Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1219/25
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7.10.2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4778/25 (VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.7.2025 bzgl. Ziff. 1. und 2. wiederherzustellen und bzgl. Ziff. 4. anzuordnen,
5mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 10.7.2025, mit der die Antragsgegnerin die unter dem 28.5.2008 erteilte Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO wegen fehlender Eignung der streitgegenständlichen Trinkhalle mit Imbiss als Aufstellort für Gewinnspielgeräte widerrufen habe, erweise sich als formell und materiell rechtmäßig. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Dabei könne offenbleiben, ob die Erteilung der Geeignetheitsbestätigung im Jahr 2008 rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei. Denn bei seit Erteilung der Geeignetheitsbestätigung unveränderten Einrichtungsmodalitäten könne der Widerruf in eine Rücknahme ex nunc nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG NRW umgedeutet werden. Die Frist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW habe die Antragsgegnerin eingehalten. Diese habe erst mit der Anhörung des Antragstellers im Mai 2025 zu laufen begonnen und nicht mit der Überprüfung der Örtlichkeit im Mai 2021, weil die Antragsgegnerin seinerzeit aufgrund der nach der Prüfung erfolgten Entfernung der Spielgeräte aus der Trinkhalle von einer dauerhaften Stilllegung ausgegangen sei.
6Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
7Dies gilt zunächst für den Einwand des Antragstellers, es hätte weiterer Aufklärung bedurft, ob das Gewerbeobjekt bei Erteilung der Geeignetheitsbestätigung in eine Trinkhalle und einen davon abgetrennten Imbissbetrieb aufgeteilt gewesen sei. Da der Antragsteller weder schlüssige Einwände gegen die Ungeeignetheit der Trinkhalle als Aufstellort für Geldspielgeräte zum Zeitpunkt der Erteilung der Geeignetheitsbestätigung noch gegen ihre derzeitige Ungeeignetheit erhoben, und auch die vom Verwaltungsgericht bejahten Voraussetzungen der Umdeutung des Widerrufs in eine Rücknahme,
8vgl. zur Umdeutungsmöglichkeit des Widerrufs einer Geeignetheitsbestätigung in ihre Rücknahme: OVG NRW, Beschluss vom 24.11.2025 - 4 B 437/25 -, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.,
9nicht angegriffen hat, kommt es auf eine zwischen den Beteiligten umstrittene zwischenzeitliche räumliche Umgestaltung der streitbefangenen Trinkhalle rechtlich nicht an. Ungeachtet dessen war die aufgehobene Geeignetheitsbestätigung lediglich für das Aufstellen eines Geldspielgeräts in einer - nach Angaben des Antragstellers bis 2008 auch tatsächlich betriebenen - Imbissstube beantragt und erteilt worden und gestattete damit gerade nicht die Aufstellung von Geldspielgeräten in Räumlichkeiten, die tatsächlich nicht mehr als Imbissstube genutzt wurden. Zudem ist unstrittig, dass im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung kein für die Aufstellung von Geldspielautomaten geeigneter Imbiss mehr betrieben wurde.
10Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist eingehalten. Der Fristlauf hat nicht bereits mit der am 6.5.2021 fernmündlich erteilten Mitteilung der Antragsgegnerin begonnen, der Betrieb stelle aus Sicht der Verwaltung keinen geeigneten Automatenaufstellplatz dar. Seinerzeit war die Antragsgegnerin davon ausgegangen, die Geeignetheitsbestätigung sei durch Aufgabe des Imbisses bereits gegenstandslos, weshalb es nach Entfernung der Geldspielgeräte keiner Aufhebung mehr bedürfe.
11Die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist eine Entscheidungsfrist, die erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde Kenntnis von sämtlichen für die Ausübung des Rücknahmeermessens im konkreten Fall relevanten Umständen hat. Das ist regelmäßig erst nach der Anhörung des Betroffenen und dessen Stellungnahme oder dem fruchtlosen Verstreichen der Stellungnahmefrist der Fall.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.2022 - 8 CN 1.21 -, juris, Rn. 24, m. w. N.
