Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 9/24
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.912,58 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 1 A 106/12 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
5Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der - fristgerecht vorgelegten - Begründungsschrift vom 9. Februar 2024 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
61. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
7a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Bundes noch auf eine Neubescheidung seines Antrags. Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfe der Dienstherr die Einstellung des Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel bestünden, ob dieser den persönlichen (charakterlichen) Anforderungen gewachsen sei. Die dahingehende Einschätzung der Beklagten auf Grundlage einer Gesamtschau des Verhaltens des Klägers sei rechtlich nicht zu beanstanden.
8Dem Video „Abfahrt“ könne eine volksverhetzende Intention zugewiesen werden. Die Motivation für die Erstellung des Videos liege offensichtlich nicht in einem Dokumentationsinteresse zeitgeschichtlicher Ereignisse, sondern allein in einem politischen Interesse, die Judenverfolgung zu verharmlosen bzw. sich über diese sogar lustig zu machen. Die Schlussfolgerung, dass ein Deportationszug dargestellt werden solle, dränge sich dem Zuschauer durch die gewählten Bilder und durch den Titel „Abfahrt“ auf. Das Video sei - unabhängig von seiner strafrechtlichen Einordnung - eindeutig der rechtsextremen Szene zuzuordnen. Der Kläger habe die rechte Intention des Videos nach dessen Erhalt auch erkannt. Aus seinem Verhalten sowohl vor als auch - selbstständig tragend - nach Erhalt des Videos habe die Beklagte berechtigterweise den Schluss ziehen können, dass ihr die positive Prognose nicht möglich sei, der Kläger werde sich künftig durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetztes bekennen und für deren Einhaltung eintreten.
9Zweifel an dieser Haltung seien zunächst dadurch begründet, dass der Kläger das Video nachdrücklich angefordert habe, ohne dafür eine plausible Erklärung liefern zu können. Es bleibe ungewiss, welche Vorstellungen er vor der Übersendung von dem Inhalt des Videos gehabt hätte. Wenn der Kläger das Video tatsächlich - was er nicht weiter erkläre - zur Darstellung des „heutigen Umganges“ mit den historischen Tatsachen habe sehen wollen, so habe er schon vor der Anforderung des Videos nähere Vorstellungen zum Inhalt oder der Darstellungsform des Videos haben müssen. Ein historisches Interesse des Klägers sei auch nicht glaubhaft. Es liege vielmehr die Vermutung nahe, dass der Kläger den Inhalt des Videos bereits gekannt oder dem Absender politisch nahegestanden habe.
10Als selbstständig tragender Grund für die Ablehnung sei zudem der Umstand zu werten, dass der Kläger nach Erhalt des Videos passiv geblieben sei und weder Vorgesetzte informiert noch sich bei einer neutralen Stelle, etwa dem Personalrat, um Informationen bemüht habe, wie er sich in der konkreten Situation verhalten solle. Ebenso wenig habe der Kläger versucht, eine kritische Auseinandersetzung im Unterricht zu erreichen. Dass die Beklagte von einem Polizeianwärter ein eigeninitiatives Tätigwerden erwarte, wenn unter Ausbildungskollegen ein Video dieser Art und dieses Inhalts als Beitrag zur Dokumentation historischer Fakten weitergegeben werde, überschreite nicht den Rahmen, der ihr bei der Bestimmung der Anforderungen des von dem Kläger seinerzeit innegehabten Amtes zustehe. Die Beklagte habe die Eignung für das Amt eines Polizeivollzugsbeamten bei einem Bewerber auch verneinen dürfen, der - wie der Kläger - in einer solchen Situation lediglich den Kollegen anspreche, von dem er das Video erhalten habe, im Übrigen aber untätig bleibe und damit keinen Beitrag dazu leiste, eine weitere Verbreitung des Videos zu verhindern oder jedenfalls eine kritische Reflexion hierzu anzustoßen.
11Schließlich stehe der Entscheidung auch kein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf Äußerungen in Chat-Gruppen entgegen, da sich die Entscheidung der Beklagten nicht auf konkrete Äußerungen des Klägers in dem Chat mit dem früheren Kollegen Q. stütze. Zudem fehle es zwischen beiden an dem von der Rechtsprechung vorausgesetzten besonderen familiären oder engen Vertrauensverhältnis.
12b) Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen, mit dem sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Beklagte habe zu Recht das Fehlen der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst festgestellt, greift im Ergebnis nicht durch.
