
5II. Der in dem vorgenannten Sinne verstandene Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins überwiegt sein Aussetzungsinteresse. Daher kommt es nicht in Betracht, dass der Antragsteller - wie beantragt - seinen bereits beim Antragsgegner abgegebenen Führerschein vorläufig zurückerhält.
61. Die im Bescheid vom 17. April 2025 enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
7Notwendig und zugleich ausreichend für eine Begründung ist, dass sie erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem Interesse an der sofortigen Vollziehung Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Die Begründungspflicht ist rein formeller Natur. Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen oder ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor.
8Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
9Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigen in aller Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwendender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren. Die Begründung der Ordnungsverfügung selbst und diejenige der Anordnung der sofortigen Vollziehung decken sich daher typischerweise weitgehend. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind daher unvermeidlich und rechtfertigen nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Umstände abgewogen.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
11Gemessen daran genügen die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise maßgeblich auf die Verkehrssicherheit abgestellt, die durch Kokain- bzw. Betäubungsmittelkonsum von Fahrzeugführern beeinträchtigt wird, und auf die mit einem solchen Konsum verbundenen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer hingewiesen. Hinsichtlich der Anordnung zur Abgabe des Führerscheins hat er darauf abgestellt, dass der unzutreffende Eindruck vermieden werden solle, der Antragsteller sei noch Inhaber einer Fahrerlaubnis.
12Ohne Erfolg wendet der Antragsteller dagegen ein, es bestehe kein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung, weil eine konkrete, unmittelbar drohende Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs durch ihn zu verneinen sei. Entsprechende Voraussetzungen lassen sich weder dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entnehmen.
13Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 11.
14Der Hinweis des Antragstellers, seine Ausführungen im Schreiben vom 1. April 2025 und die beigefügten Nachweise zur Drogenabstinenz seit der Tat seien nicht berücksichtigt worden, führt wegen der rein formellen Natur der Begründungspflicht der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht dazu, dass diese Anordnung rechtswidrig ist. Diese Ausführungen des Antragstellers werden bei der vom Gericht durchgeführten Interessenabwägung berücksichtigt.
152. Die streitbefangenen Regelungen der Ordnungsverfügung vom 17. April 2025 (Entziehung der Fahrerlaubnis und Aufforderung, den Führerschein abzugeben) sind bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach rechtmäßig.
16a) Die Ordnungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie nicht deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner vor ihrem Erlass das Schreiben des Antragstellers vom 1. April 2025 nebst Anlagen (Laborbefund und Schreiben des Arbeitsgebers) übersehen hatte.
17Unabhängig davon, ob dieser Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW dadurch geheilt wurde, dass der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 29. April 2025 auf die zunächst nicht berücksichtigten Ausführungen des Antragstellers einging, ist der Anhörungsmangel jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.
18Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie vorliegend - nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist der Fall bei gebundenen, nicht im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidungen wie denjenigen über die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV sowie über die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2025 - 16 B 649/24 -, n. v. (S. 2), und vom 23. Februar 2016 - 16 B 45/16 -, juris, Rn. 6 ff., jeweils m. w. N.
20b) Die Entziehung der Fahrerlaubnis (dazu aa)) und die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (dazu bb)) sind bei summarischer Prüfung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht aller Voraussicht nach rechtmäßig.
21aa) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel u. a. nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV besteht bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
22Dabei schließt nach ständiger Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch Kokain zählt - die Fahreignung aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration.
23Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2025 - 16 B 714/24 -, juris, Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 10. November 2025 - 1 B 230/25 -, juris, Rn. 8; OVG M.-V., Beschluss vom 20. Juni 2024 - 1 M 166/24 OVG -, juris, Rn. 15; OVG Saarl., Beschluss vom 4. März 2024 - 1 B 3/24 -, juris, Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - 11 CS 23.1387 -, juris, Rn. 13; OVG S.-A., Beschluss vom 26. Oktober 2022 - 3 M 88/22 -, juris, Rn. 5.
24Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsentscheidung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris, Rn. 5, m. w. N.
