Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1449/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 6111/25 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 25. Juni 2025 angeordnete Untersagung der Nutzung eines Gebäudeteils als Demontagefläche für die Zerlegung von Schrottfahrzeugen und Lagerfläche für Autoteile auf dem Grundstück Gemarkung A., G01 (C.-straße 1, E.) wiederherzustellen und gegen die hierauf bezogene Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 2.500 Euro anzuordnen, abgelehnt.
4Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Die Nutzungsuntersagung erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Nutzung sei formell baurechtswidrig. Sie sei von der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung vom 11. Februar 2008 nicht gedeckt. Der dieser zugehörige Baueingabeplan stelle den in Rede stehenden Gebäudeteil als Montagehalle einer Werkzeugbaufirma zur Erstellung von Spritzgussfiguren sowie als Kfz-Lager einer weiteren Firma dar. Der Antragsteller nutze die Halle und das Lager jedoch als Demontagefläche für die Zerlegung von Schrottfahrzeugen und als Lagerfläche für nicht näher bezeichnete Autoteile, wodurch potenziell Umweltgefahren drohten, eine Brandgefahr vorliege und spezifische Entsorgungsvorschriften zu berücksichtigen seien. Unabhängig davon sei die genannte Baugenehmigung erloschen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere sei die Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertige es, die Nutzung einer baulichen Anlage, für die zwar ein Bauantrag gestellt, der aber noch nicht beschieden worden sei, zu untersagen. Das Feststehen (auch) der materiellen Illegalität sei nicht erforderlich. Das Interesse des Antragstellers, dauerhaft baurechtlich ungenehmigte Anlagen für sein Gewerbe nutzen zu können, sei auch mit Blick auf ein Insolvenzrisiko nicht schutzwürdig. Die Anordnung der Betriebseinstellung stehe der Sache nach unter dem Vorbehalt einer Änderung der Sach- und Rechtslage und stelle daher keine Beseitigungsanordnung dar. Im Übrigen sei dem Antragsteller eine angemessene Frist gesetzt worden, innerhalb der er sich um alternative Lagerflächen bemühen könne. Da die Nutzungsuntersagung offensichtlich rechtmäßig sei, bestehe mit der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse.
5Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
61. Mit seinem Einwand, es liege entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bereits keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, dringt der Antragsteller nicht durch.
7Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach § 60 Abs. 1 BauO NRW schon dann vorliegt, wenn die neue Nutzung weitergehenden Anforderungen unterworfen sein kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine andere Beurteilung auch tatsächlich erfolgt; eine derartige Erkenntnis kann Ergebnis der Prüfung, nicht aber ihre Voraussetzung sein.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, juris Rn. 35 ff., sowie Beschlüsse vom 30. September 2024 - 10 A 1071/23 -, juris Rn. 24, vom 3. Dezember 2019 - 10 B 1487/19 -, juris Rn. 7, vom 27. Februar 2018 - 10 A 2288/16 -, juris Rn. 6, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, juris Rn. 9.
9Inhalt der Baugenehmigung vom 11. Februar 2008 ist die Nutzung des betroffenen Gebäudeteils, in welchem sich der Betrieb des Antragstellers befindet, als Montagehalle einer Werkzeugbaufirma zur Erstellung von Spritzgussfiguren sowie als Kfz-Lager einer weiteren Firma. Ein Betrieb zur Zerlegung von Schrottfahrzeugen liegt nicht in der Variationsbreite dieser Nutzungen.