13Ausgehend von den rechtlichen Maßstäben, die an die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zu stellen sind (dazu aa)), ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden (dazu bb)).
14aa) Nach der für Einstellungsbegehren einschlägigen Norm des Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese Vorschrift gewährt allerdings keinen unbedingten Einstellungsanspruch, sondern vermittelt dem Bewerber lediglich ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Die von dem Dienstherrn dabei vorzunehmende Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das angestrebte Amt - hier der charakterlichen Eignung des Klägers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Bundes - ist ein Akt wertender Erkenntnis und unterliegt daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Das Gericht hat nur zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2021 - 1 B 1102/21 -, juris, Rn. 9, vom 2. Dezember 2016 - 1 B 1194/16 -, juris, Rn. 13 f., m. w. N., vom 2. November 2016 - 6 B 1172/16 -, juris, Rn. 9, und vom 18. Oktober 2013 - 1 B 1131/13 -, juris, Rn. 5 ff., 14 f.
16Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen.
17Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris, Rn. 26, und vom 25. November 2015 - 2 B 38.15 -, juris, Rn. 9; ferner Urteile vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 - juris, Rn. 12 und 14, und vom 25. Januar 2001 - 2 C 43.99 -, juris, Rn. 23.
18Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn in der wertenden Gesamtschau berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2021 - 1 B 1102/21 -, juris, Rn. 11, vom 2. Dezember 2016 - 1 B 1194/16 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N., vom 2. November 2016 - 6 B 1172/16 -, juris, Rn. 9, und vom 18. Oktober 2013 - 1 B 1131/13 -, juris, Rn. 7 ff.
20bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Entscheidung der Beklagten, den Kläger wegen Fehlens seiner charakterlichen Eignung nicht in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen, im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat weder den Begriff der charakterlichen Eignung verkannt noch einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt.
21(1) Zwar ist die im Zulassungsverfahren nochmals wiederholte Annahme des Klägers zutreffend, dass dem Video „Abfahrt“ keine eindeutig volksverhetzende Intention entnommen werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Senats vom 9. August 2021 - 1 B 915/21 - (abrufbar bei juris, dort Rn. 19) in dem Eilbeschwerdeverfahren anlässlich des damals von der Beklagten ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte verwiesen. Danach kann dem Video eine eindeutige Aussage im Sinne einer Verherrlichung der NS-Herrschaft oder Verächtlichmachung der Opfer des Holocaust nicht entnommen werden. Es handelt sich um ein Machwerk, das eine eindeutige Aussage entsprechend der in der rechtsextremen Szene bekanntermaßen verbreiteten Strategie, bei der Propaganda knapp unterhalb der Strafbarkeitsgrenze zu agieren, bewusst vermeidet. Diese Feststellungen wurden in dem Senatsbeschluss vom 24. November 2021 - 1 B 1637/21 - (abrufbar bei juris, dort Rn. 22 ff.) betreffend die Entlassung des Klägers als Widerrufsbeamten wegen fehlender charakterlicher Eignung nochmals bestätigt.
22(2) Gleichwohl ist die Einschätzung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Anforderung des Videos sowie sein Untätigbleiben im Nachhinein im Rahmen einer Gesamtschau berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung erkennen lassen. Es überschreitet insbesondere nicht den - der Beklagten bei der Bestimmung der Anforderungen an die charakterliche Eignung zustehenden - Rahmen, dass sie von einem Polizeianwärter ein eigeninitiatives Tätigwerden erwartet, wenn er durch eigenes aktives Tun ein abstoßendes und fragwürdiges Video, das der rechtsextremen Szene zugeordnet werden kann, ohne zugleich strafrechtlich relevant oder eindeutig verfassungsfeindlich zu sein, von Ausbildungskollegen übermittelt bekommt.
23Die Einwände des Klägers, die Begründung des Verwaltungsgerichts zu seinen rechtlichen Pflichten - zur Information der Vorgesetzten bzw. zum Bemühen beim Personalrat um Informationen - sei völlig diffus und ließe jegliche rechtliche Grundlage vermissen, überzeugen nicht. Gleiches gilt auch für seine Behauptungen, ein von ihm als persönlich abstoßend empfundenes Video verpflichte ihn nicht zu einer Meldung an den Vorgesetzten und eine Beratung durch den Personalrat hätte offenkundig keinen Mehrwert gehabt.
