Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 76/26.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Das Zulassungsvorbringen der Klägerinnen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung der anwaltlich vertretenen Klägerinnen offensichtlich nicht gerecht. Diese setzen sich nicht ansatzweise mit der angegriffenen Entscheidung auseinander. Sie beschränken sich darauf, auf ihren bisherigen Sachvortrag Bezug zu nehmen und den Gesetzeswortlaut des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG wiederzugeben, ohne auszuführen, warum einer dieser Zulassungsgründe vorliegen soll.
Die Klägerinnen tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu gleichen Anteilen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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Referenzen
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 988/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 159 1x
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)