26Ausgehend vom Vorstehenden war der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 17. April 2025 ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts W. vom 9. Januar 2025 konsumierte er am 21. Mai 2024 Kokain. Nach dem wissenschaftlichen Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik B. vom 28. Juni 2024 wurden in der dem Antragsteller am 21. Mai 2024 entnommenen Blutprobe Cocain (32 µg/L Serum/Plasma), Benzoylecgonin (183 µg/L Serum/Plasma) und Ecgoninmethylester (ca. 16 µg/L Serum/Plasma) nachgewiesen.
27Der Antragsgegner war bei seiner Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht durch § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gehindert, diesen Kokainkonsum zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen.
28Nach dieser Vorschrift kann die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren, in dem sie einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.
29Mit dieser Norm soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Um den Eintritt einer Bindung überprüfen zu können, verpflichtet § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, obwohl sie nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 -, juris, Rn. 11 (zum gleichlautenden damals geltenden § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG); OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2015 - 16 B 1443/14 -, juris, Rn. 3 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 4. November 2025 - 11 CS 25.1928 -, juris, Rn. 21 f., jeweils m. w. N.
31Ausgehend davon bestand vorliegend keine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG. Den schriftlichen Urteilsgründen lässt sich nicht sicher entnehmen, dass und mit welchen Erwägungen das Strafgericht die Fahreignung des Antragstellers angenommen hat. Im Strafurteil des Amtsgerichts W. vom 9. Januar 2025 heißt es dazu:
32„Von der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verhängung einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis hat das Gericht hinsichtlich des Angeklagten unter Zurückstellung von erheblichen Bedenken abgesehen im Hinblick auf die in der Hauptverhandlung bekundete Einsicht des Angeklagten sowie in der Annahme, dass dieser dadurch, dass er den Führerschein seit dem Tattag - mithin über mehr als sieben Monate - entbehren musste, hinreichend beeindruckt ist.“
33Eine ausdrückliche positive Feststellung der Kraftfahreignung des Antragstellers liegt darin nicht. Vielmehr thematisiert der Strafrichter zunächst seine erheblichen Bedenken in Bezug darauf, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu belassen. Der Formulierung, der Antragsteller sei wegen des monatelangen Entbehrens des Führerscheins beeindruckt gewesen, ist keine hinreichend klare Aussage über dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entnehmen. Soweit damit gemeint sein sollte, der Antragsteller sei dadurch beeindruckt, dass sein Drogenkonsum sich wegen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren unmittelbar auf seine Kraftfahrberechtigung ausgewirkt hat, hat dies nichts mit seiner Kraftfahreignung zu tun. Sollte damit auch die Annahme des Strafrichters zum Ausdruck gebracht werden, der Antragsteller werde wegen dieses Eindrucks zukünftig keine Drogen mehr konsumieren und deswegen kraftfahrgeeignet sein, findet diese Deutung keinen ausreichenden Rückhalt in den schriftlichen Urteilsgründen, sondern bliebe spekulativ. Insbesondere wegen der ausdrücklich genannten erheblichen Bedenken des Strafrichters wäre eine klare Aussage dahingehend, dass und aus welchen Gründen er den Antragsteller trotzdem für fahrgeeignet hält, erforderlich gewesen. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die „bekundete Einsicht“ des Antragstellers. Es ist nicht klar, ob der Strafrichter diese Einsicht nur wie bei einer Strafzumessung heranzog und von der Entziehung der Fahrerlaubnis absah, weil er den Antragsteller bereits mit der ausgeurteilten Verwarnung, den verhängten Auflagen und der monatelangen Entbehrung des Führerscheins als ausreichend sanktioniert ansah, oder ob er daraus - ggf. zusammen mit der Feststellung, der Antragsteller sei beeindruckt gewesen - die Kraftfahreignung (etwa im Sinne fehlender Rückfallgefahr) ableitete.