24Anders als der Kläger annimmt, setzt die Prognose der charakterlichen Eignung durch den Dienstherrn keine Dienstpflichtverletzung voraus (dazu (a)). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger sich proaktiv um das moralisch abstoßende Video bemüht (dazu (b)) und dessen Bedenklichkeit nach Erhalt und Sichtung selbst erkannt hat (dazu (c)). Der Kläger hat seine (jedenfalls) in dieser Situation bestehende Obliegenheit, den Dienstherrn über Inhalt und Verbreitung des Videos in Kenntnis zu setzen, verletzt (dazu (d)). Auf die weitergehenden Einwände des Klägers im Zulassungsverfahren kommt es nicht an (dazu (e)).
25(a) Die negative (charakterliche) Eignungsprognose setzt keine nachweisbare Dienstpflichtverletzung oder strafbare Handlung voraus. Für die persönliche Eignung eines Bewerbers ist vielmehr ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes persönlichkeitsbedingtes Werturteil des Dienstherrn maßgeblich. Hierbei ist keine Gewissheit über das Fehlen der Eignung erforderlich; vielmehr genügen nach den oben zitierten Grundsätzen bereits berechtigte Zweifel auf der Grundlage einer Gesamtprognose, um eine Einstellung abzulehnen.
26Gerade im Polizeivollzugsdienst, der durch das Gewaltmonopol des Staates und eine besondere Nähe zu grundrechtlich geschützten Gütern geprägt ist, darf und muss der Dienstherr hierbei einen strengen Maßstab anlegen. Die charakterliche Eignung erfordert die prognostische Einschätzung, dass der Bewerber jederzeit bereit ist, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und den beamtenrechtlichen Grundpflichten - insbesondere der Loyalität, Aufrichtigkeit und Dienstauffassung - uneingeschränkt zu genügen.
27(b) Die Beklagte durfte zunächst in ihre Gesamtbetrachtung einbeziehen, dass der Kläger das Video, obwohl er um dessen zumindest problematischen Inhalt wusste (zu dieser Feststellung siehe bereits Beschluss des Senats vom 9. August 2021 - 1 B 915/21 -, juris, Rn. 21), aktiv und beharrlich angefordert hat, ohne hierfür eine plausible und in sich widerspruchsfreie Erklärung geben zu können.
28Der Kläger hat dabei das Warnsignal seines Kollegen, er habe „sowas“ nicht auf seinem Handy und sei „brav“, schlicht ignoriert. In dem Hinweis des Kollegen auf die eigene (scheinbare) Regelkonformität liegt offensichtlich der (umgangssprachliche) Hinweis, dass der Inhalt des Videos aus dessen Sicht moralisch oder rechtlich mindestens bedenklich sei. Sein Vortrag, er habe durch die recht saloppe Antwort des Kollegen Q. kein Misstrauen geschöpft, weil er niemals damit gerechnet hätte, ein Video mit einem solch interpretationswürdigen Inhalt zu erhalten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten (vgl. erneut Beschluss vom 9. August 2021 - 1 B 915/21 -, juris, Rn. 9 und 21). Der Kläger hat trotz des Hinweises seines Kollegen auf die Zusendung gedrängt und sich damit sehenden Auges in eine Situation begeben, die den Anschein der Sympathie für dieses fragwürdige Gedankengut erwecken kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem konkreten Video - was der Senat in seiner früheren Entscheidung verneint hat (s. o.) - eine eindeutige Aussage im Sinne einer Verherrlichung der NS-Herrschaft oder Verächtlichmachung der Opfer des Holocaust entnommen werden kann.
29Die Einlassung des Klägers, er habe das Video nur als zeithistorische Dokumentation sehen wollen, rechtfertigt die gezielte Nachfrage nach diesem Video nicht. Soweit er angibt, daran interessiert gewesen zu sein, selbst ein Beispiel eines „heutigen Umganges“ mit den historischen Tatsachen zu sehen, legt dies eher nahe, dass der Kläger schon vor der Anforderung des Videos zumindest nähere Vorstellungen zum Inhalt gehabt haben muss. Auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA, S. 11 f.) wird verwiesen.
30Diese Argumentation wird durch die ergänzenden Angaben des Klägers im Zulassungsverfahren, wonach er einen Hinweis auf das Video erhalten habe, ohne dessen Inhalt zu kennen, nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere erklärt dieses Vorbringen (weiterhin) nicht, woher der Kläger die Vorstellung erlangt hat, das Video zeige ein Beispiel des „heutigen Umganges“ mit den historischen Tatsachen.
