Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1001/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen im Ergebnis keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, dem auf vorläufige Freihaltung der Stelle einer Justizamtsinspektorin bzw. eines Justizamtsinspektors (A 9 LBesO NRW mit Amtszulage) gerichteten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen.
31. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren auf die Rechtswidrigkeit der der Beigeladenen erteilten dienstlichen Beurteilung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die trotz Beförderung im Beurteilungszeitraum gleichgebliebene Gesamtnote in der dienstlichen Beurteilung hinreichend begründet ist.
4Mit der den Beurteilungszeitraum vom 1.3.2020 bis 28.2.2023 erfassenden Regelbeurteilung wird der Beigeladenen - trotz des formal identischen Gesamturteils - der Sache nach eine Leistungssteigerung gegenüber der ihr zuvor für den Zeitraum vom 1.3.2017 bis zum 29.2.2020 erteilten Regelbeurteilung bescheinigt. Denn dienstliche Beurteilungen sind auf das Statusamt bezogen; die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht an den auf dem konkreten Dienstposten zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen des innegehabten Statusamts. Bei formal gleicher Bewertung stellt sich deshalb die Beurteilung des Beamten
5- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
6im höheren Statusamt regelmäßig als besser dar als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amts: Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden, an denen die Leistung des Beamten zu messen ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2019 - 6 B 1422/18 -, juris Rn. 28 f. m. w. N.
8Dies führt - bei gleichbleibender Leistung - regelmäßig zugleich dazu, dass die Beurteilung im neuen, höheren Statusamt nach einer Beförderung (formal) schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedrigeren Amt, und zwar auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Denn für die Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen ist nach dem Ausgeführten zum einen ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen. Zum anderen muss sich der Beamte an der regelmäßig leistungsstärkeren Vergleichsgruppe, die sich aus im Beförderungsamt schon erfahrenen Beamten zusammensetzt, messen lassen.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.4.2024 - 6 B 1226/23 -, IÖD 2024, 128 = juris Rn. 6 ff. und vom 29.2.2024 - 1 B 1158/23 -, juris Rn. 64 m. w. N.; OVG Nds., Beschluss vom 6.9.2019 - 5 ME 137/19 -, juris Rn. 28 m. w. N.; OVG Bremen, Urteil vom 26.3.2018 - 2 B 199/17 -, juris Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016 - 6 ZB 15.2029 -, IÖD 2016, 137 = juris Rn. 7.
10Ob die in der trotz Beförderung gleichgebliebenen Gesamtnote zum Ausdruck kommende Leistungssteigerung der Beigeladenen überhaupt eine gesonderte Begründung erfordert, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn es liegt - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - eine hinreichende Begründung vor. Zur Begründung der Gesamtnote heißt es in der dienstlichen Beurteilung ausdrücklich, die Beigeladene habe "ihre Leistungen erneut zu steigern vermocht". Damit hat der Dienstherr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beigeladene ihre Leistungen im Beurteilungszeitraum weiter verbessert hat, was die Vergabe der bereits mit der vorangehenden Regelbeurteilung erreichten Gesamtnote trotz zwischenzeitlicher Beförderung plausibel macht. Anders als die Beschwerde meint, waren keine weitergehenden Ausführungen des Dienstherrn etwa dazu erforderlich, dass die Leistungssteigerungen auch im Verhältnis zu den Anforderungen des höheren Statusamts so erheblich waren, dass die Beigeladene bereits in der ersten Beurteilung nach der Beförderung wieder an die bisherige Notenstufe anschließen konnte. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Beurteiler von einem unzutreffenden Bewertungsmaßstab hinsichtlich der festgestellten Leistungssteigerung ausgegangen sein könnte. Hiergegen spricht überdies, dass in der Begründung der Gesamtnote die das maßgebliche Statusamt A 9 LBesO NRW widerspiegelnde Amtsbezeichnung der Beigeladenen ("Justizamtsinspektorin") zutreffend benannt ist und ausdrücklich eine "erneut[e]" Leistungssteigerung bescheinigt wird, der Beurteiler sich also des vorangegangenen Leistungsniveaus bewusst gewesen ist.
112. Die Beschwerde macht allerdings zu Recht geltend, dass die mit Überbeurteilung vom 20.10.2023 vorgenommene Absenkung des der Antragstellerin bescheinigten Grades der Beförderungseignung - auf den die inmitten stehende Auswahlentscheidung maßgeblich gestützt ist - durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Während der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, der Grad der Beförderungseignung/Verwendungseignung orientiere sich "u. a." daran, ob und in welchem Umfang die zum Beurteilungszeitpunkt ausgeübten Tätigkeiten zu den Schlüsselaufgaben eines Beförderungsamtes gehörten, lässt die in der Überbeurteilung gegebene Begründung erkennen, dass die Absenkung des vom Beurteiler vorgeschlagenen Grades der Beförderungseignung tatsächlich ausschließlich deshalb erfolgt ist, weil die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum nur in einem geringen Umfang Tätigkeiten aus dem Verzeichnis im Sinne der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 für Verwaltungsbeamte des mittleren Dienstes wahrgenommen habe. Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn (auch) im Rahmen der Bewertung der Beförderungseignung eine etwaige Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben berücksichtigt wird, weil sich aufgrund der hierbei gezeigten Leistungen Rückschlüsse ziehen lassen, inwiefern der Beamte die Eignung für das mit entsprechenden Aufgaben verbundene höherwertige Statusamt besitzt.
12Zu der bei der Leistungsbewertung erforderlichen Berücksichtigung von besonderen Aufgaben und Anforderungen eines Dienstpostens, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 54.
