Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1023/24
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der zulässige Antrag ist unbegründet.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
31. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerinnen im Zulassungsverfahren nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung zweier Doppelhaushälften auf den Grundstücken Gemarkung Y., Flur 00, Flurstücke 342 und 612 (C. 44, 44a, 00000 P.; im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstücke) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben sei gemäß § 35 BauGB planungsrechtlich unzulässig.
5Die Klägerinnen stellen die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
6a. Hinsichtlich der westlich der Vorhabengrundstücke gelegenen, teilweise bebauten Bereiche hat das Verwaltungsgericht angenommen, diese gehörten dem Bebauungszusammenhang nicht an. Zum einen handele es sich um Gebäude, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt seien, zum anderen entfalte der Rheindeich, auf dem die Straße „C.“ verlaufe, als deutlich sichtbares topografisches Element trennende Wirkung. Gegen den letztgenannten, selbstständig tragenden Argumentationsstrang bringen die Klägerinnen nichts vor. Damit kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Klägerinnen zur Bebauung auf der Westseite der Straße „C.“ die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen vermag.
7b. Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, zwischen der Bebauung entlang der V.-straße, dem K.-straße, der Y.-straße und den Vorhabengrundstücken befänden sich mehrere Felder bzw. Äcker und Wiesen. Diese Freiflächen seien derart groß, dass sie nicht nur als (Teil einer) Baulücke erschienen, sondern einen etwaigen Zusammenhang mit der Straße „C.“ unterbrächen und eine Prägung des Vorhabenstandorts durch die Bebauung verhinderten. Der Vorhabenstandort sei zudem derart weit von der Umgebungsbebauung entfernt, dass das Bauvorhaben auch aus diesem Grund nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang teilnehme. Die derzeit auf den Vorhabengrundstücken befindlichen Gewächshäuser seien keine die Siedlungsstruktur prägenden Elemente.
8Dem setzen die Klägerinnen nichts Tragfähiges entgegen. Ihre Ausführungen zu entsprechenden Entfernungen und damit zur Größe der Baulücke nehmen als Ausgangspunkt ihr (mehr als 100 m langes) Grundstück Gemarkung Y., Flur 00, Flurstück 342 in den Blick. Sie übersehen dabei jedoch, dass das Verwaltungsgericht stattdessen in zutreffender Weise auf die entsprechenden Entfernungen zwischen dem konkreten Vorhabenstandort und der diesen umgebenden Bebauung abgestellt hat. Die Entfernungsmessungen der Klägerinnen gehen mithin von einem anderen Sachverhalt aus.
9c. Ohne Erfolg machen die Klägerinnen schließlich geltend, die Vorhabengrundstücke gehörten deshalb nicht zum Außenbereich, weil sie von der freien Landschaft durch ein deutlich sichtbares Hindernis - nämlich den Rheindeich - getrennt seien.
10In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass topografische Verhältnisse - wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) - sowie Straßen und Wege bei der Bestimmung des Bebauungszusammenhangs von Bedeutung sein können. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind.
11Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 2025 - 10 A 1301/23 -, juris Rn. 41 f., und vom 27. März 2024 - 10 A 1230/19 -, juris Rn. 93 f., jeweils m. w. N. zur Rspr. des BVerwG.
12Dass der Rheindeich indes die Kraft besitzt, den Bebauungszusammenhang auf die östlich von ihm gelegenen Grundstücke zu erstrecken, legen die Klägerinnen nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.
13Derartiges folgt entgegen der Ansicht der Klägerinnen insbesondere nicht aus der oben erwähnten Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Rheindeich grenze den östlich von ihm gelegenen Bereich nach Westen hin ab. Hieraus lässt sich für eine Erweiterung des Bebauungszusammenhangs im westlich des Rheindeichs gelegenen Bereich nichts entnehmen. Erst recht gibt es - anders als die Klägerinnen meinen - keinen Automatismus dahingehend, dass die abgrenzende Funktion einer topografischen Besonderheit zwangsläufig eine Erweiterung des Bebauungszusammenhangs, auch über größere Freiflächen hinweg, nach sich zieht.
142. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
15Das wäre nach ständiger Senatsrechtsprechung nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
16Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
18Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
19Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 159 1x
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 3x
- VwGO § 124 3x
- VwGO § 152 1x
- 10 A 1301/23 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1230/19 1x (nicht zugeordnet)