Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 230/25

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 230/25 VG: 5 V 1428/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigter: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 10. November 2025 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 7. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

2 Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der Antragsteller wurde am 02.11.2024 einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen, bei der die eingesetzten Polizeibeamten Ausfallerscheinungen wahrnahmen. Der darauf- hin durchgeführte Urin-Vortest ergab ein positives Ergebnis für Kokain. Nach Belehrung über seine Beschuldigtenrechte gab der Antragsteller an, am 26.10.2024 Kokain konsu- miert zu haben. Die anschließend angeordnete Blutuntersuchung stellte fest: Kokain „si- cher nachgewiesen < 5.0 ng/ml, Messwert unterhalb des Kalibrationsbereiches“ sowie für Benzoylecgonin einen Wert von 110 ng/ml. Der Landkreis Wesermarsch verhängte ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat wegen eines Versto- ßes gegen § 24a Abs. 2 StVG. Mit Bescheid vom 17.04.2025 entzog der Magistrat der Stadt Bremerhaven dem Antrag- steller die Fahrerlaubnis, ordnete die sofortige Vollziehung an und forderte ihn unter Zwangsgeldandrohung auf, seinen bulgarischen Führerschein sofort nach Zustellung der Verfügung bei der Führerscheinstelle der Antragsgegnerin abzugeben. Der Antragsteller sei wegen seines Kokainkonsums ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen. Es bestehe die Gefahr, dass er erneut ein Fahrzeug nach dem Konsum von Kokain führen werde. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 19.05.2025 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Den zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.08.2025 abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht aus- geführt, dass bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen – wie Kokain – im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe. Einer Drogenabhän- gigkeit, des regelmäßigen Konsums oder auch nur des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedürfe es nicht. Vorliegend stehe fest, dass der Antragsteller Kokain konsumiert habe. Dass es zur Einnahme von Kokain gekommen sei, habe er selbst eingeräumt. Dies werde auch belegt durch das Ergebnis der durchgeführten toxikologischen Untersuchung, bei welcher im Blut des Antragstellers u.a. eine Konzentra- tion von 110 ng/ml Benzoylecgonin festgestellt worden sei. Das Vorhandensein des Meta- bolits eines Betäubungsmittels im Blutserum zeige, dass der Betroffene zuvor das entspre- chende Betäubungsmittel konsumiert habe. Ferner werde der Befund durch den positiven Urin-Vortest gestützt. Beim Kokainkonsum könne grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahr- zeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehöre. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die

3 zum Drogenkonsum führe, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einher- gehe, seien die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von einer Fahrungeeignetheit ausgehe. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung könne nur mit der Ent- ziehung der Fahrerlaubnis wirksam begegnet werden. Besondere Umstände dafür, dass abweichend vom Regelfall vorliegend trotz des Drogenkonsums von der Fahreignung des Antragstellers auszugehen wäre, seien nicht ersichtlich. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliege, der weitere gutachterliche Feststellungen zum Drogenkonsum und zur Fahreig- nung des Antragsstellers erforderlich gemacht hätte. Die Antragsgegnerin hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. II. Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ist unbegrün- det. Aus den vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwal- tungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte schließt im Regel- fall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmit- telgesetzes – zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch Kokain zählt – die Fahreignung aus (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2025 - 1 B 244/25, juris Rn. 10; Beschl. v. 16.10.2019 - 2 B 195 195/19, juris Rn. 7; Beschl. v. 12.02.2016 - 1 LA 261/15, juris Rn. 6; Beschl. v. 30.06.2003 - 1 B 206/03, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 - 16 B 714/24, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG MV, Beschl. v. 20.06.2024 - 1 M 166/24, juris Rn. 15; SaarlOVG, Beschl. v. 04.03.2024 - 1 B 3/24, juris Rn. 20; BayVGH, Beschl. v. 28.02.2024 - 11 CS 23.1387, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 26.10.2022 - 3 M 88/22, juris Rn. 5). Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es auch nicht darauf, dass sich aus dem toxikologischen Gutachten kein Anhalt dafür ergeben habe, dass er von Betäubungsmitteln abhängig sei. Nr. 9.1 der Anlage zur FeV setzt im Unterschied zu Nr. 9.2.3 oder Nr. 9.3 keine Abhängigkeit voraus. Es reicht aus, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne

