Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 138/26.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt be­reits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auf­fassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem ange­fochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beur­teilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Berg­mann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung des anwaltlich ver­tretenen Klägers offensichtlich nicht gerecht, soweit sie auf das gesamte Vorbringen in erster Instanz Bezug nimmt.

Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend macht, formuliert er keine konkrete Frage. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage­stellung ist nach dem weiteren Zulassungsvor­bringen, das sich ausschließlich auf den Einzelfall des Klägers bezieht, auch nicht im Wege der Auslegung ersichtlich. Mit den konkreten Einwänden, seine unbehelligte Ausreise aus Angola könne auf einem Versehen beruhen und ihm drohten aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände weiterhin mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit Gefahren, greift der Kläger allein die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entschei­dung an. Ernstliche Zweifel an der Richtig­keit des Urteils sind jedoch kein Zulassungsgrund im Sinne der im Asylklageverfahren vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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