Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 2073/24
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 60.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Doppelhäuser abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung, das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB und das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5 und 7 BauGB beeinträchtige.
4Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5Die Klägerin erschüttert mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht die auf der Grundlage eines Ortstermins getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhabengrundstück im Außenbereich liegt. Die von der Klägerin angeführte Bebauung in zweiter Reihe, die sich im weiteren Verlauf des L.-straße in nordöstlicher Richtung befindet, ist zu weit entfernt, um das Vorhabengrundstück als Teil eines Bebauungszusammenhangs zu betrachten. Den Gebäudebestand auf dem Grundstück L.-straße 45 hat das Verwaltungsgericht zutreffend als Solitär beurteilt, der ungeachtet des Zeitpunkts seiner Entstehung und einer früheren Nutzung als „Kotten“ eine Beurteilung des streitigen Vorhabens nach § 34 BauGB nicht rechtfertigt. Bei den von der Klägerin weiter in Bezug genommenen Gebäuden L.-straße 51 und E.-straße 1 handelt es sich jeweils um straßennahe Bebauung. Sie stützen insbesondere nicht die Annahme, bei dem in zweiter Reihe gelegenen Vorhabengrundstück handele es sich um eine Baulücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich der Bebauungszusammenhang bis zu der von der Klägerin angesprochenen Waldgrenze erstreckt.
6Das Verwaltungsgericht ist ferner richtig davon ausgegangen, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist. Es beeinträchtigt insbesondere die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB angesprochenen öffentlichen Belange. In der Vorschrift sind mit dem Entstehen, der Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung lediglich typische Fälle einer zu missbilligenden Siedlungsentwicklung ausdrücklich genannt. Hier stellt sich das Vorhaben als Anschlussbebauung in den Außenbereich dar. Dies genügt bereits an sich, um es als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren.
7Vgl. etwa Senatsurteil vom 23.4.2024 - 7 A 494/23 -, juris, Rn. 30, m. w. N.
8Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Vorhabenstandort im Flächennutzungsplan teilweise als Wohnbaufläche dargestellt ist. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB mit Blick auf eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könnte.
9Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.12.2025 - 10 A 1301/23 -, juris, Rn. 66, m. w. N.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 1.) Buchst. c) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22.1.2019, Baurecht 2019, Seite 610ff.) und hinsichtlich der Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- § 34 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5 und 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 494/23 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1301/23 1x (nicht zugeordnet)