34Aus dem Umstand, dass das Amtsgericht W. anstelle einer in Betracht kommenden Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ein Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt hat, was nach Absatz 1 Satz 3 dieser Norm nur in Betracht kommt, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt, ist nicht zu schließen, dass das Strafgericht zuvor in der gebotenen Weise die Eignungsfrage geprüft und bejaht hat.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 16 B 1031/13 -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 4. November 2025 - 11 CS 25.1928 -, juris, Rn. 22.
36Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Ordnungsverfügung vom 17. April 2025 ist ferner nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller meint, der Antragsgegner hätte vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst „ein überwachtes engmaschiges Drogenscreening“ anordnen müssen. Dies begründet er damit, dass er seit der Fahrt am 21. Mai 2024, also seit fast einem Jahr vor Erlass der Ordnungsverfügung, dauerhaft auf Drogen verzichte und diesbezüglich nicht mehr in Erscheinung getreten sei.
37Abgesehen davon, dass der Senat der damit in Bezug genommenen Rechtsprechung zur sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ nicht folgt,
38so zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2026 - 16 B 1149/25 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.,
39und der Antragsteller im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis nach eigenem Vorbringen noch kein Jahr lang drogenabstinent war, sind auch die weiteren Voraussetzungen nach den vom Antragsteller genannten Entscheidungen nicht erfüllt. Hiernach beginnt die Jahresfrist grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen. Dafür genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch nach den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.
40Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 11 CS 21.2179 -, juris, Rn. 20; VG Bremen, Beschluss vom 14. März 2024 - 5 V 131/24 -, juris, Rn. 19.
41Vorliegend hat der Antragsteller fachärztliche Befundberichte vom 25. März 2025 und vom 15. Januar 2026 über die (negativen) Ergebnisse der Untersuchungen von kurz zuvor abgegebenen Blutproben auf näher bezeichnete Betäubungsmittel vorgelegt. Mit Blick auf die Nachweisbarkeitsdauer von Drogen im Blut seit dem letzten Konsum,
42siehe dazu Graw/Brenner-Hartmann/Haffner/Musshoff, in: Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 322 (je nach Betäubungsmittel wenige Minuten bis maximal 3 Wochen),
43ist damit schon nicht belegt, dass der Antragsteller seit dem 21. Mai 2024 keine Betäubungsmittel mehr konsumiert hat.
44bb) Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und ist bei summarischer Prüfung ebenfalls aller Voraussicht nach rechtmäßig. Konkrete Bedenken sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es kommt daher nicht in Betracht, dass der Antragsteller seinen Führerschein vorläufig wieder erhält.
453. Des Weiteren besteht neben der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Regelungen der Ordnungsverfügung.
46Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, müssen Betroffene wie der Antragsteller jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2026 - 16 B 1149/25 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N.
48Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Antragsteller für seine Berufstätigkeit als Karosseriebauer und für seine Weiterbildung zum Kfz-Meister dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt auch nicht deswegen, weil er zusätzlich zu seiner berufsbedingten Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis geltend macht, er habe sein Verhalten geändert, eine Bescheinigung über seine Teilnahme an dem strafgerichtlich auferlegten Verkehrserziehungskurs vorlegt und angibt, die im Strafurteil auferlegte Geldsumme fristgerecht und vollständig bezahlt zu haben.
49Aus all dem ergibt sich nicht, dass der Antragsteller die Fahreignung mittlerweile wiedererlangt haben könnte. Hierzu ist grundsätzlich ein hinreichend langer Abstinenzzeitraum, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr anzusetzen ist, durch eine Mehrzahl von aussagekräftigen Drogenscreenings nachzuweisen. Daneben ist zu belegen, dass bezogen auf die Einnahme harter Drogen - wie vorliegend Kokain - auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Der Nachweis einer Verhaltensänderung kann grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2026 - 16 B 1149/25 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N.
51Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
52Auch in Bezug auf die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Im Interesse der Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein, dass nicht durch die Vorlage des Führerscheins der unzutreffende Eindruck erweckt werden kann, über eine bestehende Fahrerlaubnis zu verfügen und damit zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 16 B 552/25 -, juris, Rn. 69.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
55Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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