31(c) Ferner war in die Gesamtbetrachtung einzustellen, dass der Kläger nach Erhalt und Sichtung des Videos - auch nach seinem eigenen Vortrag - erkannt hat, dass es möglicherweise in einem kritischen Zusammenhang mit der rechtsextremen Szene stand, und er es als abstoßendes Machwerk klassifiziert hat. Anders wäre seine selbst geschilderte, unmittelbare Reaktion, dass er sich „nach Kenntnis des Inhaltes des Videos (…) von dem betreffenden Kollegen distanziert“ (Zitat aus der Klagebegründungsschrift vom 10. Februar 2023, Seite 3) und den Kontakt abgebrochen habe, nicht zu erklären. An gleicher Stelle führt der Kläger weiter aus, dass er den Kollegen in einem persönlichen Gespräch hierauf angesprochen und ihm gegenüber „deutlich gemacht (habe), dass er das Video nicht ‚witzig‘ finde“ (weiteres Zitat a. a. O.). Auch im weiteren erstinstanzlichen Klagevorbingen hat der Kläger betont, dass er „das Video damals als geschmacklos und politisch nicht seine Auffassung entsprechend angesehen hat“ (Zitat aus der weiteren Klagebegründungsschrift vom 23. Mai 2023, Seite 2). Darauf, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, ob das Video möglicherweise strafbaren Inhalt enthält, kommt es insoweit nicht an. Darüber hinaus hatte der Kläger bereits im Eilbeschwerdeverfahren betreffend das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (vgl. Beschluss des Senats vom 9. August 2021 - 1 B 915/21 -, juris, Rn. 9 und 23) vorgetragen, dass er über den Inhalt des Videos „schockiert“ gewesen sei bzw. dieses als „höchst abstoßend“ gefunden habe; aus diesem Grund habe er dem Kollegen bei nächster Gelegenheit im persönlichen Gespräch gesagt, dass er „so ein(en) Scheiß“ nicht gut finde. In der hier (a. a. O., juris, Rn. 25) zitierten schriftlichen Erklärung des Kollegen Q. vom 14. Mai 2021 hat dieser angegeben, er sei mit dem Kläger in einem persönlichen Gespräch überein gekommen, „dass dieses Video doch den Rahmen des sog. ‚schwarzen Humors‘“ übersteige.
32(d) Bei dieser Sachlage oblag es dem Kläger, seinen Dienstherrn über den Erhalt, den Inhalt und die Tatsache der Verbreitung des Videos im Kollegenkreis sowie seine persönliche Haltung hierzu in angemessener Weise zu informieren. Von einem Beamten im gehobenen Polizeivollzugsdienst muss erwartet werden, dass er charakterlich über die hinreichende Sensibilität verfügt, dazu beizutragen, dass die weitere Verbreitung eines Videos des beschriebenen Inhalts im Kollegenkreis verhindert wird, oder er sich jedenfalls nach außen hin erkennbar bemüht, im Kollegenkreis eine kritische Reflexion hierüber anzustoßen, und zwar auch, um so den zurechenbar gesetzten Anschein, er sympathisiere mit dem geschmacklosen Gedankengut und damit mit der rechtsextremen Szene, aus dem Weg zu räumen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt (UA, S. 12), kann die angemessene Reaktion etwa in einer ersten Beratung bei einer neutralen Stelle - etwa dem Personalrat - oder der unverbindlichen Information der Vorgesetzten liegen.
33Diese Obliegenheit hat der Kläger vorliegend erkennbar verletzt. Er hat keine Reaktion in dem genannten Sinne gezeigt. Dass er mit dem Versender Kontakt aufgenommen hat und das Video gelöscht hat, reicht jeweils erkennbar nicht aus. Wenngleich die Passivität des Klägers für sich genommen noch keinen sicheren Rückschluss auf eine rechtsextreme oder verfassungswidrige Gesinnung zulässt (siehe hierzu erneut Beschluss des Senats vom 9. August 2021 - 1 B 915/21 -, abrufbar bei juris, dort Rn. 26), ist ihm seine Untätigkeit im Rahmen der Eignungsprüfung entgegenzuhalten. Auch ein einmaliges Ereignis kann Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es - wie hier - Rückschlüsse auf tiefgreifende Persönlichkeitsmängel zulässt.