10Mit seinem Vortrag, es bestehe nicht die Möglichkeit, dass die Zulässigkeit der gegenwärtig ausgeübten Nutzung nach Bauvorschriften anders beurteilt werden könnte als die des genehmigten Vorhabens, dringt der Antragsteller nicht durch. Soweit er dies aus den „Bedingungen, Auflagen und Hinweisen zum Bauvorhaben“ zur Baugenehmigung vom 11. Februar 2008 herleiten will, übersieht er bereits, dass deren Ziffern 26 f. sich - im hier allein maßgeblichen Zusammenhang - nur auf die für die Werkzeugbaufirma B. genehmigten Flächen beziehen, nicht aber auf das durch den Antragsteller genutzte ehemalige Kfz-Lager der Firma X.. Die auf dieses bezogene Ziffer 35 lässt ihrerseits weder eine Fahrzeugzerlegung noch das Lagern von Fahrzeugteilen zu. Entgegen der Darstellung der Beschwerdebegründung genehmigt sie auch nicht das Abstellen von Fahrzeugen, die wassergefährdende Stoffe verlieren, was bei der Zerlegung von Schrottfahrzeugen jedoch naheliegt. Vielmehr ist danach sicherzustellen, dass solche Fahrzeuge nicht auf Hof- und Parkflächen abgestellt werden. Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts zu potenziellen Umweltgefahren verfehlt der Vortrag, etwa im Hinblick auf die konkret in Betracht kommenden wassergefährdenden Stoffe, die Darlegungsanforderungen.
11Der weitere Vortrag des Antragstellers, für die Annahme einer Brandgefahr seien keine belastbaren Anhaltspunkte ersichtlich, diese sei vielmehr „rein spekulativ“, ist - nicht nur vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Brandverhütungsschau nebst Nachbegehung sowie der dabei jeweils gefertigten Lichtbilder - gänzlich unsubstantiiert. Im Übrigen ist die Prüfung des Brandschutzes dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
122. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht weiter selbstständig tragend angenommen hat - die Baugenehmigung vom 11. Februar 2008 aufgrund zwischenzeitlichen Leerstands oder der Vornahme genehmigungspflichtiger Nutzungsänderungen erloschen ist.
133. Ohne Erfolg macht der Antragsteller erneut geltend, die Nutzungsuntersagung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts trotz formeller Illegalität unverhältnismäßig bzw. nicht ohne Weiteres sofort vollziehbar, weil sie dazu führe, dass er seinen Betrieb einstellen müsse.
14Zwar kann im Einzelfall eine Nutzungsuntersagung trotz formeller Illegalität unverhältnismäßig bzw. ein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse anzunehmen sein, wenn sie gegenüber einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ausgesprochen wird und mit Blick auf das damit verbundene Insolvenzrisiko in ihren Auswirkungen nahezu einer Beseitigungsanordnung gleichkommen würde.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2022 - 10 B 638/22 -, juris Rn. 13 ff., vom 18. November 2019 - 10 B 1422/19 -, juris Rn. 8, vom 12. Dezember 2016 - 7 B 1118/16 -, juris Rn. 7 ff., und vom 4. Juli 2014 - 2 B 508/14 -, juris Rn. 5.
16Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls zeigt die Beschwerde aber nicht auf. Das geltend gemachte Insolvenzrisiko wird lediglich behauptet, hingegen nicht hinreichend substantiiert. Dazu reicht der Vortrag, der Betrieb müsse eingestellt werden, weil er zwingend auf das betroffene zentrale Teilelager angewiesen sei, nicht ansatzweise aus.
17Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der in der Ordnungsverfügung gesetzten Frist von etwa fünf Monaten andere Lagerflächen für seinen Betrieb zu finden. Seine allgemeinen Ausführungen, für ein Kfz-Teilelager stünden nicht kurzfristig andere Flächen zur Verfügung und der Umzug stelle eine „komplexes und von langer Hand zu planendes Unterfangen“ dar, genügen hierfür offensichtlich nicht. Bemühungen, einen Alternativstandort aufzufinden, hat der Antragsteller damit auch nicht ansatzweise konkretisiert.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2
20GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
- §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 2 K 6111/25 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1166/04 1x (nicht zugeordnet)
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- 7 B 1118/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 508/14 1x (nicht zugeordnet)