Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3255/25
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.975,94 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe in Höhe von 2.975,94 Euro zu den Aufwendungen für die am 1. und 2. September 2022 durchgeführte augenärztliche Behandlung (SMILE-Laserbehandlung). Die Aufwendungen seien nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW beihilfefähig. Nach Abschnitt II Nr. 16 Buchstabe b der Anlage 6 zur BVO NRW seien die Aufwendungen für - wie hier - chirurgische Hornhautkorrekturen durch Laserbehandlungen (LASIK und vergleichbare Verfahren) nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur der Sehschwäche durch Brille oder Kontaktlinsen oder in Kombination nicht möglich sei. Diese Vorschrift sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die operative Beseitigung einer Fehlsichtigkeit sei nicht vorrangig vor ihrem Ausgleich durch Hilfsmittel. Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW ergebe sich, dass die Beseitigung und der Ausgleich angeborener bzw. erworbener Körperschäden nach der Wertung des Verordnungsgebers gleichrangig nebeneinanderstünden. Es sei eine Frage des Einzelfalles, wann ausnahmsweise eine operative Behandlung medizinisch zwingend indiziert und damit beihilferechtlich notwendig sei.
4Es fehle auch an der nach Abschnitt II Nr. 16 letzter Absatz der Anlage 6 zur BVO NRW erforderlichen Einholung einer vorherigen Zustimmung der Beihilfestelle. Diese sie nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil der Antrag auf Zusicherung der Kostenübernahme vom 21. Februar 2022 abgelehnt worden sei. In einem solchen Falle habe die Klägerin um - ggf. vorläufigen - Rechtsschutz nachsuchen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr dies nicht zumutbar gewesen wäre, seien weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dass sich eine nicht eilbedürftige Behandlung hierdurch verzögere, genüge für eine solche Annahme jedenfalls nicht.
5Auch der Hilfsantrag, der Klägerin, Beihilfe zu den (hypothetischen) Kosten einer Behandlung mit Kontaktlinsen bzw. Brillengläsern zu gewähren, habe keinen Erfolg. Die Leistung von Beihilfe knüpfe an tatsächlich entstandene und nicht an hypothetische Aufwendungen an. Dies ergebe sich aus einer Auslegung des Begriffs „Aufwendungen“ (§ 75 Abs. 3 LBG NRW, § 3 Abs. 1 BVO NRW) sowie aus dem Umstand, dass das Beihilferecht den Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. des Entstehens der Aufwendungen für maßgeblich erkläre (§ 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 BVO NRW) und einen Beleg für geltend gemachte Aufwendungen verlange (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BVO NRW). Es fehle zudem an einem Rechtssatz, der den von der Klägerin beabsichtigten Vergleich tatsächlicher sowie hypothetischer Beihilfekosten ermögliche und anordne, dass zu „an sich“ nicht beihilfefähigen Aufwendungen für eine tatsächlich in Anspruch genommene Leistung dann Beihilfe zu leisten sei, wenn wegen dieser Inanspruchnahme (höhere) beihilfefähige Aufwendungen für eine Alternativleistung vermieden bzw. „erspart“ worden seien. Im Übrigen würden bei anderer Ansicht die beihilferechtlichen Vorschriften umgangen, wenn im Einzelfall nicht beihilfefähige Leistungen beihilfefähig würden.
6II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 1 A 106/12 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
8Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der - fristgerecht vorgelegten - Begründungsschrift vom 23. Januar 2026 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
91. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme solcher ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
10a) Die Klägerin trägt vor, die Regelung in Abschnitt II Nr. 16 Buchstabe b der Anlage 6 zur BVO NRW sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift bringe die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht hinreichend mit den fiskalischen Interessen der Allgemeinheit in Ausgleich. Eine Laserbehandlung sei unter fiskalischen Gesichtspunkten in aller Regel vorteilhaft. Nach ihren Berechnungen entsprächen die Kosten für Kontaktlinsen bereits nach weniger als acht Jahren den Kosten einer einmaligen Laserbehandlung. Eine weitere Abwägung mit der Fürsorgepflicht erübrige sich, weil die Durchführung einer Laserbehandlung danach bereits im fiskalischen Interesse der Allgemeinheit liege. Diese Rüge greift nicht durch.
11aa) Die mit der beamtenrechtlichen Treuepflicht des Beamten korrelierende Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichtet diesen, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen.
12Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris, Rn. 29, juris, m. w. N.
13Der Schutz von fiskalischen Interessen der Allgemeinheit ist dagegen nicht - auch nicht mittelbar - Gegenstand der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. Einen anderen Ansatzpunkt für die Einbeziehung eines solchen öffentlichen Interesses in den Schutzbereich des Treueverhältnisses gibt es nicht. Der Beamte kann daher innerhalb des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis die Einhaltung dieses Interesses auch nicht durchsetzen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Inhalt des von der Klägerin zitierten Urteils des Senats vom 19. Januar 2018 - 1 A 2044/15 -, juris, Rn. 35, wonach eine Beschränkung der Anzahl von Behandlungsversuchen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft im Wege der künstlichen Befruchtung im Beihilferecht aus rechtlichen Gründen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, sondern im Rahmen pauschalierender und typisierender Gleichbehandlung einschlägiger Beihilfefälle erfolgt und dabei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den berücksichtigungsfähigen fiskalischen Interessen der Allgemeinheit in einen Ausgleich bringt. Die Berücksichtigung fiskalischer Interessen ist auch danach nicht (mittelbarer) Gegenstand der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern ist ein im Ausgleich eigenständiger, zudem für den Beihilfeberechtigten belastender, die Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Behandlungen (mit) rechtfertigender Gesichtspunkt.
