Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 219/26
Tenor
Die Anhörungsrüge wird verworfen.
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe
2Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 4. Februar 2026 ist unzulässig. Sie ist nicht fristgerecht erhoben. Nach § 152a Abs. 2 Satz 1 ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.
3Die Anhörungsrüge der Antragstellerin ist am 27. Februar 2026 und damit verspätet beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Der angefochtene Senatsbeschluss vom 4. Februar 2026 ist der Antragstellerin ausweislich der dem Senat vorliegenden Postzustellungsurkunde am 6. Februar 2026 zugestellt worden. Die zweiwöchige Rügefrist lief somit bereits mit dem 20. Februar 2026 ab (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Soweit die Klägerin geltend macht, die gesetzliche Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO sei für sie unbeachtlich, trifft dies nicht zu. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO im Sinn von § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
4Die Anhörungsrüge wäre zudem auch unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
5Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt ihnen die grundsätzliche Möglichkeit, sich im Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu jedem dem Gericht unterbreiteten Vortrag zu äußern, der für die Entscheidung erheblich ist.
6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2015 - 2 BvR 2592/14 - juris Rn. 5.
7Er verpflichtet das Gericht, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist; denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Deshalb müssen dann, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Die Gerichte sind insbesondere nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - juris Rn. 17; BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 - 3 PKH 10.16 - juris Rn. 2, und vom 24. Februar 2016 - 3 B 57.15 - juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2021 - 6 B 1262/21 - juris Rn. 6.
9Die Anhörungsrüge ist mithin kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann.
10Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2012 - 2 KSt 1.11 - juris Rn. 3, und vom 8. Juni 2022
11- 7 A 2.22 - juris Rn. 4.
12Gemessen daran hat die Antragstellerin keine Umstände dargetan, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte.
13Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und dieses bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass die Würdigung durch das Gericht nicht zu dem von der Antragstellerin erwünschten Ergebnis geführt hat, kann mit der Gehörsrüge nicht mit Erfolg angegriffen wenden. Soweit die Antragstellerin konkret bemängelt, der Senat habe die von ihr dargelegte materielle Beweislastverteilung für das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ebenso wie ihre Ausführungen zur „Wortlautenge“ und zur „Triade (Art. 1, 20 Abs. 3, 79 Abs. 3 GG)“ ignoriert, zeigt sie keinen Gehörsverstoß auf. Die für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs relevante Frage der Staatsangehörigkeit der Antragstellerin stellte sich für den Senat nicht, weil es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds fehlte. Die Meinung der Antragstellerin, die angebliche „Verletzung der Würde durch zwangsweise Kategorisierung in einen nationalen Status gegen den ausdrücklichen Willen ist der Anordnungsgrund an sich“, geht an der Rechtslage vorbei. Soweit die Antragstellerin die zu ihren Gunsten vom Senat vorgenommene Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde rügt, liegt kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß vor, der eine Fortsetzung des Verfahrens rechtfertigen könnte. Denn wäre die von der Antragstellerin kritisierte Auslegung unterblieben, hätte die von ihr persönlich eingelegte Beschwerde wegen des vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwangs (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) ohne Sachprüfung auf ihre Kosten als unzulässig verworfen werden müssen.
14Es kann dahinstehen, ob die weiterhin gegen den Senatsbeschluss erhobene Gegenvorstellung der Antragstellerin bereits deshalb unstatthaft ist, weil der Gesetzgeber mit Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung keine Anwendung mehr finden soll.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.2.2024 - 2 C 20.23 - juris Rn. 6, m. w. N.
16Jedenfalls ist sie unbegründet. Es liegt keiner der Gründe vor, aus denen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Gegenvorstellung zu einer Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung führen kann. Dies ist allenfalls dann der Fall, wenn die Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht, grobes prozessuales Unrecht enthält, auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 (6 C 2.10) - juris Rn. 5.
18Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dass die Antragstellerin die Sach- und Rechtslage anders als der Senat bewertet, genügt dazu ebenso wenig wie ihr Hinweis auf die „Triade (Art. 1, 20 Abs. 3, 79 Abs. 3 GG)“.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein erfolgloses Anhörungsrügeverfahren ist auch in Prozesskostenhilfesachen nicht gerichtskostenfrei.
20Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. April 2021 - 2 S 1161/21 - juris Rn. 6 f., m. w. N.
21Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Verfahren der Anhörungsrüge eine streitwertunabhängige gerichtliche Festgebühr in Höhe von 72,00 Euro anfällt (Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 60 1x
- VwGO § 57 1x
- BGB § 188 Fristende 1x
- VwGO § 67 1x
- VwGO § 152a 1x
- 2 BvR 2592/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1557/01 1x (nicht zugeordnet)
- 3 PKH 10.16 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 57.15 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1262/21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 KSt 1.11 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 2.22 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 20.23 1x (nicht zugeordnet)
- 6 KSt 1.11 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 2.10 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 1161/21 1x