Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1475/23
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das beklagte Land stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
2I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer
3- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
4einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt. Es kann dahinstehen, ob das beklagte Land mit der Begründungsschrift vom 14.9.2023 die entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der nach der Verwendungsabfrage bis zur Zurruhesetzung einzuhaltenden Frist in Frage gestellt hat. Denn der Zulassungsantrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich die angefochtene Entscheidung jedenfalls aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist. Der Bescheid über die Zurruhesetzung vom 24.5.2022 ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil das beklagte Land seiner Pflicht zur Suche nach der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Klägers nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Senat mit Verfügung vom 27.6.2025 hingewiesen.
6Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Allerdings ist die Dienstunfähigkeit nur notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Die Vorschrift ist Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Die Norm begründet die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen (Suchpflicht). Dabei gibt das Gesetz in § 26 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BeamtStG vor, dass sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten auf den gesamten Geschäftsbereich des Dienstherrn zu erstrecken hat.
7Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.6.2024 - 2 C 17.23 -, NVwZ 2024, 1683 = juris Rn. 36, und vom 19.3.2015 - 2 C 37.13 -, IÖD 2015, 134 = juris Rn. 17.
8Im Hinblick auf die besondere Lage des Beamten kann sich im Einzelfall eine räumliche Eingrenzung des zumutbaren Einsatzbereichs ergeben.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - 2 C 17.23 -, NVwZ 2024, 1683 = juris Rn. 36.
10Diesen Anforderungen an die Suchpflicht hat das beklagte Land hier nicht entsprochen. Das die Suche nach einer anderweitigen Verwendung durchführende Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) hat die Suche auf das Innenressort und dort auf die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt und sie damit gerade nicht auf den gesamten Geschäftsbereich des Dienstherrn erstreckt. Es führt in diesem Zusammenhang zu keiner anderen Bewertung, dass sich das LAFP NRW bei seinem Vorgehen an den im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung geltenden Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 401/403-42.01.05 - vom 22.5.2017, aufgehoben durch Runderlass vom 24.6.2024 (MBl. NRW. 2024 S.630) zum "landeseinheitlichen Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit gemäß § 26 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 115 des Landesbeamtengesetzes bei Vorliegen von Verwendungseinschränkungen sowie aufgrund einer dauerhaften Erkrankung" gehalten haben mag (vgl. dort Ziff. 3.1.2). Denn bei diesem Erlass handelte es sich um reines Verwaltungsinnenrecht, das es nicht ermöglicht, von den sich aus den gesetzlichen Vorgaben folgenden Anforderungen abzuweichen.
11Ebenso wenig führt der Einwand des beklagten Landes zu einer abweichenden Beurteilung, auch bei einer weitergehenden Suche in allen Ressorts des Landes NRW hätte sich keine andere Entscheidung ergeben, denn unter Berücksichtigung der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen und der dauernden krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers hätte eine anderweitige Stelle nicht zur Verfügung gestanden; die "Beurteilung der Krankheitsdauer" und die festgestellten gravierenden Beeinträchtigungen rechtfertigten die Feststellung auch der allgemeinen Dienstunfähigkeit.
12Die Rechtsbehauptung, der Kläger sei (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung) allgemein dienstunfähig gewesen, entbehrt der Grundlage. Sie ist unvereinbar mit den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens des LRMD W. vom 2.10.2018 (gegengezeichnet vom LRMD O. unter dem 6.11.2018), in dem ausdrücklich festgehalten ist, der Kläger sei polizeidienstunfähig, aber allgemein dienstfähig. Es kann dahinstehen, ob es überhaupt - und ggfs. unter welchen Voraussetzungen - möglich ist, dass der Dienstherr die (hier: allgemeine) Dienstunfähigkeit abweichend von den Feststellungen im eingeholten amtsärztlichen Gutachten annimmt. Im Streitfall bringt das beklagte Land keine konkreten Umstände vor, die die Dienstunfähigkeit des Klägers entgegen der Einschätzung des Amtsarztes (und entgegen dem bisherigen Vorgehen des Landes, das - wenn auch begrenzt - nach einer Weiterverwendungsmöglichkeit für den Kläger gesucht hat) als nahe liegend erscheinen lassen; erst recht gilt das für das Fehlen jedes Restleistungsvermögens, das die Suchpflicht erst entfallen lassen würde.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - 2 C 17.23 -, NVwZ 2024, 1683 = juris Rn. 40 f.
