Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 143/23.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.
4Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
5Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
7Die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
8„ob für die Beurteilung der Frage, ob ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG vorliegt, auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland oder auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs nach Art. 29 Dublin III-Verordnung abzustellen ist“,
9rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (mehr). Sie bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie bereits durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen - C-123/23 und C-202/23 - hinreichend geklärt worden ist. Danach ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32, dass ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wird, der bereits einen solchen Antrag gestellt hat, nur dann als „Folgeantrag“ eingestuft werden kann, wenn er nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über den früheren Antrag dieses Antragstellers gestellt wird. Für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als „Folgeantrag“ im Sinne dieser Bestimmung ist dabei allein das Datum der Stellung des Antrags maßgeblich, wie der Verwendung des Begriffs „gestellt“ zu entnehmen ist.
10Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - juris Rn. 74, 77.
11Dieser Rechtsansicht hat sich inzwischen auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen und festgestellt, maßgeblich für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als „Folgeantrag“ im Sinn des Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU bzw. als Zweitantrag im Sinn des § 71a Abs. 1 AsylG sei allein das Datum der Stellung des Antrags im Sinn des Asylersuchens, nicht hingegen der Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit auf den zweiten Mitgliedstaat.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2026 - 1 C 7.25 - juris Rn. 29.
13Weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
15Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 71a Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 9.22 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 2155/22 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 1798/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 7.25 1x (nicht zugeordnet)