4 des Betäubungsmittelgesetzes nachweislich eingenommen hat. Schon die bloße Ein- nahme eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes schließt die Eig- nung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV aus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 - 16 B 714/24, juris Rn. 16). Eine solche Einnahme liegt beim Antragsteller vor. Er selbst hat gegenüber den Polizeibeamten und nach vorheriger Beleh- rung den Konsum von Kokain eingeräumt. Die Einnahme von Kokain wird auch durch die toxikologische Untersuchung sowie den Urin-Vortest bestätigt. Sie wird auch in dem vor- liegenden Verfahren vom Antragsteller nicht bestritten. Ob es sich bei der eingeräumten Einnahme von Kokain am 26.10.2024 um einen einmaligen Konsumakt handelt oder die- ses Betäubungsmittel vom Antragsteller bereits häufiger konsumiert worden ist, ist für die Frage der fahrerlaubnisrechtlichen Ungeeignetheit nicht von Belang. Ebenso wenig kommt es darauf an, inwiefern und für welche Zeitdauer sich eine Drogen- einnahme beim Konsumenten körperlich ausgewirkt hat (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 - 16 B 714/24, juris Rn. 6). Deshalb bleibt auch das Beschwerdevorbringen, dass die im Polizeibericht erwähnten drogentypischen Ausfallerscheinungen durch ärztli- chen Untersuchungsbericht nicht bestätigt worden seien, ohne rechtliche Relevanz. Dass der Antragsteller nach eigenem Vorbringen trotz beruflich bedingter erheblicher Teil- nahme am Straßenverkehr bisher noch nicht auffällig geworden sei, ist bereits kein hinrei- chendes Indiz dafür, dass er nicht bereits in der Vergangenheit unter Einfluss berauschen- der Mittel am Straßenverkehr teilgenommen hat. Selbst wenn der Antragsteller in der Ver- gangenheit nie ein Kraftfahrzeug unter Einfluss eines Betäubungsmittels geführt haben sollte, steht dies der Feststellung seiner Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass Kokain zu einer Verminderung der Kritikfähigkeit sowie des Vor- sichts- und Sorgfaltsverhaltens führe. Der Konsum bringe Euphorie, gepaart mit gesteiger- tem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit mit sich. Es könne deshalb bei einem Kokainkonsum grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehöre. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entge- gengetreten. Sein Vorbringen erschöpft sich in der Behauptung, dass bei ihm eine solche typische Wirkung des Betäubungsmittels nicht eintrete. Dafür fehlt indes jeder Anhalt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen hier auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der vom Verordnungsgeber in Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV aufgestell- ten Regelvermutung. Zwar gelten die Bewertungen nach der Vorbemerkung in der Anlage

5 zur FeV für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteue- rungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine me- dizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Das Verwaltungsgericht hat je- doch in dem angefochtenen Beschluss das Vorliegen besonderer Umstände für ein Abwei- chen vom Regelfall verneint. Es hat hierzu ausgeführt, es sei Sache des jeweiligen Dro- genkonsumenten, die Regelvermutung zu entkräften. Da die Regelvermutung bereits bei einem einmaligen Konsum greife, genüge es zur Widerlegung nicht, wenn der Betroffene darauf verweise, dass es sich bei dem nachgewiesenen Kokainkonsum um einen einmali- gen Konsum gehandelt habe. Damit setzt sich Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise auseinander. Sein Vortrag erschöpft sich erneut darin, auf die Einmaligkeit des Konsums und die fehlende Betäubungsmittelabhängigkeit zu verweisen. Beide Um- stände vermögen jedoch, selbst wenn sie vorlägen, eine Ausnahme im Sinne der Anlage 4 zur FeV nicht zu begründen. Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers, dass er aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, zu keiner anderen Bewertung. Bei der Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs bleibt dieser Aspekt von vornherein un- berücksichtigt. Ob eine Person zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, ist unabhän- gig von der Frage zu beurteilen, in welchem Maße er auf eine Fahrerlaubnis aus berufli- chen Gründen angewiesen ist. Auch auf die Rechtsfolge hat der vom Antragsteller ange- führte Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG keinen Einfluss, denn bei der Fahrerlaub- nisentziehung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die zwingend aus der Ungeeignetheit des Fahrzeugführers folgt. Von Bedeutung können die beruflichen Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung allein für das Bestehen eines besonderen öffentlichen Inte- resses an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung sein. Hierzu hatte das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass in Anbetracht des für die Sicherheit des Straßenverkehrs bestehenden erheblichen Gefährdungspotenzials, das von einem zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeigneten Fahrer ausgehe, das öffentliche Voll- ziehungsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers auch unter Berücksichtigung möglicher Folgen für die Berufsausübung überwiege. Dem ist nichts hinzuzufügen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 As. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 1, Ziff. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

6 H i n w e i s: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Lange

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