Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 587/26.A
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Das seitens des anwaltlich nicht vertretenen Klägers eingelegte Rechtsmittel ist trotz der Bezeichnung als „Berufung“ als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen.
2Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht ist die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO). Dies gilt bereits für die Prozesshandlung, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf ist der Kläger in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie in der Verfügung des Senats vom 9. März 2026 hingewiesen worden.
3Die fehlende Einhaltung dieses Formerfordernisses kann nicht mehr nachgeholt werden. Die einmonatige Rechtsmittelfrist aus § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist nach der am 27. Februar 2026 erfolgten Zustellung des Urteils mit Ablauf des 27. März 2026 verstrichen.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 67 2x
- § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)