34(e) Auf die weitergehenden Einwände des Klägers im Zulassungsverfahren kommt es nicht an. Für die Eignungsprognose ist insbesondere die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könnte dem früheren Kollegen Q. politisch nahegestanden haben, ohne Bedeutung.
35c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass das vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - (abrufbar bei juris) angenommene Verwertungsverbot des dienstlichen Rückgriffs auf private Chat-Nachrichten für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung habe. Dem Kläger ist zwar im Ausgangspunkt beizupflichten, dass auch einem Beamten wie jedem anderen Menschen eine private Kommunikation möglich sein muss, die dem Zugriff des Dienstherrn entzogen ist.
36Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich aber, was das Zulassungsvorbringen selbst betont, ausdrücklich auf ein enges Familien- oder Vertrauensverhältnis bezogen, das vorliegend offensichtlich nicht vorliegt. Dies behauptet auch der Kläger nicht. Wörtlich heißt es in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (juris, Rn. 48, 52): „Das öffentliche Interesse an Strafverfolgung und disziplinarer Ahndung von Vorgesetztenbeleidigungen muss jedoch ausnahmsweise zurücktreten, wenn die ehrverletzenden Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen muss. (…) Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Eheleute oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge - auch rein freundschaftliche - Vertrauensverhältnisse. Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Eheleuten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht.“
37Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der dem Video zuzumessende fragwürdige Inhalt unterhalb der damals herangezogenen Schwelle hochstrafbarer und hoch moralisch verwerflicher Inhalte gelegen hat. Die Einstufung des Inhalts spielt bei der Bedingung, ob ein Beweisverwertungsverbot anerkannt wird, zunächst keine Rolle: Das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O., juris, Rn. 51) hat ausdrücklich festgestellt, „dass bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre besteht, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und wenn keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht.“ Die darüber hinausgehende Annahme des Klägers, für Inhalte mit weniger schwerwiegenden Aussagen reiche - im Sinne eines Stufenverhältnisses - schon ein normales privates Kommunikationsverhältnis aus, wird weder durch die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch durch sonstige rechtliche Erwägungen gestützt.
38Im Übrigen bezieht sich - was das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend hervorhebt (UA, S. 13) - die Entscheidung der Beklagten vorliegend nicht auf konkrete Äußerungen, die der Kläger im Chat mit dem früheren Kollegen Q. getroffen hat. Mit dieser selbstständig tragenden Argumentation befasst sich das Zulassungsvorbringen nicht.
392. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
40Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Januar 2022 - 1 A 2900/19 -, juris, Rn. 34, vom 28. August 2018 - 1 A 2092/16 -, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 -, juris, Rn. 32.
42In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen,
43„ob ein Kommissaranwärter die Pflicht hat, moralisch fragwürdige, aber nicht straf- oder disziplinarrechtlich relevante Lebenssachverhalte über eine persönliche Ansprache des Kollegen hinaus, dem Dienstherrn zu melden bzw. die Pflicht hat, sich hierüber, z. B. beim Personalrat, oder anderen Stellen über einen Umgang hiermit zu informieren“,
44und
45„ob der Dienstherr auf private Kommunikation zwischen Beamten zurückgreifen darf, wenn diese keine schwerwiegenden Inhalte aufweisen, sondern im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Urteil vom 13. Januar 2022 sich als vergleichbar leichter darstellen, und gleichzeitig lediglich ein normales kollegiales Verhältnis zwischen den Kommunikationspartnern besteht, dass nicht die Anforderungen an ein familiäres Verhältnis oder ein besonderes Vertrauensverhältnis erfüllt“,
46weisen keine grundsätzliche Bedeutung auf. Sie sind nicht klärungsbedürftig. Das ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf die jeweils verwiesen wird.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
48Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 6 Sätze 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von der Hälfte des Jahresbetrages derjenigen Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (hier: Stellung des Zulassungsantrags am 30. Dezember 2023) bekanntgemachten, für ihn geltenden Besoldungsrechts (hier also des Besoldungsrechts für Beamtinnen und Beamte des Bundes) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der den Rechtszug einleitenden Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 1 für das maßgebliche Jahr 2023 auf 35.825,16 Euro (monatlich jeweils schon 2.985,43 Euro); die Hälfte hiervon entspricht dem festgesetzten Streitwert.
49Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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