14Hierfür reicht zunächst der Vortrag nicht aus, der Kläger habe "unter Erkrankung des Bewegungsapparates" und an Stoffwechselveränderungen gelitten; die massiven Gesundheitsstörungen hätten aller Voraussicht nach zu einer dauernden krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers geführt, wie in der Zurruhesetzungsverfügung näher ausgeführt sei. Dem ist nichts dafür zu entnehmen, weshalb die abweichende sachverständige Einschätzung des Amtsarztes unzutreffend sein sollte, die jene schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt hat.
15Eine Grundlage für eine hiervon abweichende Annahme der allgemeinen Dienstunfähigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, der Kläger sei in der persönlichen Mobilität eingeschränkt mit einer eingeschränkten Gehstrecke; dies ist in dem polizeiärztlichen Gutachten ausdrücklich so festgestellt. Die Vermutung ("nach unserer Beurteilung"), die Einschränkung hinsichtlich der Tauglichkeit für das Führen von Dienstkraftfahrzeugen erstrecke sich auch auf das Führen privater Kraftfahrzeuge, steht schon in ihrem Ausgangspunkt im Widerspruch zum Akteninhalt, denn der Kläger ist mit (weiteren) polizeiärztlichen Attesten vom 25.2.2020 sowie vom 18.5.2020 gerade als tauglich zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen erachtet worden. Das beklagte Land gesteht überdies zu, dass jedenfalls eine ortsnahe Verwendung in Betracht gekommen wäre, die aber ebenfalls nicht umfassend geprüft worden ist. Eine weitere Befassung mit dem Vortrag erübrigt sich daher.
16Fehlt es demnach an konkreten Umständen, die die (allgemeine) Dienstunfähigkeit des Betroffenen als nahe liegend erscheinen lassen, kommt auch eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht nicht in Betracht.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530 = juris Rn. 8.
18Ob diese nunmehr überhaupt noch möglich wäre, kann auf sich beruhen.
19Auch das - sich auf die entsprechende Behauptung beschränkende - Vorbringen, ein Laufbahnwechsel sei für den Kläger nicht mehr in Betracht gekommen, weil er seinerzeit bereits das 57. Lebensjahr vollendet hatte, verfängt nicht. Insoweit kann wiederum auf sich beruhen, inwieweit es auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG in der seit dem 7.12.2018 gültigen Fassung überhaupt noch möglich ist, von einem Laufbahnwechsel abzusehen, weil der Betreffende im Anschluss nur noch eine geringe Restdienstzeit zu verrichten hat. Hierfür besteht zumindest nach dem Wortlaut der Norm, die nunmehr statt der zuvor geltenden Soll-Vorgabe eine zwingende Regelung enthält, keine Möglichkeit. Warum vor diesem Hintergrund in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die verbleibende Restdienstzeit mehrere Jahre betrug, Raum dafür gewesen sein soll, einen Laufbahnwechsel von vornherein auszuschließen, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
20Inwieweit sich aus dem Umstand, dass der Kläger die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung nicht angegriffen hat, seine allgemeine Dienstunfähigkeit ergeben soll, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar.
21Von alldem ausgehend ist die Behauptung des beklagten Landes, auch bei einer weitergehenden Suche in allen Ressorts des Landes NRW wäre keine Weiterverwendungsmöglichkeit für den Kläger gefunden worden, durch nichts fundiert.
22II. Auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
23Diese Anforderungen sind im Hinblick auf die "Frage nach dem Vorliegen einer starren 6-Monats-Frist zwischen Verwendungsabfrage und Zurruhesetzungsverfügung" nicht erfüllt. Die damit angesprochene Rechtsfrage ist erstens inzwischen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.2024 - 2 C 17.23 -, NVwZ 2024, 1683 = juris Rn. 37, geklärt. Danach führt allein der Umstand, dass eine Verwendungsabfrage der zuständigen Behörde im Geschäftsbereich des Dienstherrn längere Zeit zurückliegt, nicht zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung. Sie ist zweitens nicht entscheidungserheblich, weil sich die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung - wie oben ausgeführt - aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist.
24III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
- §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 3x
- BeamtStG § 26 Dienstunfähigkeit 5x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- § 26 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 115 des Landesbeamtengesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 17.23 4x (nicht zugeordnet)
- 2 C 37.13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 60.13 1x (nicht zugeordnet)