14bb) Auf die Vergleichsberechnung der Klägerin kommt es daher nicht an. Ungeachtet dessen beruht diese schon im Ansatz auf einer unzureichenden Grundlage und ist daher nicht aussagekräftig. Die von der Klägerin eingestellten tatsächlichen Kosten einer (hypothetischen) alternativen Nutzung von Kontaktlinsen entsprechen nicht der (hypothetischen) fiskalischen Belastung. Diese beschränkt sich auf die beihilfefähigen Aufwendungen nach Abschnitt II Nr. 13 Buchstaben b) und e) Anlage 3 zur BVO NRW. Danach gelten aktuell als angemessene Kosten einer Erst- oder Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen (Jahres-, Monats-, Tages- oder Einmallinsen) die Aufwendungen für Dauerlinsen in einem Zeitraum von 24 Monaten in Höhe von 170 Euro (je Auge). Dies zugrunde gelegt entstünden für die Beschaffung von Kontaktlinsen - jedenfalls bei gleichbleibender Sehschärfe - innerhalb von acht Jahren beihilfefähige Aufwendungen von nur 1.360 Euro. Der von der Klägerin begehrte Betrag von mehr als 2.900 Euro wird erst nach 18 Jahren erreicht und überschritten.
15cc) Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt auch sonst nicht die Annahme, dass durch die fehlende Kostenerstattung der Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt wäre. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird für Krankheitsfälle grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Sie fordert von Verfassungs wegen nicht den Ausgleich jeglicher Aufwendungen im Krankheitsfall und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Dementsprechend lässt sich unmittelbar aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich kein über die beihilferechtlichen Regelungen hinausgehender Anspruch herleiten, wenn sich aus diesen für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen ein Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung ergibt. Auf die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht als Grundlage eines Beihilfeanspruchs kann nur ausnahmsweise zurückgegriffen werden, wenn dadurch der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht betroffen ist, weil der Beihilfeberechtigte mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Der Abweichung von den im Rahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Ausschlüssen und Begrenzungen von Leistungen zu Gunsten einzelner Beihilfeberechtigter sind aus Gründen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Beihilfeberechtigten jedoch enge Grenzen gesetzt. Sie kommt allenfalls in Betracht, wenn der Beamte durch die Versagung der Beihilfe in eine existentielle finanzielle Notlage geraten würde, die er durch angemessene Eigenvorsorge aus der Regelalimentation nicht mehr bewältigen könnte.
16Vgl. hierzu m. w. N aus der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 1 A 2830/21 -, juris, Rn. 76 ff. sowie Urteil vom 9. Dezember 2022 - 1 A 258/21 -, Rn. 53 ff.
17Die Klägerin hat das Vorliegen einer solchen Notlage nicht behauptet.
18b) Auch der Vortrag der Klägerin, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Einholung einer Zustimmung vorliegend entbehrlich gewesen, führt nicht zum Erfolg. Dasselbe gilt für das weitere Vorbringen, es sei ihr auch wegen der zu erwartenden Verfahrensdauer nicht zumutbar gewesen - ggf. vorläufigen - Rechtsschutz nachzusuchen.
19Im Falle einer Mehrfachbegründung kann die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nur dann zugelassen werden, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, sämtliche tragenden Begründungselemente schlüssig in Frage zu stellen.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 1 A 2698/20 -, juris, Rn. 3 m. w. N und vom 2. Mai 2022 - 1 A 1397/20 -, juris, Rn. 19.
21Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat die weitere, selbstständig entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts, es fehle schon an der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen, nicht entkräftet.
222. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
23Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018- 1 A 2517/16 -, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 - 1 A 1925/09 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff.
25In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,
26„ob die Regelung in Abschnitt II Nr. 16 Buchstabe b und letzter Absatz der Anlage 6 zur BVO NRW, nach der unter anderem (Smile-) Laserbehandlungen nur beihilfefähig sind, wenn eine Korrektur der Sehschwäche durch Brille oder Kontaktlinsen oder in Kombination nicht möglich ist, noch mit den Grundsätzen beamtenrechtlicher Fürsorge vereinbar ist und ob die Beihilfefähigkeit von (Smile-) Laserbehandlungen mittlerweile aus fiskalischen Interessen der Allgemeinheit geboten ist“,
27sind nicht klärungsbedürftig. Dass fiskalische Interessen nicht dem Schutzbereich der Fürsorgepflicht unterfallen, folgt ohne Weiteres aus deren Wesen als Ausfluss der Treuepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. Im Übrigen ist - wie oben dargelegt - in der in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Fürsorgepflicht einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe rechtfertigen kann.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Sie entspricht in der Höhe dem Betrag der von der Klägerin begehrten Beihilfe.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
31Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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