13Dem folgend begann hier die Jahresfrist - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - erst mit Ablauf der in der Anhörung vom 16.5.2025 gesetzten Stellungnahmefrist für den Antragsteller. Im Mai 2021 haben noch nicht alle nach Ansicht der Antragsgegnerin entscheidungsrelevanten Fakten vorgelegen. Nach der Mitteilung des Antragstellers, er habe die Geräte im Mai 2021 entfernt, hat die Antragsgegnerin erst im Mai 2025 bei einer Kontrolle festgestellt, dass der Antragsteller erneut Geräte aufgestellt hatte. Bei dieser Sachlage ergibt sich auch aus seinem Vorbringen nicht, dass sich die Antragsgegnerin im Jahr 2021 bereits über die Erforderlichkeit einer Aufhebung der Geeignetheitsbestätigung im Klaren gewesen ist. Nachdem der Antragsteller erneut Geräte aufgestellt hatte, hatte sie jedenfalls vor Erlass der Aufhebungsverfügung ihn gemäß § 28 VwVfG NRW anzuhören, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und ggfls. Vortrag weiterer entscheidungsrelevanter Tatsachen zu geben. Erst danach lagen alle wesentlichen Umstände vor, um die nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW auch mit Blick auf die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV erforderliche Ermessensentscheidung treffen zu können.
14Schließlich verfängt der Einwand des Antragstellers nicht, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob angesichts der Untätigkeit der Antragsgegnerin Verwirkung eingetreten sei. Dies ist zwar möglich, wenn die Behörde eine gebotene Anhörung unterlässt.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2019 - 10 C 5.17 -, BVerwGE 164, 237 = juris, Rn. 32, m. w. N.
16Die Voraussetzungen der Verwirkung sind allerdings nicht gegeben. Tatbestandlich setzt Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder bei einem Dritten - daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
17StRspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2018 - 2 C 10.17 -, BVerwGE 163, 36 = juris, Rn. 21, m. w. N.
18Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Rechts zur Aufhebung der Geeignetheitsbestätigung sind allerdings weder vorgetragen noch ersichtlich. Nachdem die Antragsgegnerin im Jahr 2021 erstmals aktenkundig erkannt hatte, dass der streitgegenständliche Betrieb nicht die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufstellung von Geldspielgeräten erfüllt, hat sie dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermittelt, sie werde die Aufstellung von Geldspielautomaten auf der Grundlage der nunmehr aufgehobenen Geeignetheitsbescheinigung dennoch weiter hinnehmen. Vielmehr ist der Antragsteller eigenem Vorbringen zufolge nach der am 6.5.2021 erfolgten telefonischen behördlichen Aufforderung, die Geldspielgeräte aus dem Betrieb zu entfernen, selbst davon ausgegangen, zeitnah werde die erteilte Geeignetheitsbestätigung aufgehoben. Die nach der Aufforderung folgende Untätigkeit der Antragsgegnerin reicht für die Annahme der Verwirkung nicht aus, zumal sie darauf beruht, dass sie nach Entfernung der Geräte im Jahr 2021 bis zur Kontrolle im Jahr 2025 nachvollziehbar keinen Handlungsbedarf sah. Einen Anhalt dafür, die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller auf irgendeine Weise zu verstehen gegeben, dass er wieder Geldspielgeräte dort aufstellen könne und sie nach zwischenzeitlicher Entfernung der Geräte einen erneut gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV verstoßenden Zustand dulden werde, trägt dieser nicht vor.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 1x
- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 152 1x
- §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- VwGO § 146 1x
- 19 K 4778/25 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 437/25 1x (nicht zugeordnet)
- 8 CN 1.21 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 5.17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 10.17 1x (nicht zugeordnet)