13Mit dem Anspruch aller Beamten auf gleichen Zugang zum öffentlichen (Beförderungs-)Amt auf der Grundlage von Eignung, Leistung und Befähigung unvereinbar ist es aber, wenn - wie vorliegend - allein und unabhängig von den hierbei gezeigten Leistungen der Umfang der tatsächlichen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben über den Grad der Beförderungseignung entscheidet. Denn zum einen entscheidet über die Zuweisung der Dienstposten und der zu erfüllenden Aufgaben grundsätzlich der Dienstherr nach seinem organisatorischen Ermessen,
14vgl. erneut BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 29 m. w. N.,
15sodass der einzelne Beamte letztlich keinen entscheidenden Einfluss auf die ihm zugewiesenen Aufgaben und damit auf die für ihn erreichbare Beförderungseignung hat. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass und aufgrund welcher Zusammenhänge die vorausgegangene Übernahme bestimmter Aufgaben in bestimmtem Umfang zwingend erforderlich wäre für die Annahme der Beförderungseignung.
163. Der vorstehend aufgezeigte Fehler führt gleichwohl nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil entgegen der Auffassung der Antragstellerin von ihrer Chancenlosigkeit im Falle einer erneuten rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung auszugehen ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auch bei Unterstellung eines identischen Grades der Beförderungseignung der Qualifikationsvergleich zugunsten der Beigeladenen ausfallen würde, weil sie mit Blick auf die Ausprägungsgrade ihrer Befähigung besser abschneide als die Antragstellerin. Denn die Beigeladene hat in den Befähigungsmerkmalen fünf Mal den (besseren) Ausprägungsgrad "D" erhalten, die Antragstellerin hingegen (nur) vier Mal.
17Hiergegen kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, für eine offensichtliche Chancenlosigkeit im Fall der Wiederholung des Auswahlverfahrens werde ein Notenunterschied in der Höhe von wenigstens einer Notenstufe gefordert und das Verwaltungsgericht setze sich unzulässigerweise an die Stelle des Antragsgegners, wenn es ausführe, der Antragsgegner hätte diesen kleinen Qualifizierungsvorsprung zugunsten der Beigeladenen gewertet.
18Es trifft zwar zu, dass dem Dienstherrn bei der Frage, ob hinsichtlich dienstlicher Beurteilungen ein im Wesentlichen gegebener Beurteilungsgleichstand vorliegt, ein Beurteilungsspielraum zukommt. Ihm obliegt es, die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit zu gewichten. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs bzw. Qualifikationsgleichstands heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Sie ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der Dienstherr den in diesem Zusammenhang anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt hat oder wenn er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat; zu verlangen ist ferner, dass der Dienstherr insoweit gleichmäßig vorgeht. Will der Dienstherr sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden in den Einzelfeststellungen der dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen, erfordert dies regelmäßig eine entsprechende Begründung.
19Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7.4.2022 - 1 B 3026/20 -, juris Rn. 38; Hamb. OVG, Beschluss vom 10.10.2017 - 5 Bs 111/17 -, NordÖR 2018, 113 = juris Rn. 90; OVG NRW, Beschlüsse vom 25.11.2010 - 6 B 749/10 -, DÖD 2011, 93 = juris Rn. 14, vom 15.11.2007 - 6 B 1254/07 -, juris Rn. 13 ff.
20Angesichts dessen hat der Dienstherr - und nicht das angerufene Verwaltungsgericht - darüber zu entscheiden, ob und inwiefern Unterschieden in der Bewertung von Einzelmerkmalen in den dienstlichen Beurteilungen ausschlaggebende Bedeutung für die zu treffende Auswahlentscheidung beizumessen ist. Dies hat der Antragsgegner vorliegend indes getan, weshalb das Verwaltungsgericht in Anbetracht der grundsätzlich zu verlangenden gleichmäßigen Vorgehensweise zugrunde legen durfte, dass der Antragsgegner auch bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung entsprechend verfahren würde. Dem Besetzungsvermerk vom 30.12.2024 ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner - im Anschluss an den Vergleich des Grades der Beförderungseignung und der Bewertung der Leistungsmerkmale - auch die Befähigungsmerkmale der verbliebenen Bewerber in den Blick genommen und dabei die jeweils konkret erreichte Anzahl der einzelnen Ausprägungsgrade verglichen hat. Er hat ferner bei den Leistungsmerkmalen auf die im Durchschnitt erzielten Punktwerte abgestellt und auch hierbei zu erkennen gegeben, dass er Abweichungen von nur einem Punkt in einem Einzelmerkmal ausschlaggebende Bedeutung beimisst.
21Anders als die Antragstellerin rügt, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr nicht erst ab einem "Notenunterschied in der Höhe von wenigstens einer Notenstufe" einen Qualifikationsvorsprung annimmt. Die die Auswahlentscheidung treffende Stelle kann in Anbetracht des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums auch bei bloßen graduellen Unterschieden und damit lediglich geringfügig besseren Bewertungen von Einzelmerkmalen einen Qualifikationsvorsprung des betreffenden Bewerbers annehmen, ohne dass dies gerichtlich zu beanstanden wäre.
22Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10.8.2021 - 1 B 937/20 -, ZBR 2022, 43 = juris Rn. 86; s. auch BVerwG, Beschluss vom 13.5.2025 - 2 VR 5.24 -, BVerwGE 185, 373 = juris Rn. 36.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
- §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 6 B 1422/18 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1226/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 1158/23 1x (nicht zugeordnet)
- 5 ME 137/19 1x (nicht zugeordnet)
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- 6 ZB 15.20 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 B 3026/20 1x (nicht zugeordnet)
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